Rechtssatz RS0086145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086145
Entscheidungsdatum
23.11.1982
Norm
FinStrG §22 Abs1
FinStrG §23 Abs4
StGB §38
StPO §397
StPO §400
Rechtssatz
Ergeht nach Teilrechtskraft des wegen einer anderen strafbaren Handlung erflossenen Schuldausspruchs und Strafausspruchs im zweiten Rechtsgang (neuerlich) ein Schuldspruch wegen eines Finanzvergehens, so hat diesfalls wegen der effektiven Anrechnung sowohl der Vorhaft als auch der sogenannten Zwischenhaft auf die bereits ungesäumt in Vollzug gesetzte (§ 397 StPO) Strafe die sonst gebotene Anrechnung auch auf die nach dem FinStrG verhängte (verhängten) Strafe (Strafen) zu unterbleiben.Ergeht nach Teilrechtskraft des wegen einer anderen strafbaren Handlung erflossenen Schuldausspruchs und Strafausspruchs im zweiten Rechtsgang (neuerlich) ein Schuldspruch wegen eines Finanzvergehens, so hat diesfalls wegen der effektiven Anrechnung sowohl der Vorhaft als auch der sogenannten Zwischenhaft auf die bereits ungesäumt in Vollzug gesetzte (Paragraph 397, StPO) Strafe die sonst gebotene Anrechnung auch auf die nach dem FinStrG verhängte (verhängten) Strafe (Strafen) zu unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086145
Dokumentnummer
JJR_19810303_OGH0002_0100OS00168_8000000_001