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Rechtssatz RS0086303

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0086303

Geschäftszahl

10Os105/86

Entscheidungsdatum

26.08.1986

Norm

FinStrG §19 Abs3

Rechtssatz

Im Fall einer unterschiedlichen Höhe des gemeinen Wertes zu mehreren Tatzeiten ist auf den jeweils höchsten Wert abzustellen, weil zwar in Ansehung desselben Objekts (ebenso wie auf dessen Verfall auch) auf Wertersatz nur einmal erkannt werden kann, der in jedem einzelnen Fall entstandene obligatorische Strafanspruch aber der Höhe nach durch eine Häufung der Straftaten keinesfalls unter jenes Maß reduziert wird, welches sich in einem der mehreren Fälle aus dem vergleichsweise höchsten Wert des verfallsbedrohten Gegenstands ergibt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 105/86
    Entscheidungstext OGH 26.08.1986 10 Os 105/86
    Veröff: SSt 57/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0086303

Dokumentnummer

JJR_19860826_OGH0002_0100OS00105_8600000_001