Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Mai 1964 geborene, sohin jugendliche Schüler Rainer A des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 1 und 2 SuchtgiftG., teils in Beihilfe nach § 12 StGB, dritter Täterschaftsform, schuldig erkannt, weil er von Februar 1979 bis Juli 1980 in Wielandsberg und Heidenreichstein vorsätzlich (zu 1 a) anderen Suchtgifte überlassen hat, zu deren Bezug sie nicht berechtigt waren, und zwar mehreren Personen insgesamt einige Gramm Haschisch und einige Gramm Marihuana, teilweise durch direktes überlassen des Suchtgifts, teilweise durch Mitrauchenlassen an damit präparierten Zigaretten und durch gemeinsam finanzierten Einkauf; (zu b) unberechtigt Suchtgifte erworben und besessen hat, und zwar insgesamt ca. 120 Gramm Haschisch, einige Gramm Marihuana, einen Trip LSD, sowie (zu 2) zu den Taten der abgesondert verfolgten Robert B und Peter C, welche anderen Suchtgifte, vor allem Haschisch, überließen, zu deren Bezug diese nicht berechtigt waren, dadurch beigetragen hat, daß er am Ankauf von Haschisch interessierte Personen dann, wenn er selbst keines zur Weitergabe hatte, zum Zweck des Ankaufs dieses Suchtgifts an Robert B und Peter C verwies und solcherart Suchtgiftgeschäfte vermittelte. Ohne förmlichen Freispruch (§ 259 Abs. 3 StPO bzw. 214 FinStrG.) verneinte das Erstgericht die weiteren Anklagevorwürfe, mehr als eine Portion ('einige Portionen') LSD und etwa ein halbes Gramm Heroin oder Cocain erworben und besessen zu haben (siehe ON. 8, 1 b) sowie ferner wegen des (dort) zu 3 und 4 unter Anklage gestellten - mit den Schuldspruchfakten idealkonkurrierenden - Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a und lit. b FinStrG., wonach der Angeklagte durch die zu 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Mai 1964 geborene, sohin jugendliche Schüler Rainer A des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SuchtgiftG., teils in Beihilfe nach Paragraph 12, StGB, dritter Täterschaftsform, schuldig erkannt, weil er von Februar 1979 bis Juli 1980 in Wielandsberg und Heidenreichstein vorsätzlich (zu 1 a) anderen Suchtgifte überlassen hat, zu deren Bezug sie nicht berechtigt waren, und zwar mehreren Personen insgesamt einige Gramm Haschisch und einige Gramm Marihuana, teilweise durch direktes überlassen des Suchtgifts, teilweise durch Mitrauchenlassen an damit präparierten Zigaretten und durch gemeinsam finanzierten Einkauf; (zu b) unberechtigt Suchtgifte erworben und besessen hat, und zwar insgesamt ca. 120 Gramm Haschisch, einige Gramm Marihuana, einen Trip LSD, sowie (zu 2) zu den Taten der abgesondert verfolgten Robert B und Peter C, welche anderen Suchtgifte, vor allem Haschisch, überließen, zu deren Bezug diese nicht berechtigt waren, dadurch beigetragen hat, daß er am Ankauf von Haschisch interessierte Personen dann, wenn er selbst keines zur Weitergabe hatte, zum Zweck des Ankaufs dieses Suchtgifts an Robert B und Peter C verwies und solcherart Suchtgiftgeschäfte vermittelte. Ohne förmlichen Freispruch (Paragraph 259, Absatz 3, StPO bzw. 214 FinStrG.) verneinte das Erstgericht die weiteren Anklagevorwürfe, mehr als eine Portion ('einige Portionen') LSD und etwa ein halbes Gramm Heroin oder Cocain erworben und besessen zu haben (siehe ON. 8, 1 b) sowie ferner wegen des (dort) zu 3 und 4 unter Anklage gestellten - mit den Schuldspruchfakten idealkonkurrierenden - Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a und Litera b, FinStrG., wonach der Angeklagte durch die zu 1
angeführten Taten Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, an sich gebracht und zu 1 a) auch verhandelt sowie durch die zu 2 genannten Taten die Täter einer Abgabenhehlerei nach der Tat dabei unterstützt habe, Sachen, hinsichtlich deren ein Schmuggel begangen worden war, zu verhandeln; dies deshalb, weil dem Angeklagten ein entschuldbarer Irrtum im Sinn des § 9 FinStrG. unterlaufen sei, der ihn das in der Tat liegende Unrecht nicht habe erkennen lassen.angeführten Taten Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, an sich gebracht und zu 1 a) auch verhandelt sowie durch die zu 2 genannten Taten die Täter einer Abgabenhehlerei nach der Tat dabei unterstützt habe, Sachen, hinsichtlich deren ein Schmuggel begangen worden war, zu verhandeln; dies deshalb, weil dem Angeklagten ein entschuldbarer Irrtum im Sinn des Paragraph 9, FinStrG. unterlaufen sei, der ihn das in der Tat liegende Unrecht nicht habe erkennen lassen.
