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Entscheidung 10 Os 161/86×

Entscheidung 10 Os 161/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os161/86 (10Os164/86)

Entscheidungsdatum

15.12.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kurt Friedrich C*** jun und andere wegen des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun, Robert Julius W***, Kurt C*** sen, Silvia C***, Marc S*** und Alexander K*** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz (hinsichtlich der Angeklagten Marc S*** und Alexander K***) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Dezember 1985, GZ 6 b römisch fünf r 656/84-239, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Vertreters des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz, Kommissär Dr. Füxl, der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun, Kurt C*** sen, Silvia C***, Marc S*** und Alexander K*** sowie der Verteidiger Dr. Steinbuch, Dr. Doczekal, Dr. Gutjahr, Dr. Obendorfer und Dr. Weiss, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Robert Julius W*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Kurt C*** sen und Silvia C*** wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß Kurt C*** sen die Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG) unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen und die Geldstrafe der Silvia C*** auf 5 (fünf) Millionen Schilling sowie die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 (zwei) Monate herabgesetzt werden.

Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden schuldig erkannt:

Kurt Friedrich C*** jun (zu A/I/1 und 2 des Urteilssatzes) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG und (zu A/II/1 und 2) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabak- und Branntweinmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, FinStrG; Kurt C*** sen (zu A/I/1 und B/2 in bezug auf A/I/2) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels teils als Beteiligter nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b sowie Paragraph 11, dritter Fall FinStrG und (zu A/II/1 und B/2 in bezug auf A/II/2) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabak- und Branntweinmonopols teils als Beteiligter nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, sowie Paragraph 11, dritter Fall FinStrG;

Robert Julius W*** (zu C in bezug auf A/I/2) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels als Beteiligter nach Paragraphen 11, zweiter Fall, 35 Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG, (zu C in bezug auf A/II/2) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Branntweinmonopols als Beteiligter nach Paragraphen 11, zweiter Fall, 44 Absatz eins, Litera c, FinStrG und (zu E) des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG;

Marc S*** (zu B/1/a in bezug auf A/I/1) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels als Beteiligter nach Paragraphen 11, dritter Fall, 35 Absatz eins, Litera a und b FinStrG und (zu B/1/a in bezug auf A/II/1) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols als Beteiligter nach Paragraphen 11, dritter Fall, 44 Absatz eins, Litera c, FinStrG;

Alexander K*** (zu B/1/b in bezug auf A/I/1) des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels als Beteiligter nach Paragraphen 11, dritter Fall, 35 Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG und (zu B/1/b in bezug auf A/II/1) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols als Beteiligter nach Paragraphen 11, dritter Fall, 44 Absatz eins, Litera c, FinStrG; und Silvia C*** (zu D/I in bezug auf A/I/1/a, b, und d) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera b,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und (zu D/II in bezug auf A/II/1,a, b, und d) des Finanzvergehens der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera b, FinStrG.

Darnach haben vorsätzlich

A)

römisch eins. gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande von

mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden haben, jeweils unter Mitwirkung (Paragraph 11, FinStrG) eines anderen Bandenmitgliedes (hinsichtlich Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Außenhandelsförderungsbeitrag, Tabaksteuer und Branntweinmonopolausgleich) eingangsabgabepflichtige Waren unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und zugleich

römisch zwei. zu ihrem und anderer Vorteil Gegenstände des Tabakbzw Branntweinmonopols einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt, nämlich

1. Kurt Friedrich C*** jun und Kurt C*** sen zusammen mit dem inzwischen verstorbenen Martin ("Mottl") S*** sowie den flüchtigen und abgesondert

verfolgten Mariano S***, Fritz Richard K***

und Hans Peter W*** unter Beteiligung der Mitangeklagten Marc S*** und Alexander K***

sowie von unbekannt gebliebenen Angestellten der Spedition "D*** S***" und der Firma "P***

E*** V***", nachangeführte Mengen von Zigaretten (im Zweifel) der Marke "C***", indem sie deren Bahntransport als heimliche und undeklarierte

Beifracht zu der in den Fracht- und Zollpapieren als Gesamtladung ausgewiesenen Tarnware von Sofia (Bulgarien) nach Wien veranlaßten, und zwar

a) am 23.Juli 1980 in Rosenbach 5,250.000 Stück mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von

6,019.014 S und einer Bemessungsgrundlage von

6,037.500 S,

  1. Litera b
    am 16.Oktober 1980,
  2. Litera c
    am 25.Jänner 1981 und
  3. Litera d
    am 14.Februar 1981
    in Spielfeld jeweils 5,250.000 Stück mit
    darauf entfallenden Eingangsabgaben von
    6,189.376 S und einer Bemessungsgrundlage von
    6,300.000 S;
    1. Ziffer 2
      Kurt Friedrich C*** jun in Rattersdorf-Liebing unter Beteiligung der Mitangeklagten Robert Julius W*** und Kurt C*** sen sowie des
      inzwischen verstorbenen Julius K*** die
      nachangeführten Mengen reinen Gärungsalkohols
      ungarischer Provenienz durch Verbringung nach
      Österreich als heimliche und undeklarierte
      Beifracht bei Warentransporten
      mittels Lastkraftwagen im Rahmen seines
      Transportunternehmens, und zwar
  4. Litera a
    am 28.Jänner 1981 in 300 Plastikkanistern
    zu je 30 Liter insgesamt 7.750 Kilogramm
    Alkohol mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von 595.562 S und einer Bemessungsgrundlage von

561.708 S,

b) am 7.März 1981 in 365 Plastikkanistern zu je 30 Liter insgesamt 9.984 Kilogramm Alkohol mit darauf entfallenden Eingangsabgaben von

767.237 S und einer Bemessungsgrundlage von

723.624 S;

B)

gewerbsmäßig und als Mitglieder einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden haben, jeweils unter Mitwirkung (Paragraph 11, FinStrG) eines anderen Bandenmitgliedes, zu Finanzvergehen anderer beigetragen, und zwar

