Der von der Verlassenschaft nach der Nichte der Erblasserin dagegen erhobene Revisionsrekurs ist mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs. 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.Der von der Verlassenschaft nach der Nichte der Erblasserin dagegen erhobene Revisionsrekurs ist mangels schlüssiger Ausführung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes zurückzuweisen.
Die im Zuge der gerichtlichen Abhandlung eines Nachlasses gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung, eine angefallene Erbschaft anzutreten, ist eine Verfahrenserklärung, die den Antrag auf Einweisung in den rechtlichen Besitz der Verlassenschaft durch entsprechenden Gerichtsbeschluß, die Einantwortung, in sich begreift, der Erklärung kommt aber gleichzeitig unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung für die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge zu. Um dieser Wirkung willen bestimmt § 806 ABGB in seinem ersten Halbsatz, daß der Erbe seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen könne.Die im Zuge der gerichtlichen Abhandlung eines Nachlasses gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung, eine angefallene Erbschaft anzutreten, ist eine Verfahrenserklärung, die den Antrag auf Einweisung in den rechtlichen Besitz der Verlassenschaft durch entsprechenden Gerichtsbeschluß, die Einantwortung, in sich begreift, der Erklärung kommt aber gleichzeitig unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung für die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge zu. Um dieser Wirkung willen bestimmt Paragraph 806, ABGB in seinem ersten Halbsatz, daß der Erbe seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen könne.
Die Vorinstanzen haben in Anwendung dieser Gesetzesvorschrift die namens der Verlassenschaft der nach Abgabe einer bedingten Erbserklärung verstorbenen Miterbin abgegebene Erklärung, "ihr gesetzliches Erbrecht nicht geltend zu machen und auf die Ausstellung einer Einantwortungsurkunde ausdrücklich zu verzichten", der Sache nach zurückgewiesen.
Darin ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht keine offenbare Gesetzwidrigkeit zu erkennen.
Das Gesetz läßt jedem zur erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge Berufenen die Freiheit, das ihm angefallene Recht anzutreten oder nicht, es bindet ihn aber an eine einmal (formell und inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende) diesbezüglich abgegebene Erklärung. Ordnet § 806 ABGB die Unwiderruflichkeit der gerichtlichen Erbserklärung an, verstößt es nicht gegen Grundregeln der Gesetzesauslegung, dem Inhalt der zu Gericht angenommenen Erbserklärung eine durch gegenteilige Erklärungen des erbserklärten Erben nicht mehr beeinflußbare Bedeutung für die Einantwortung beizulegen. Die Ansicht, daß der erbserklärte Erbe die im Sinne seiner Antrittserklärung erworbene Stellung im Zuge der Abhandlung und der Rechtsnachfolge nicht mehr aufgeben könne, schränkt die Befugnis des Erben nicht ein, im Rahmen und aufgrund seiner durch die Erbserklärung erworbenen Rechtsstellung Verfügungen zu treffen, aber nur als eine unwiderruflich zur erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge bereite Personen, die etwa im Rahmen einer Erbteilung, sei es gegen angemessenes Entgelt oder schenkungshalber, ihr anteilsmäßig zugefallene Nachlaßstücke auch einem Miterben zukommen lassen könnte, aber die mit den Rechten und Pflichten eines Gesamtrechtsnachfolgers verbundene Rechtsstellung nicht (durch Verzicht) gewissermaßen an den Erblasser oder zur Verfügung der Abhandlungsbehörde rückübertragen dürfte.Das Gesetz läßt jedem zur erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge Berufenen die Freiheit, das ihm angefallene Recht anzutreten oder nicht, es bindet ihn aber an eine einmal (formell und inhaltlich den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende) diesbezüglich abgegebene Erklärung. Ordnet Paragraph 806, ABGB die Unwiderruflichkeit der gerichtlichen Erbserklärung an, verstößt es nicht gegen Grundregeln der Gesetzesauslegung, dem Inhalt der zu Gericht angenommenen Erbserklärung eine durch gegenteilige Erklärungen des erbserklärten Erben nicht mehr beeinflußbare Bedeutung für die Einantwortung beizulegen. Die Ansicht, daß der erbserklärte Erbe die im Sinne seiner Antrittserklärung erworbene Stellung im Zuge der Abhandlung und der Rechtsnachfolge nicht mehr aufgeben könne, schränkt die Befugnis des Erben nicht ein, im Rahmen und aufgrund seiner durch die Erbserklärung erworbenen Rechtsstellung Verfügungen zu treffen, aber nur als eine unwiderruflich zur erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge bereite Personen, die etwa im Rahmen einer Erbteilung, sei es gegen angemessenes Entgelt oder schenkungshalber, ihr anteilsmäßig zugefallene Nachlaßstücke auch einem Miterben zukommen lassen könnte, aber die mit den Rechten und Pflichten eines Gesamtrechtsnachfolgers verbundene Rechtsstellung nicht (durch Verzicht) gewissermaßen an den Erblasser oder zur Verfügung der Abhandlungsbehörde rückübertragen dürfte.
Die Rechtsmittelwerber haben keine stichhaltige Begründung dafür zu geben vermocht, daß die von ihnen bekämpfte Gesetzesauslegung der Vorinstanzen offenbar gesetzwidrig sein könnte. Vor allem gehen ihre Ausführungen über ein Aufrechtbleiben der Erbserklärung und der mit ihr übernommenen Pflichten bei einer Einschränkung der Erklärungswirkung auf einen Verzicht auf Rechte an der Bindung an die als Einheit aufzufassende Erbserklärung vorbei. Mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs. 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Die Rechtsmittelwerber haben keine stichhaltige Begründung dafür zu geben vermocht, daß die von ihnen bekämpfte Gesetzesauslegung der Vorinstanzen offenbar gesetzwidrig sein könnte. Vor allem gehen ihre Ausführungen über ein Aufrechtbleiben der Erbserklärung und der mit ihr übernommenen Pflichten bei einer Einschränkung der Erklärungswirkung auf einen Verzicht auf Rechte an der Bindung an die als Einheit aufzufassende Erbserklärung vorbei. Mangels schlüssiger Ausführung eines nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.