Dieses Urteil bekämpfen hinsichtlich der Nichtannahme des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei die Staatsanwaltschaft und das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit getrennten, unter Inanspruchnahme der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 53 Abs. 4 FinStrG. (letztlich) einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 3 (Abs. 1 lit. a und lit. b) FinStrG. anstrebenden Nichtigkeitsbeschwerden, von welchen die der Staatsanwaltschaft auf die Z. 10, sowie die des Zollamts Wien auf die Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird. Die Mängelrüge des Zollamts Wien beschränkt sich auf die Zitierung des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO, ohne die damit bemängelten Tatsachenfeststellungen und die ihnen nach Ansicht des Beschwerdeführers anhaftenden Begründungsmängel deutlich und bestimmt (§ 285 Abs. 1 StPO) zu substantiieren, weshalb auf sie nicht einzugehen war.Dieses Urteil bekämpfen hinsichtlich der Nichtannahme des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei die Staatsanwaltschaft und das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit getrennten, unter Inanspruchnahme der gerichtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG. (letztlich) einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz 3, (Absatz eins, Litera a und Litera b,) FinStrG. anstrebenden Nichtigkeitsbeschwerden, von welchen die der Staatsanwaltschaft auf die Ziffer 10,, sowie die des Zollamts Wien auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird. Die Mängelrüge des Zollamts Wien beschränkt sich auf die Zitierung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, ohne die damit bemängelten Tatsachenfeststellungen und die ihnen nach Ansicht des Beschwerdeführers anhaftenden Begründungsmängel deutlich und bestimmt (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) zu substantiieren, weshalb auf sie nicht einzugehen war.
In den Rechtsrügen beider Beschwerdeführer (Z. 9 lit. a und 10) wird die Ansicht vertreten, jedermann sei bekannt, daß Haschisch nicht in Österreich hergestellt werde, somit im Inland immer Schmuggelgut darstelle und der Angeklagte als (nach den Urteilsfeststellungen) überdurchschnittlich begabter Handelsschüler sei durchaus in der Lage gewesen, das Unrecht seines Verhaltens im vollen Umfang zu überblicken: ein allfälliger Irrtum über die Herkunft des Haschisch sei unentschuldbar; einem Rechtsirrtum über die Strafbarkeit seines Verhaltens (auch) nach dem Finanzstrafgesetz aber komme als bloßem Irrtum über eine (weitere) strafrechtliche Qualifikation seiner Taten keine Bedeutung zu, weil dem Angeklagten die grundsätzliche Strafbarkeit dieses Verhaltens nach dem Suchtgiftgesetz jedenfalls klar gewesen sei.In den Rechtsrügen beider Beschwerdeführer (Ziffer 9, Litera a und 10) wird die Ansicht vertreten, jedermann sei bekannt, daß Haschisch nicht in Österreich hergestellt werde, somit im Inland immer Schmuggelgut darstelle und der Angeklagte als (nach den Urteilsfeststellungen) überdurchschnittlich begabter Handelsschüler sei durchaus in der Lage gewesen, das Unrecht seines Verhaltens im vollen Umfang zu überblicken: ein allfälliger Irrtum über die Herkunft des Haschisch sei unentschuldbar; einem Rechtsirrtum über die Strafbarkeit seines Verhaltens (auch) nach dem Finanzstrafgesetz aber komme als bloßem Irrtum über eine (weitere) strafrechtliche Qualifikation seiner Taten keine Bedeutung zu, weil dem Angeklagten die grundsätzliche Strafbarkeit dieses Verhaltens nach dem Suchtgiftgesetz jedenfalls klar gewesen sei.