Rechtssatz RS0086068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086068
Entscheidungsdatum
09.10.1990
Rechtssatz
Ein Rückforderungstatbestand nach § 76 Abs 1 GSVG ist nicht gegeben, wenn der Versicherte nach Inanspruchnahme der Leistungen, die Gewerbeberechtigung später rückwirkend ruhend meldet, ohne daß erwiesen ist, daß er dies zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits beabsichtigte.Ein Rückforderungstatbestand nach Paragraph 76, Absatz eins, GSVG ist nicht gegeben, wenn der Versicherte nach Inanspruchnahme der Leistungen, die Gewerbeberechtigung später rückwirkend ruhend meldet, ohne daß erwiesen ist, daß er dies zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits beabsichtigte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086068
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_010OBS00002_9000000_003