1. zu den unter A/I, II/1 a bis d bezeichneten Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols

  1. Litera a
    Marc S*** zu einer nicht mehr feststellbaren
    Zeit in den Jahren 1979 und 1980 in Wien durch die zumindest zu A/I, II/1 a und b eingehaltene Zusage, beim Abtransport der nach Österreich geschmuggelten Zigaretten mitzuwirken sowie durch die Vermittlung des Alexander K*** als weiteren Gehilfen zu allen vier Abtransporten (A/I, II/1 a bis d);
  2. Litera b
    Alexander K*** zu einer nicht mehr feststellbaren Zeit in den Jahren 1979 und 1980 in Wien durch die später eingehaltene Zusage, beim Abtransport der nach Österreich geschmuggelten Zigaretten
    mitzuwirken (A/I, II/1 a bis d);
                  2.              Kurt C*** sen zu einer nicht mehr feststellbaren Zeit in den Jahren 1979 und 1980 in Wien zu den unter A/I, II/2 bezeichneten Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Branntweinmonopols durch Absprache des Vorgehens und die später eingehaltene Zusage seiner Mitwirkung bei der Abwicklung des Schmuggels, insbesondere durch Transport der Schmuggelwaren;

C)

Robert Julius W*** gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggeln verbunden haben, jeweils unter Mitwirkung (Paragraph 11, FinStrG) eines anderen Bandenmitgliedes zu nicht mehr feststellbaren Zeiten im Jahre 1980 in Wien den Kurt Friedrich C*** jun durch Aufforderung zum Schmuggel, Absprache der Vorgangsweise sowie Bereitstellung der Alkoholmengen zu den zu A/I, II/2 bezeichneten Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Branntweinmonopols bestimmt;

Silvia C*** in Wien durch Mithilfe bei der Abladung der Zigaretten sowie durch bürotechnisch-manipulative Tätigkeit in bezug auf die zum Schmuggel benützten Tarnsendungen den Kurt Friedrich C*** jun und Kurt C*** sen

römisch eins. gewerbsmäßig als Täter des zu A/I bezeichneten Finanzvergehens des Schmuggels und zugleich

römisch zwei. als Täter des zu A/II bezeichneten Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach der Tat dabei unterstützt, Sachen,

hinsichtlich welcher die Finanzvergehen begangen wurden, zu verheimlichen, und zwar

1. am 30.Juli 1980 hinsichtlich der zu A/I, II/1 a bezeichneten Zigaretten,

2. am 24.Oktober 1980 hinsichtlich der zu A/I, II/1 b bezeichneten Zigaretten, und

3. am 17.Februar 1981 hinsichtlich der zu A/I, II/1 d bezeichneten Zigaretten;

E)

Robert Julius W*** am 3.Oktober 1980 in Budapest entgegen den Vorschriften des Devisengesetzes (Paragraph 3, Ziffer eins, "und 2" DevG) und der auf dessen Grundlage erlassenen Kundmachungen der Österreichischen Nationalbank (DE. 5/71) durch Hingabe von 20.000 DM zwecks Bezahlung einer Forderung der (ungarischen) Firma "M***" (als Devisenausländer) gegen ihn (als Deviseninländer) aus dem Ankauf der zu A/I, II/2 erwähnten Alkoholmengen über Werte von insgesamt mehr als 50.000 S, nämlich den genannten Betrag in ausländischen Zahlungsmitteln "und die vorbezeichnete Forderung" verfügt. Dieses Urteil - das auch unangefochtene Freisprüche enhält - bekämpfen sämtliche Angeklagten mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, denen allen jedoch in keinem der im folgenden näher bezeichneten Anfechtungspunkte Berechtigung zukommt.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Kurt

Friedrich C*** jun und Silvia C***

(Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO)

Unberechtigt ist der von beiden Angeklagten in wörtlicher Übereinstimmung zunächst erhobene Vorwurf eines Begründungsmangels (Ziffer 5,) hinsichtlich der Feststellung über Art und Menge des Schmuggelgutes in den Fällen A/I, II/1 des Schuldspruchs (Zigarettenschmuggel):

Daß nämlich bei den gegenständlichen insgesamt vier Schmuggelfahrten zumindest je 5,250.000, also insgesamt 21 Millionen Stück Zigaretten geschmuggelt worden sind, konnte das Erstgericht mängelfrei aus der geständigen Verantwortung der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Kurt C*** sen (US 39, 45 in Verbindung mit dem Schlußbericht Band VI/ ON 152, S 173 ff, 201, 229, 257), und dem Hauptverhandlungsprotokoll (Band römisch sieben, ON 238, S 393, 398, 413, 416, 420, 429 ff, 522) sowie aus dem Umstand ableiten, daß bei einer von Kurt Friedrich C*** jun unternommenen weiteren (jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Urteils bildenden) Schmuggelfahrt mehr als 6 Millionen Stück Zigaretten noch vor dem Grenzübertritt nach Österreich in Jugoslawien beschlagnahmt wurden (US 45 in Verbindung mit Band römisch sechs ON 152, S 59 f, 333 sowie mit Band römisch sieben ON 238, S 522). Mit den in den Beschwerden angestellten, indes durch keinerlei Verfahrensergebnisse indizierten und daher spekulativen Erwägungen, wonach sich in den geschmuggelten Kartons andere Sachen als Zigaretten befunden haben könnten, mußte sich das Erstgericht in seiner Urteilsbegründung nicht befassen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) der Angeklagten Silvia C***, mit der sie behauptet, die ihr zur Last liegende Hilfeleistung beim Entladen der Zigaretten entspreche nicht dem Begriff der Unterstützung beim Verheimlichen gemäß dem Tatbild der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG und es fehle an Feststellungen in Ansehung ihres dahingehenden Vorsatzes, ist nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt:

Nach den Urteilsannahmen war die Beschwerdeführerin auch beim Umladen der Zigaretten aus den von den Bahnhöfen Wien-Freudenau bzw Wien-Matzleinsdorf mittels LKW-Zügen zum Abstellplatz der Firma C*** in Wien-Donaustadt gebrachten Containern in andere Fahrzeuge beteiligt und sie wußte schon seit der Ankunft der ersten Schmuggelsendung, daß es sich um Schmuggelgut handelte (US 21, 24, 29, 40, 51). Daß aber die solcherart festgestellte vorsätzliche (Paragraph 8, Absatz eins, FinStrG) Hilfeleistung jedenfalls ein Verhalten unterstützte, das die Entdeckung des Schmuggelgutes durch die Finanzbehörde vereiteln oder zumindest erschweren sollte - worin ein nach Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG tatbildliches Verheimlichen gelegen ist vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E. 7 zu Paragraph 37, FinStrG) -, kann füglich nicht bezweifelt werden.

