Rechtssatz RS0086345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086345
Geschäftszahl
10Os161/86 (10Os164/86)
Entscheidungsdatum
15.12.1987
Rechtssatz
Der Umstand, daß das Zollverfahren hinsichtlich der die Schmuggelware verdeckenden Tarnware noch nicht beendet war, (Durchfuhr im sogenannten Begleitscheinverfahren) ändert nichts an der Vollendung des Schmuggels der nicht deklarierten Konterbande, welche bereits mit deren Nichtstellung bei dem der Übertrittsstelle nächstliegenden Grenzzollamt (§ 48 Abs 1 ZollG) eingetreten ist.Der Umstand, daß das Zollverfahren hinsichtlich der die Schmuggelware verdeckenden Tarnware noch nicht beendet war, (Durchfuhr im sogenannten Begleitscheinverfahren) ändert nichts an der Vollendung des Schmuggels der nicht deklarierten Konterbande, welche bereits mit deren Nichtstellung bei dem der Übertrittsstelle nächstliegenden Grenzzollamt (Paragraph 48, Absatz eins, ZollG) eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086345
Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0100OS00161_8600000_001