Rechtssatz RS0086123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086123
Entscheidungsdatum
13.01.1977
Norm
AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §179
Rechtssatz
Die Auslegung des § 179 AußStrG dahin, daß die irrtümliche Einbeziehung von nicht zum Nachlaßvermögen gehörigen Gegenständen in das Abhandlungsverfahren dem Auffinden vorher nicht bekannten Vermögens nicht gleichzuhalten sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Auslegung des Paragraph 179, AußStrG dahin, daß die irrtümliche Einbeziehung von nicht zum Nachlaßvermögen gehörigen Gegenständen in das Abhandlungsverfahren dem Auffinden vorher nicht bekannten Vermögens nicht gleichzuhalten sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086123
Dokumentnummer
JJR_19770113_OGH0002_0070OB00822_7600000_001