Auch mit ihrem Einwand fehlender Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Begehung der Abgabenhehlerei (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG), bringt die Angeklagte Silvia C*** den von ihr geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (der Sache nach Ziffer 10,) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil das Ersturteil ohnehin die vermißte Feststellung enthält. Denn mit der formell mängelfrei (Ziffer 5,) getroffenen Annahme, daß die Angeklagte Silvia C*** - von Anbeginn - ebenso wie ihr Ehemann (Kurt Friedrich C*** jun) und ihr Schwiegervater (Kurt C*** sen) bestrebt gewesen war und daß es ihr (arg. "um" auf US 50 unten), darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung (der Abgabenhehlerei) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 40, 50 f), wird die für die Gewerbsmäßigkeit begriffswesentliche Zielsetzung in Ansehung sämtlicher Tathandlungen der Beschwerdeführerin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht.

Verfehlt ist ferner der Einwand der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Silvia C***, den Wertersatz-Berechnungen hinsichtlich der den Gegenstand des Schmuggels bzw der Abgabenhehlerei bildenden Zigaretten (A/I, II/1 bzw D) sei nicht deren - gemäß dem Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG maßgeblicher - gemeiner Wert zugrunde gelegt worden (Ziffer 11,):

Das Erstgericht geht in Ansehung des Wertersatzes für die Zigaretten von einem Stückpreis von 1,15 S bzw 1,20 S aus (US 37), welcher dem - als Bemessungsgrundlage der Strafbemessung für vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Tabakmonopols dienenden - Inlandverschleißpreis (Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, FinStrG) entspricht (US 23, 26, 28, 30; S 185, 189, 211, 215, 241, 245, 271, 275 des Schlußberichtes, Band römisch sechs ON 152 in Verbindung mit Band römisch sieben ON 238, S 522). Dieser ist aber - wie das Erstgericht richtig erkannt hat (US 54) - begrifflich identisch mit dem die Grundlage für den Wertersatz darstellenden gemeinen Wert, weil es sich bei diesem um den jeweiligen inländischen Detailverkaufspreis handelt (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch Anmerkung 5 zu Paragraph 19, FinStrG). Der Verfall des von Alexander K*** gemäß Paragraph 206, Absatz eins, FinStrG erlegten Geldbetrages von 15.000 S für die zur Beförderung der Zigaretten benützten Klein-LKW des Genannten (Ford Custom Cab) und der G*** GesmbH (Ford Transit), welche Gesellschaft in dessen "Miteigentum" (US 11) gestanden ist und für die er als geschäftsführender Gesellschafter (US 16) ersichtlich verfügungsberechtigt war, trifft ausschließlich dessen Erleger (ON 178/VII). Die Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Silvia C*** können demnach dadurch nicht beschwert sein.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Verfallsausspruch steht im übrigen ebenso wie die von den Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Silvia C*** bekämpfte (Ziffer 11,) Verhängung von Wertersatzstrafen (Paragraph 19, FinStrG) für die beim Weitertransport der Zigaretten (in Wien) verwendeten LKW-Züge und zwei VW-Busse (US 56 f), deren Verfall zur Zeit der Urteilsfällung nicht mehr vollziehbar war (Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, FinStrG), mit dem Gesetz sehr wohl im Einklang:

Der für die qualifzierten Finanzvergehen des Schmuggels und der (vorsätzlichen) Abgabenhehlerei angeordnete Verfall von Beförderungsmitteln (Paragraphen 35, Absatz 4, 37, Absatz 2, 38, Absatz eins, letzter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 4, FinStrG) setzt voraus, daß diese zur Begehung des Finanzvergehens benützt und (entweder in ihnen Gegenstände des Finanzvergehens an Stellen verborgen waren, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sind, oder) - wie hier - das betreffende Finanzvergehen wegen der Beschaffenheit der beförderten Sachen ohne Benützung von Beförderungsmitteln nicht hätte begangen werden können.

Ohne die damit relevierte - wegen der großen Menge der jeweils zu transportierenden Zigaretten angenommene - Voraussetzung zu bestreiten, wenden die Beschwerdeführer ein, der Schmuggel sei schon mit dem heimlichen Bahntransport des Schmuggelgutes über die Grenze (bei Rosenbach bzw Spielfeld) vollendet gewesen, sodaß die erwähnten (erst in Wien zum Einsatz gelangten) Beförderungsmittel nicht zur Begehung der ihnen zur Last gelegten Finanzvergehen benützt worden seien und daher auch nicht dem Verfall unterlegen wären. Mit diesem Einwand sind die Beschwerdeführer allerdings nur soweit im Recht, als jener Schmuggel in der Tat bereits durch die Nichtdeklarierung der Zigaretten in den (in den Bahnfrachtpapieren enthaltenen) Warenerklärungen und in deren daraus folgender Nichtstellung bei dem der Übertrittsstelle nächstliegenden Grenzzollamt (Paragraph 48, Absatz eins, ZollG) vollendet war. In den Fällen der Benützung eines vorsatzlos handelnden Dritten (hier: der Österreichischen Bundesbahnen) als bloßes "Werkzeug" trifft nämlich jenen (Mit-) Gewahrsamsträger, der solcherart den Transport über die Zollgrenze veranlaßt hat, eine Stellungspflicht. Das Waren im vorliegenden Fall jene unbekannt gebliebenen Bandenmitglieder aus dem Kreis der Angestellten des bulgarischen Exportunternehmens D***, die die Zigaretten unter falscher Deklarierung in den Frachtpapieren nach Österreich zur Versendung gebracht haben. Da für sie keineswegs eine Ausnahme von der Stellungspflicht bei dem dem Übertritt nächstgelegenen Grenzzollamt (Paragraph 48, Absatz eins, ZollG) bestanden hat (wie etwa für die Österreichischen Bundesbahnen gemäß Paragraph 143, a ZollG), ist die Verletzung dieser Pflicht bereits mit dem Verlassen des Amtsplatzes des Eisenbahngrenzzollamtes (Paragraph 28, Absatz 2, ZollG) eingetreten.

