Den nur dagegen erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes kommt Berechtigung zu.Den nur dagegen erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes kommt Berechtigung zu.
Nach § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG ist für den Fall, daß nur deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird, die Verhängung einer Wertersatzstrafe zwingend vorgeschrieben. In diesem Sinn unterliegen zur Begehung eines Finanzvergehens benützte Beförderungsmittel, die mit besonderen Vorrichtungen versehen waren, welche die Tat erleichtert haben, nach § 17 Abs. 2 lit. b FinStrG zwar grundsätzlich dem Verfall, doch ist das Eigentum von nicht tatbeteiligten Personen an solchen Beförderungsmitteln derart zu berücksichtigen, daß die in Rede stehende Sanktion dann unzulässig ist, wenn den betreffenden Eigentümer keiner der in § 17 Abs. 3 FinStrG umschriebenen Vorwürfe trifft und die betreffenden Vorrichtungen vor der Entscheidung entfernt werden können (§ 17 Abs. 4 FinStrG). Alle soeben relevierten, für den vorliegenden Fall aktuellen Strafbestimmungen wurden durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14.Dezember 1983, G 34/83, BGBl. 1984/113, welches ausschließlich auf § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG gemünzt ist, in ihrer Wirksamkeit nicht berührt und standen demnach sowohl im (gesamten) Tatzeitraum als auch zur Zeit der Urteilsfällung in Geltung.Nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, FinStrG ist für den Fall, daß nur deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird, die Verhängung einer Wertersatzstrafe zwingend vorgeschrieben. In diesem Sinn unterliegen zur Begehung eines Finanzvergehens benützte Beförderungsmittel, die mit besonderen Vorrichtungen versehen waren, welche die Tat erleichtert haben, nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, FinStrG zwar grundsätzlich dem Verfall, doch ist das Eigentum von nicht tatbeteiligten Personen an solchen Beförderungsmitteln derart zu berücksichtigen, daß die in Rede stehende Sanktion dann unzulässig ist, wenn den betreffenden Eigentümer keiner der in Paragraph 17, Absatz 3, FinStrG umschriebenen Vorwürfe trifft und die betreffenden Vorrichtungen vor der Entscheidung entfernt werden können (Paragraph 17, Absatz 4, FinStrG). Alle soeben relevierten, für den vorliegenden Fall aktuellen Strafbestimmungen wurden durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14.Dezember 1983, G 34/83, BGBl. 1984/113, welches ausschließlich auf Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, FinStrG gemünzt ist, in ihrer Wirksamkeit nicht berührt und standen demnach sowohl im (gesamten) Tatzeitraum als auch zur Zeit der Urteilsfällung in Geltung.
Die Begründung des Schöffengerichts für die Nichtverhängung einer den Verfall des zur Begehung des Schmuggels verwendeten LKWs substituierenden Wertersatzstrafe über den Angeklagten Z*** erweist sich demnach als verfehlt; zu einer Entscheidung in der Sache selbst (§ 288 Abs. 2 Z 3 erster Satz StPO) reichen jedoch insoweit die Urteilsfeststellungen nicht aus.Die Begründung des Schöffengerichts für die Nichtverhängung einer den Verfall des zur Begehung des Schmuggels verwendeten LKWs substituierenden Wertersatzstrafe über den Angeklagten Z*** erweist sich demnach als verfehlt; zu einer Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO) reichen jedoch insoweit die Urteilsfeststellungen nicht aus.
