Rechtssatz RS0086303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086303
Entscheidungsdatum
26.08.1986
Rechtssatz
Im Fall einer unterschiedlichen Höhe des gemeinen Wertes zu mehreren Tatzeiten ist auf den jeweils höchsten Wert abzustellen, weil zwar in Ansehung desselben Objekts (ebenso wie auf dessen Verfall auch) auf Wertersatz nur einmal erkannt werden kann, der in jedem einzelnen Fall entstandene obligatorische Strafanspruch aber der Höhe nach durch eine Häufung der Straftaten keinesfalls unter jenes Maß reduziert wird, welches sich in einem der mehreren Fälle aus dem vergleichsweise höchsten Wert des verfallsbedrohten Gegenstands ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0086303
Dokumentnummer
JJR_19860826_OGH0002_0100OS00105_8600000_001