Damit sind aber die Zigaretten auch dem Zollverfahren entzogen worden, weil ein solches infolge Verletzung der zollrechtlichen Erklärungs- und Stellungspflicht beim Grenzzollamt hinsichtlich der Zigaretten gar nicht eingeleitet (und daher auch nicht bei einem anderen Zollamt fortgesetzt) wurde, somit der Zoll und die sonstigen Eingangsabgaben (endgültig) nicht - wie vorgesehen - erhoben werden konnten vergleiche SSt 46/15, RZ 1985/63;

Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E. 32 zu Paragraph 35, FinStrG). Der Umstand, daß das Zollverfahren hinsichtlich der Tarnware noch nicht beendet sowie die Schmuggelware im selben plombierten Container weiterhin verschlossen war und nur durch eine neuerliche unrichtige Erklärung gegenüber Zollorganen anläßlich der Weiteranweisung der Tarnware in die freie Verfügungsgewalt der Täter gebracht werden konnte, erhöhte zwar das Risiko einer nachträglichen Entdeckung, änderte aber nichts mehr an der Tatsache der bereits eingetretenen Vollendung des Zigarettenschmuggels durch die Absender. Nichtsdestoweniger ist aber daraus, daß die in Rede stehenden Beförderungsmittel nicht schon zur heimlichen Beförderung der eingangsabgabepflichtigen Waren über die Zollgrenze (Paragraph eins, Absatz eins, ZollG), sondern erst später bei den in Wien erfolgten Weitertransporten und beim Umladen der Zigaretten aus den zur Umgehung des Zollverschlusses präparierten Containern benützt worden sind, zunächst für den Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun - der im übrigen nach dem zuvor Gesagten (ebenso wie der Mitangeklagte Kurt C*** sen) mangels Mitgewahrsams an der Schmuggelware schon zum Zeitpunkt von deren Versendung aus dem Ausland nach Österreich nicht als unmittelbarer Täter des Zigarettenschmuggels (Paragraph 11, erster Fall FinStrG), sondern nur als Beitragstäter (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) zu verurteilen gewesen wäre, was aber mit Rücksicht auf die rechtliche Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des Paragraph 11, FinStrG auf sich beruhen kann - in bezug auf die Voraussetzungen des Verfalls der Beförderungsmittel und des diesen substituierenden Wertersatzes nichts zu gewinnen.

In Fällen, in denen der Täter (Paragraph 11, erster bis dritter Fall FinStrG) eines (nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG qualifizierten) vollendeten Schmuggels das Beförderungsmittel erst danach in einer an sich (isoliert betrachtet) den Tatbestand der Abgabenhehlerei (Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG) verwirklichenden Weise selbst benützt, erfaßt nämlich die Bestrafung des Schmuggels (zufolge Konsumtion) auch die Verwertungshandlung in bezug auf das Schmuggelgut. Die (wenngleich bloß) für die solcherart "vorbestrafte Nachtat" notwendige Benützung eines Beförderungsmittels wird daher gleichfalls im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 4, FinStrG "zur Begehung des Finanzvergehens" vorgenommen, und zwar der (mit der Bestrafung wegen des Schmuggels abgegoltenen) Abgabenhehlerei, die bei einer derartigen Fallgestaltung auch als solche notwendigerweise durch eine (für die qualifizierte Verfallsandrohung erforderliche) gewerbsmäßige Begehungsweise nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG beschwert ist. Eine andere Auffassung würde zu der unhaltbaren Konsequenz führen, daß ein gewerbsmäßiger Abgabenhehler, der also den Schmuggler ohne vorherige Absprache erst nach der Tat auf diese Weise unterstützt, (als bloßer Nachtäter) schlechter gestellt wäre als ein am (gewerbsmäßigen) Schmuggel gewerbsmäßig Beteiligter (Paragraph 11, zweiter oder dritter Fall FinStrG), der dem die Tat unmittelbar Ausführenden (Paragraph 11, erster Fall FinStrG) schon vor der Tat die Beistellung von Beförderungsmitteln zusagt, ohne die wegen der Beschaffenheit der zu transportierenden Konterbande deren Verheimlichen oder Verhandeln im Inland nicht bewerkstelligt werden könnte (Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 4, zweiter Fall FinStrG), und der diese Zusage dann auch einhält; unterliegen doch die zur gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei notwendigen Beförderungsmittel gemäß Paragraphen 37, Absatz eins, Litera b,, 38 Absatz eins, Litera a und letzter Halbsatz FinStrG ohne Zweifel jedenfalls dem Verfall (so im Ergebnis schon SSt 35/33). Mit Recht sind daher in die Berechnung der Wertersatzstrafen auch die erwähnten Lastkraftfahrzeuge nach ihrem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens mit einbezogen und diese Strafen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG dem Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun - wie auch den anderen am Zigarettenschmuggel Beteiligten (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) - anteilsmäßig auferlegt worden. Aber auch die Angeklagte Silvia C*** hat zur Begehung der ihr zur Last liegenden gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei die erwähnten Beförderungsmittel (iS des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 4, FinStrG) gleichwie - ihrem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 11,) zuwider - die zur Umgehung des Zollverschlusses präparierten (Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, FinStrG) Container benützt; hätte doch ihre in den Fakten A/I, II/1 a, b und d festgestellte Mitwirkung beim Umladen der Zigaretten aus den mittels LKW-Zügen zum Abstellplatz der Firma C*** transportierten Containern in die zum weiteren Abtransport verwendeten Kleinlastkraftwagen und die darin gelegene Unterstützung der Täter beim Verheimlichen der Konterbande ohne diese Behältnisse und Beförderungsmittel augenscheinlich nicht in der konstatierten Weise bewerkstelligt werden können.