Denn das Erstgericht hat zwar als erwiesen angenommen, daß der Fahrzeugeigentümer Werner K*** vom Anbringen des aus Brettern im Ausmaß von 93 x 67 x 20 cm angefertigten Geheimbehälters am LKW - und zwar unter dessen Ladefläche (S 5 iVm der Tatbeschreibung im zollamtlichen Beweismittelakt) - nichts wußte und auch sonst am Schmuggel nicht beteiligt war, sowie ferner, daß die beschriebene besondere Vorrichtung mittlerweile wieder entfernt wurde (US 9, 12, 20), sodaß im Hinblick auf das Fehlen von Anhaltspunkten für einen gegen ihn zu erhebenden Vorwurf im Sinn des § 17 Abs. 3 FinStrG die Voraussetzungen für die Verhängung einer Wertersatzstrafe über Z*** nach § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG dem Grunde nach vorliegen, doch sind die Konstatierungen über den deren Bemessung der Höhe nach zugrunde zu legenden Wert des Fahrzeugs (US 10, 21 iVm ON 5 und den Angaben des Eigentümers im zollamtlichen Beweismittelakt) bereits deswegen nicht zielführend, weil sie nicht dessen nach § 19 Abs. 3 FinStrG dafür maßgebenden gemeinen Wert im Sinn des § 10 Abs. 2 BewG (vgl. SSt. 33/38, 12 Os 35/84 ua), also den nach dessen Beschaffenheit im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufspreis (vgl. SSt. 37/19, EvBl. 1977/92 ua), sondern vielmehr dessen - durch einen dem Abnützungszeitraum entsprechenden prozentuellen Abschlag vom Neuwert (vgl. SSt. 36/15, EvBl. 1972/165 ua) ermittelten und dementsprechend unter Umständen höheren - Zeitwert betreffen. Auf Grund dieses Feststellungsmangels ist im davon betroffenen Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß insoweit nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO).Denn das Erstgericht hat zwar als erwiesen angenommen, daß der Fahrzeugeigentümer Werner K*** vom Anbringen des aus Brettern im Ausmaß von 93 x 67 x 20 cm angefertigten Geheimbehälters am LKW - und zwar unter dessen Ladefläche (S 5 in Verbindung mit der Tatbeschreibung im zollamtlichen Beweismittelakt) - nichts wußte und auch sonst am Schmuggel nicht beteiligt war, sowie ferner, daß die beschriebene besondere Vorrichtung mittlerweile wieder entfernt wurde (US 9, 12, 20), sodaß im Hinblick auf das Fehlen von Anhaltspunkten für einen gegen ihn zu erhebenden Vorwurf im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, FinStrG die Voraussetzungen für die Verhängung einer Wertersatzstrafe über Z*** nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, FinStrG dem Grunde nach vorliegen, doch sind die Konstatierungen über den deren Bemessung der Höhe nach zugrunde zu legenden Wert des Fahrzeugs (US 10, 21 in Verbindung mit ON 5 und den Angaben des Eigentümers im zollamtlichen Beweismittelakt) bereits deswegen nicht zielführend, weil sie nicht dessen nach Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG dafür maßgebenden gemeinen Wert im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, BewG vergleiche SSt. 33/38, 12 Os 35/84 ua), also den nach dessen Beschaffenheit im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufspreis vergleiche SSt. 37/19, EvBl. 1977/92 ua), sondern vielmehr dessen - durch einen dem Abnützungszeitraum entsprechenden prozentuellen Abschlag vom Neuwert vergleiche SSt. 36/15, EvBl. 1972/165 ua) ermittelten und dementsprechend unter Umständen höheren - Zeitwert betreffen. Auf Grund dieses Feststellungsmangels ist im davon betroffenen Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß insoweit nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (Paragraph 285, e StPO).
Bei der Bemessung des Wertersatzes wird zu beachten sein, daß im Fall einer unterschiedlichen Höhe des gemeinen LKW-Wertes zu den mehreren Tatzeiten auf den höchsten der solcherart in Betracht kommenden mehreren Werte abzustellen ist, weil zwar in Ansehung desselben Objekts (ebenso wie auf dessen Verfall auch) auf Wertersatz nur einmal erkannt werden kann, der in jedem einzelnen Fall entstandene obligatorische Strafanspruch aber der Höhe nach durch eine Häufung der Straftaten keinesfalls unter jenes Maß reduziert wird, welches sich in einem der mehreren Fälle aus dem vergleichsweise höchsten Wert des verfallsbedrohten Gegenstands ergibt.
