Rechtssatz RS0007899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007899
Entscheidungsdatum
05.05.1988
Rechtssatz
Die im Zuge der gerichtlichen Abhandlung eines Nachlasses gegenüber den Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung, eine angefallene Erbschaft anzutreten, ist eine Verfahrenserklärung, die den Antrag auf Einweisung in den rechtlichen Besitz der Verlassenschaft durch entsprechenden Gerichtsbeschluß, die Einantwortung, in sich begreift, der Erklärung kommt aber gleichzeitig unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung für die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge zu. Um dieser Wirkung willen bestimmt § 806 ABGB in seinem ersten Halbsatz, daß der Erbe seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen könne.Die im Zuge der gerichtlichen Abhandlung eines Nachlasses gegenüber den Abhandlungsgericht abgegebene Erklärung, eine angefallene Erbschaft anzutreten, ist eine Verfahrenserklärung, die den Antrag auf Einweisung in den rechtlichen Besitz der Verlassenschaft durch entsprechenden Gerichtsbeschluß, die Einantwortung, in sich begreift, der Erklärung kommt aber gleichzeitig unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung für die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge zu. Um dieser Wirkung willen bestimmt Paragraph 806, ABGB in seinem ersten Halbsatz, daß der Erbe seine gerichtliche Erbserklärung nicht mehr widerrufen könne.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 699/86
Entscheidungstext OGH 22.01.1987 6 Ob 699/86
- 6 Ob 567/88
Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 567/88
Vgl auch; Beisatz hier: Nicht offenbar gesetzwidrig. (T1) = ImmZ 1988,398
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007899
Dokumentnummer
JJR_19870122_OGH0002_0060OB00699_8600000_001