Durch die auch der Angeklagten Silvia C*** insoweit (anteilsmäßig iS des Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG) auferlegten Wertersatzstrafen hat das Erstgericht seine Strafbefugnis somit gleichfalls nicht überschritten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt C*** sen

(Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO)

Zu dem auch von diesem Angeklagten erhobenen Einwand einer unzureichenden Begründung (Ziffer 5,) der Feststellung von Art und Menge des Schmuggelgutes in Ansehung der Schmuggelfakten A/I, II/1 (Zigaretten) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Silvia C*** verwiesen. Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte den Umstand, daß es sich um Zigaretten handelte, "einfach als gegeben hingenommen", übergeht der Angeklagte Kurt C*** sen die oben wiedergegebene Argumentation des Schöffensenates (US 39, 45) und führt daher die Mängelrüge insofern nicht dem Gesetz gemäß aus.

Gleiches gilt im Ergebnis für das weitere Vorbringen des Angeklagten in bezug auf die Fälle des Alkoholschmuggels (A/I, II/2): indem das Erstgericht aus der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers und seines mitangeklagten Sohnes (S 399 bis 403, 416 bis 418, 429, 433 ff/VII) die entsprechenden Feststellungen ableitete (US 43 f), hat es letztere formal fehlerfrei begründet. Mit dem Einwand, diese Begründung sei nicht zureichend, weil weder er noch sein Sohn die transportierte Flüssigkeit gekostet oder untersucht hätten, übergeht der Beschwerdeführer nicht nur seine eigenen Angaben, wonach er an dem Alkohol deshalb nur gerochen hat, weil dieser wegen einer Konzentration von 95 bis 98 % nicht verkostbar gewesen ist (S 436/VII), sondern auch alle übrigen, sehr ausführlichen Erwägungen des Gerichtes, aus welchen es als erwiesen angenommen hat, daß in den Plastikkanistern tatsächlich Alkohol enthalten war. Darum ist auch die weitere Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die Verantwortung des Mitangeklagten Robert Julius W***, in den Kanistern habe sich nur Wasser befunden, "lediglich" als unglaubwürdig bezeichnet, aktenwidrig (US 43 f). Abermals nicht gesetzesgemäß ausgeführt ist die gegen die Geld- und Wertersatzstrafe erhobene Rechtsrüge (Ziffer 11,) des Angeklagten, weil darin unter Verweisung auf das Vorbringen der Mängelrüge die Feststellungen über Art, Mengen und Werte des Schmuggelgutes bestritten werden, sohin nicht - wie dies zur Darlegung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt ausgegangen wird.

Auch mit seiner weiteren Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), in der er mangelnde Tatbildlicheit seines Verhaltens deshalb behauptet, weil er selbst keine Waren über die Grenze geschafft und ihn deshalb keine Stellungs- und Erklärungspflicht (Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG) getroffen hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, weil das Fehlen einer eigenen zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht lediglich unmittelbare Täterschaft (Paragraph 11, erster Fall FinStrG), nicht aber eine sonstige Beteiligung an der Tat (Paragraph 11, zweiter oder dritter Fall FinStrG) ausschließt (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E. 9 bis 11 zu Paragraph 11, FinStrG). Den Urteilsfeststellungen zufolge haftet aber der Angeklagte für den Schmuggel nicht nur des Alkohols, sondern - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - auch für jenen der Zigaretten als Tatbeteiligter im Sinne des Paragraph 11, dritter Fall FinStrG, weil er nach dem der Ausführung des Schmuggels vorausgegangenen Einverständnis mit den anderen Beteiligten die in den Containern angelieferten Zigaretten teils im Inland übernommen, jeweils aber an der Umladung der Zigaretten und des Alkohols mitgewirkt und diesen an verschiedene Abnehmer zugestellt hat (US 16-18, 20 f, 24, 27, 29, 32, 34-36). Daß er (wie auch sein Sohn Kurt Friedrich C*** jun) in Ansehung des Zigarettenschmuggels als unmittelbarer (Mit-)Täter statt rechtsrichtig als Beitragstäter verurteilt worden ist, ist - wie schon vermerkt wurde - hier ohne Belang.

Das restliche Beschwerdevorbringen des Angeklagten, in welchem er bloß die anteilsmäßige Auferlegung der Wertersatzstrafe (Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG) bemängelt, richtet sich gegen eine Ermessensentscheidung, die nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung bekämpft werden kann (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E. 54 zu Paragraph 19, FinStrG). Die entsprechenden Beschwerdeeinwendungen sind daher erst anläßlich der Entscheidung über die Berufung zu erörtern.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Robert Julius W***

(Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO)

