Rechtssatz RS0086195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086195
Entscheidungsdatum
25.03.1982
Rechtssatz
Einem (auch überdurchschnittlich begabten) fünfzehnjährigen bis sechzehnjährigen Jugendlichen kann eine leichte Erkennbarkeit des in § 37 Abs 1 FinStrG gelegenen Unrechts - anders als etwa die Einsicht in das traditionelle Verbot des Schmuggels selbst - im allgemeinen nicht zugemutet werden.Einem (auch überdurchschnittlich begabten) fünfzehnjährigen bis sechzehnjährigen Jugendlichen kann eine leichte Erkennbarkeit des in Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG gelegenen Unrechts - anders als etwa die Einsicht in das traditionelle Verbot des Schmuggels selbst - im allgemeinen nicht zugemutet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086195
Dokumentnummer
JJR_19820325_OGH0002_0130OS00006_8200000_001