Rechtssatz RS0086317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086317
Geschäftszahl
12Os35/84; 8Ob96/23k; 13Os106/23x (13Os107/23v)
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Rechtssatz
Für den Rechtsbegriff des gemeinen Wertes ist - im Sinn des § 10 Abs 2 Bewertungsgesetz - jener Preis bestimmend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre, wobei alle den Preis beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind, jedoch ungewöhnliche persönliche Verhältnisse, wie etwa Spitzenpreise oder Liebhaberpreise, außer Betracht zu bleiben haben.Für den Rechtsbegriff des gemeinen Wertes ist - im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Bewertungsgesetz - jener Preis bestimmend, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre, wobei alle den Preis beeinflussenden Umstände zu berücksichtigen sind, jedoch ungewöhnliche persönliche Verhältnisse, wie etwa Spitzenpreise oder Liebhaberpreise, außer Betracht zu bleiben haben.
Entscheidungstexte
- 12 Os 35/84
Entscheidungstext OGH 27.09.1984 12 Os 35/84
- 8 Ob 96/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 Ob 96/23k
vgl
- 13 Os 106/23x
Entscheidungstext OGH 26.06.2024 13 Os 106/23x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086317
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0120OS00035_8400000_003