Dieser Angeklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel nur gegen den Schuldspruch wegen Beteiligung am Alkoholschmuggel (C) und läßt jenen wegen Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG (E) unangefochten. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Erstgericht - wie bereits zuvor (in Erledigung der Beschwerde des Mitangeklagten Kurt C*** sen) ausgeführt - mit der Verantwortung des Angeklagten, in den von Kurt Friedrich C*** jun nach Österreich transportierten Plastikkanistern habe sich (jedenfalls nach Plan und Wissen des Beschwerdeführers) nicht Alkohol, sondern Wasser befunden, ausführlich auseinandergesetzt (US 43 f) und diese Verantwortung insbesondere auf Grund der geständigen Angaben der Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Kurt C*** sen als unglaubwürdig abgelehnt. Mit der Behauptung, die Aussagen dieser Mitangeklagten seien zur Widerlegung seiner Verantwortung deshalb nicht ausreichend, weil darin nur deren Vermutung zum Ausdruck gebracht werde, daß sich in den Kanistern Alkohol befunden habe, bezieht sich der Beschwerdeführer bloß auf aus dem Zusammenhang gelöste Teile dieser Einlassungen, übergeht aber zum einen jene entscheidenden Passagen, in denen die Genannten erklärt haben, auf Grund welcher objektiven Umstände (erhöhtes Transporthonorar, Geruch, Probenentnahme, Verbergen hinter Tarnladung) sie sich absolut gewiß waren, daß tatsächlich Alkohol geschmuggelt worden ist (insb S 403, 416, 417; 436/VII), zum anderen aber auch deren Bekundungen über die mehrfachen Besprechungen mit dem Angeklagten, in welchen unmißverständlich von Alkoholschmuggel die Rede war (insb S 399 f, 402, 433/VII). Deshalb hat namentlich auch der nunmehr in der Beschwerde herausgestellte Einwand, die Mitangeklagten C*** könnten die dem Beschwerdeführer angelastete Straftat "ohne dessen Willen und Wissen" begangen haben, gleichfalls schon durch die Bezugnahme auf deren auch insoweit für glaubwürdig erachtete Verantwortung im Urteil seine Widerlegung erfahren. Indem der Beschwerdeführer somit auf die eigentliche Argumentation des Schöffengerichtes gar nicht eingeht, bringt er die Mängelrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) hinwieder ist unsubstantiiert, denn ihr kann nicht entnommen werden, inwiefern die keineswegs bloß mit den Worten des Gesetzes getroffenen Feststellungen (US 32) zur gewerbs- und bandenmäßigen Begehungsweise zur rechtsrichtigen Annahme dieser Qualifikationen (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG) nicht ausreichen sollten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Marc S***

(Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO)

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) dieses Angeklagten ist teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils unbegründet:

Seine Behauptung, er habe den Entscheidungsgründen zufolge nur beim ersten Zigarettenschmuggel (A/I, II/ 1/a) mitgewirkt, trifft nicht zu. Die Schreibweise des Zunamens des Beschwerdeführers auf US 24 unten (S*** statt S***) stellt einen klar erkennbaren Schreibfehler dar, denn im Kontext wird ausdrücklich festgestellt, daß die Zigaretten "so wie beim ersten Mal" (siehe hiezu US 22) von S***, K*** und einem nicht ausgeforschten Dritten verbracht worden sind. Von einem inneren Widerspruch des Urteils, nach dessen Spruch und Gründen dem Beschwerdeführer die (persönliche) Mitwirkung auch am zweiten Zigarettenschmuggel (A/I, II/ 1/a und b), im übrigen aber zudem die Beteiligung (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) durch Vermittlung des Alexander K*** als weiteren Gehilfen für alle vier Abtransporte des Schmuggelgutes (B/1/a in bezug auf A /I, II/ 1/ a-d) zur Last liegt, kann daher keine Rede sein. Die über die Zielvorstellungen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt einer Gewerbsmäßigkeit seiner Beteiligung am Schmuggel (Paragraph 38, Litera a, FinStrG) getroffenen Urteilsfeststellungen (US 18 f, 41 f, 51 f) sind insbesondere durch seine Verantwortung (ON 59, S 269/II) gedeckt. Die vom Schöffensenat daraus abgeleiteten gerungen sind logisch und lebensnah, das Urteil ist daher auch insoweit mängelfrei begründet.

Der (der Sache nach eine Undeutlichkeit relevierende) Einwand hinwieder, das Urteil lasse nicht erkennen, ob dem Angeklagten S*** die vorausgegangene Vereinbarung, beim Schmuggel behilflich zu sein, oder die Beteiligung an den Transporten als Beitragstäterschaft angelastet werde, ist nicht gerechtfertigt. Aus Spruch und Gründen geht nämlich unmißverständlich hervor, daß der Beschwerdeführer nach vorangegangener (bandenmäßiger) Einigung mit den anderen Tätern - wie bereits erwähnt - zumindest bei den ersten beiden Schmuggelfahrten am Weitertransport der Zigaretten im Inland selbst mitgewirkt und Alexander K*** als weiteren Gehilfen (für alle vier Schmuggeltransporte) vermittelt (US 5, 17 f, 22, 24, 25), solcherart sohin zu allen Fällen des Zigarettenschmuggels einen Tatbeitrag geleistet hat.

Ob der Angeklagte Marc S*** vor den Schmuggelfahrten an einer (Banden-)Besprechung aktiv teilgenommen hat vergleiche die Verantwortung des Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun - S 415/VII in Verbindung mit S 358/III), ist für die bandenmäßige Begehung des Schmuggels nicht entscheidend. Mitglied einer Bande zu sein, bedeutet, daß sich der Täter der Verbindung mit ihrer Planung eingegliedert hat und die Tat in die Kette der fortgesetzten Begehung derartiger Taten gehört (ÖJZ-LSK 1978/62 zu Paragraph 130, StGB). Die Eingliederung kann aber - wie grundsätzlich jede kriminelle Willenseinigung - auch konkludent und durch Hinzustoßen zu einer bereits bestehenden bandenmäßigen Verbindung geschehen. Eine solche mit dem Angeklagten S*** schlüssig zustandegekommene Verbindung wird durch die in der Beschwerde zitierte Darstellung des Mitangeklagten Kurt Friedrich C*** jun keineswegs ausgeschlossen, weshalb das Erstgericht nicht verhalten war, sich damit in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen.

Angesichts einer dem Urteilssachverhalt zufolge zumindest konkludenten Eingliederung des Beschwerdefühers in die aus den Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun, Kurt C*** sen sowie dem inzwischen verstorbenen Martin S*** und dem abgesondert verfolgten Mariano S*** bestehende Bande ab einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Genannten in Marburg anfangs 1980 ist der Umstand, daß der Beschwerdeführer bei diesen Gesprächen zwar anwesend war, sich daran jedoch nicht aktiv beteiligt hat (US 17), rechtlich bedeutungslos.

