Rechtssatz RS0086234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086234
Entscheidungsdatum
05.05.1988
Norm
AußStrG §16 BIII2a
ABGB §806
Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen in Anwendung des § 806 ABGB die namens der Verlassenschaft der nach Abgabe einer bedingten Erbserklärung verstorbenen Erbin abgegebene Erklärung, "ihr gesetzliches Erbrecht nicht geltend zu machen und auf die Ausstellung einer Einantwortungsurkunde ausdrücklich zu verzichten", zurückgewiesen haben.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen in Anwendung des Paragraph 806, ABGB die namens der Verlassenschaft der nach Abgabe einer bedingten Erbserklärung verstorbenen Erbin abgegebene Erklärung, "ihr gesetzliches Erbrecht nicht geltend zu machen und auf die Ausstellung einer Einantwortungsurkunde ausdrücklich zu verzichten", zurückgewiesen haben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 699/86
Entscheidungstext OGH 22.01.1987 6 Ob 699/86
- 6 Ob 567/88
Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 567/88
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einschränkung der bereits zu Gericht angenommenen Erbserklärung zur Hälfte auf eine Quote von ein Prozent. (T1) Veröff: ImmZ 1988,398
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086234
Dokumentnummer
JJR_19870122_OGH0002_0060OB00699_8600000_002