Mit Rücksicht darauf, daß die nachzuholende Verhängung einer Wertersatzstrafe über den Angeklagten Z*** zwar weder den Ausspruch über die Einziehung noch die Höhe des ihm auferlegten Wertersatzes in bezug auf die tatgegenständlichen Zigaretten tangiert, wohl aber - zumal unter Bedacht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 23 Abs. 3 FinStrG) - für die Bemessung der ihm zuerkannten Geld- (§§ 35 Abs. 4, 38 Abs. 1 FinStrG) und Freiheitsstrafe (§ 17 Abs. 2 AußHG) von Belang sein könnte, war die Urteilsaufhebung nur auf die zuletzt relevierten (11 Os 72/77) und nicht auch auf die zuerst angeführten (13 Os 207/77) Teile des Strafausspruchs zu erstrecken (§ 289 StPO).Mit Rücksicht darauf, daß die nachzuholende Verhängung einer Wertersatzstrafe über den Angeklagten Z*** zwar weder den Ausspruch über die Einziehung noch die Höhe des ihm auferlegten Wertersatzes in bezug auf die tatgegenständlichen Zigaretten tangiert, wohl aber - zumal unter Bedacht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG) - für die Bemessung der ihm zuerkannten Geld- (Paragraphen 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, FinStrG) und Freiheitsstrafe (Paragraph 17, Absatz 2, AußHG) von Belang sein könnte, war die Urteilsaufhebung nur auf die zuletzt relevierten (11 Os 72/77) und nicht auch auf die zuerst angeführten (13 Os 207/77) Teile des Strafausspruchs zu erstrecken (Paragraph 289, StPO).
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft hinsichtlich Z*** und dieser Angeklagte darauf zu verweisen.
Da dementsprechend die für die Zuständigkeitsregelung in § 296 Abs. 1 StPO maßgebende ratio legis in Ansehung der (nicht angemeldeten) Berufungen der weiteren Angeklagten Otto K*** und Gerhard D*** sowie der sie betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft wegen der vollständigen Erledigung der vom Angeklagten Z*** und ihn betreffend von der Anklagebehörde erhobenen Rechtsmittel schon bei der nichtöffentlichen Beratung nicht wirksam wird, weil über die in Rede stehende Berufung der Staatsanwaltschaft nur nach einem ausschließlich darüber anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden könnte, war insofern das weitere Rechtsmittelverfahren in sinngemäßer Anwendung teils des § 285 b Abs. 6 StPO und teils des (durch § 219 StPO bloß in erster Instanz in seiner Anwendbarkeit begrenzten) § 58 StPO an das (abgesehen vom Zusammentreffen zuständige) Oberlandesgericht Wien abzugeben (vgl. EvBl. 1980/151, 10 Os 123/82 ua).Da dementsprechend die für die Zuständigkeitsregelung in Paragraph 296, Absatz eins, StPO maßgebende ratio legis in Ansehung der (nicht angemeldeten) Berufungen der weiteren Angeklagten Otto K*** und Gerhard D*** sowie der sie betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft wegen der vollständigen Erledigung der vom Angeklagten Z*** und ihn betreffend von der Anklagebehörde erhobenen Rechtsmittel schon bei der nichtöffentlichen Beratung nicht wirksam wird, weil über die in Rede stehende Berufung der Staatsanwaltschaft nur nach einem ausschließlich darüber anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden könnte, war insofern das weitere Rechtsmittelverfahren in sinngemäßer Anwendung teils des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO und teils des (durch Paragraph 219, StPO bloß in erster Instanz in seiner Anwendbarkeit begrenzten) Paragraph 58, StPO an das (abgesehen vom Zusammentreffen zuständige) Oberlandesgericht Wien abzugeben vergleiche EvBl. 1980/151, 10 Os 123/82 ua).