Damit versagt auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten, soweit darin die Annahme der bandenmäßigen Qualifikation seiner Beteiligung am Schmuggel bekämpft wird.

Mit seinem übrigen Beschwerdevorbringen (Ziffer 10,) aber, worin er mit der Behauptung, das Schmuggelgut habe sich zur Zeit des Abtransportes bereits im freien Verkehr befunden, die Unterstellung seines Verhaltens unter die Tatbilder der Abgaben- und Monopolhehlerei (Paragraphen 37, Absatz eins, 46, Absatz eins, FinStrG) reklamiert und die Gewerbsmäßigkeit der Beteiligung am Schmuggel bestreitet, bringt der Angeklagte den von ihm angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung:

Zum einen übergeht die Beschwerde die im Ersturteil festgestellte, dem Schmuggel vorangegangene (bandenmäßige) Verbindung sowie die schon vor Beginn der Schmuggelaktion erfolgte Vermittlung des Alexander K*** als weiteren Gehilfen und zum anderen setzt sie sich auch darüber hinweg, daß im Ersturteil die auf Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme durch wiederkehrende Begehung des Schmuggels gerichtete Zielsetzung - Absicht im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG - des Beschwerdeführers mit zureichender Begründung als erwiesen angenommen worden ist (US 42, 52). An diesen Feststellungen tatsächlicher Natur hätte der Beschwerdeführer aber beim Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz festhalten müssen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Alexander K***

(Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO)

Die Feststellung, daß dieser Angeklagte seinen Tatbeitrag zum Schmuggel bandenmäßig geleistet hat, stützte das Erstgericht (US 40, 41) auf die Aussage des Mitangeklagten Marc S*** insbesondere im Vorverfahren (S 267, 276/II) sowie auf die mit den übrigen Beweisergebnissen übereinstimmende Verantwortung des Beschwerdeführers selbst (S 307 ff/II, S 476 ff/VII). Darnach wurde der Angeklagte von seinem Jugendfreund Marc S*** vor Beginn des Zigarettenschmuggels als Gehilfe angeworben und war dann gemeinsam mit diesem auf Veranlassung des (inzwischen verstorbenen) Martin "Mottl" S*** bei einer Besprechung des Genannten mit Kurt C*** sen, Kurt Friedrich C*** jun und Mariano S*** in Marburg zugegen, an der er sich zwar selbst nicht aktiv beteiligte, von der er aber angenommen hat, daß es um Zigarettenschmuggel ging (S 477/VII). Er hat dann in weiterer Folge von Martin S*** bezüglich der (viermal wiederholten) Abtransporte von Zigaretten vom Abstellplatz der Fa. C*** (an welchen auch Marc S*** zweimal beteiligt war) jeweils die Direktiven erhalten (US 17; S 477 f/VII). Seine Kenntnis davon, daß die Mitangeklagten Kurt Friedrich C*** jun und Kurt C*** sen am Schmuggel als Transporteure gleichfalls beteiligt sein würden, hat der Beschwerdeführer niemals in Abrede gestellt (S 314/II).

Aus diesen Beweisergebnissen konnte das Erstgericht zu Recht den durchaus denkfolgerichtigen und lebensnahen Schluß ableiten, daß der Angeklagte seine wiederholten Tatbeiträge zum Schmuggel in dem Bewußtsein geleistet hat, als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum (fortgesetzten) Schmuggel verbunden haben, und jeweils unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds zu handeln. Indem der Beschwerdeführer dagegen einwendet (Ziffer 5,), diese Schlußfolgerungen seien "viel zu weitreichend", bekämpft er in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung.

Mit seiner eine gewerbsmäßige Absicht in Abrede stellenden Verantwortung hinwieder, er habe zunächst nur einmal beim Abtransport von Zigaretten gegen Entgelt mitwirken wollen und sich erst auf Drängen des verstorbenen Martin S*** jeweils neuerlich zur Durchführung eines weiteren Transportes entschlossen, hat sich das Schöffengericht im Urteil in zureichendem Maße auseinandergesetzt, wobei es diese Behauptung unter Hinweis auf die zum Teil persönliche Anwesenheit des Angeklagten bei den Vorbereitungen zum Schmuggel nicht für glaubwürdig befand (US 42). Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen versucht der Beschwerdeführer unter Wiederholung seines Vorbringens in erster Instanz, jedoch ohne damit einen formellen Begründungsmangel (Ziffer 5,) dartun zu können, bloß die Möglichkeit anderer, für ihn günstigerer Schlußfolgerungen aufzuzeigen; solcherart kritisiert er jedoch abermals bloß in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Indem er schließlich allein unter Berufung auf seine Ausführungen zur Mängelrüge behauptet, seine Tat sei "durch unrichtige Gesetzesauslegung dem Paragraph 38, FinStrG subsumiert" worden, bringt er den damit geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Ziffer 10,), der ein Festhalten am Urteilssachverhalt zur Voraussetzung hat, gleichfalls nicht zu gesetzmäßiger Darstellung.

Somit waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten allesamt zu verwerfen.

Gegen den Strafausspruch wenden sich sämtliche Angeklagten sowie die Staatsanwaltschaft und das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz (jeweils in Ansehung der Angeklagten Marc S*** und Alexander K***) mit Berufung. Die Angeklagten streben damit - wie im folgenden für jeden Berufungswerber gesondert angeführt wird - in unterschiedlicher Weise eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheits-, Geld-, Wertersatz- und Ersatzfreiheitsstrafen sowie zum Teil auch deren bedingte Nachsicht an. Die jeweils strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraphen 35, Absatz 4, 37, Absatz 2, FinStrG) und die Bemessungsgrundlagen (Paragraph 44, Absatz 2, FinStrG) sowie die den Wertersatzstrafen zugrunde liegenden Werte der Verfallsgegenstände (Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG) werden nicht bekämpft.

Die Staatsanwaltschaft und das Zollamt begehren ihrerseits die zusätzliche Verhängung von Freiheitsstrafen über die Angeklagten Marc S*** und Alexander K*** (Paragraphen 15, Absatz 2, 38, Absatz eins, FinStrG). Nur den Berufungen der Angeklagten Kurt C*** sen und Silvia C*** kommt - zum Teil - Berechtigung zu. Im übrigen sind die Berufungen unbegründet.

Zur Berufung des Angeklagten Kurt Friedrich C*** jun:

Das Erstgericht verurteilte ihn gemäß Paragraphen 21, Absatz eins und Absatz 2, 38, Absatz eins, 44, Absatz 2, FinStrG zu einem Jahr Freiheitsstrafe und zu 40 Millionen S Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu elf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Absatz 4, (Paragraphen 17, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und c Ziffer 4, 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, 44, Absatz 3,) FinStrG zur Strafe des Wertersatzes von 6,722.799,85 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu sechs Monaten Ersatzfreiheitsstrafe).

Dabei wertete es die rückfallsbegründenden Vorstrafen und die hohen Werte als erschwerend; als mildernd hingegen das Geständnis und die finanzielle Notlage.

Der Angeklagte begehrt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, der Geld- und Wertersatzstrafe sowie der jeweils für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen. Die Berufung ist nicht begründet.

Die außergewÄhnliche Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge (25,949.941 S) sowie der Bemessungsgrundlage (26,222.832 S) hat zwar als Erschwerungsgrund zu entfallen, weil diese - wie das Erstgericht selbst dazu bemerkt - schon unmittelbar das Ausmaß der Geldstrafen bestimmen. Dazu kommt jedoch als weiterer Erschwerungsgrund die zweifache Qualifikation des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraph 38, Absatz eins, (Litera a und b) FinStrG. Die zwar formell rückfallsbegründenden (Paragraph 41, FinStrG), aber keineswegs gravierenden finanzbehördlichen Vorstrafen des Angeklagten fielen bei der Strafbemessung ohnedies nicht als besonders erschwerend ins Gewicht (US 46). Daß die Idee sowie die notwendigen Informationen zum Zigarettenschmuggel von Martin S*** stammten, kann angesichts der bandenmäßigen Begehungsweise ebensowenig einen Milderungsgrund abgeben, wie der Umstand, daß der Angeklagte auf die Menge des Schmuggelgutes keinen unmittelbaren Einfluß hatte. Selbst unter Bedacht darauf, daß die Taten schon vor längerer Zeit begangen worden sind (ohne daß sich der Angeklagte allerdings seither durchgehend wohlverhalten hätte), erscheint die in der Mitte des gesetzlichen Strafsatzes ausgemessene Freiheitsstrafe und die im Bereich von 30 % des Höchstmaßes (ohne Berücksichtigung der Strafschärfungsmöglichkeit nach Paragraph 41, FinStrG) festgesetzte Geldstrafe nicht überhöht. Auch der Anteil am Wertersatz (Paragraph 19, Absatz 4, FinstrG) entspricht seiner Schuld und dem Umfang seiner Tatbeteiligung (Paragraph 23, FinStrG).

Zur Berufung des Angeklagten Robert Julius W***:

Dieser Angeklagte wurde gemäß Paragraphen 21, Absatz eins und Absatz 2, 22, Absatz eins, 38, Absatz eins, 44, Absatz 2, FinStrG zu acht Monaten Freiheitsstrafe und zu 2 Millionen S Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu zwei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe), gemäß Paragraph 24, Absatz eins, DevG unter Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu 70 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu fünfzehn Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Absatz 4, (Paragraphen 17, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und c Ziffer 4, 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, 44, Absatz 3,) FinStrG zur Strafe des Wertersatzes von 586.132,80 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Dabei wertete das Schöffengericht die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während eines Gnadenverfahrens und das Zusammentreffen zweier Delikte als erschwerend; als mildernd hingegen keinen Umstand.

Der Angeklagte begehrt die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe und eine Herabsetzung der nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Geldstrafe sowie der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe. Die Berufung ist nicht begründet.

Mögen auch die Straftaten schon längere Zeit zurückliegen und sich der Berufungswerber auch seither wohlverhalten haben, so kommt doch schon angesichts seines durch zwei empfindliche gerichtliche Vorstrafen wegen einschlägiger Finanzvergehen gekennzeichneten Vorlebens, insbesondere aber wegen der aus der Tatbegehung während eines anhängigen Gnadenverfahrens deutlich erkennbaren ablehnenden Einstellung des Angeklagten gegenüber dem rechtlich geschützten Wert staatlicher Zollhoheit eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Auch zur beantragten Ermäßigung der übrigen Strafen besteht kein Anlaß, zumal den Angeklagten gleichfalls die erschwerenden Umstände des Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG in zweifacher Hinsicht treffen. Eine Anstiftung zum Zigarettenschmuggel wurde ihm, der nur am Alkoholschmuggel - allerdings in führender Rolle (Paragraph 33, Ziffer 4, StGB) - beteiligt war, dem Berufungsvorbringen zuwider, nicht angelastet.

Nur zur Klarstellung sei vermerkt, daß der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier Delikte (ersichtlich gemeint: nach dem FinStrG und dem DevG) mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG und die darnach ohnedies auch nach dem Devisengesetz gesondert verhängte - unangefochten gebliebene - Geldstrafe zu Unrecht angenommen worden ist.

Zur Berufung des Angeklagten Kurt C*** sen:

Das Schöffengericht verhängte über diesen Angeklagten gemäß Paragraphen 21, Absatz eins und Absatz 2, 38, Absatz eins, 44, Absatz 2, FinStrG ein Jahr Freiheitsstrafe und 40 Millionen S Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit elf Monate Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Absatz 4, (Paragraphen 17, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und c Ziffer 4, 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, 44, Absatz 3,) FinStrG eine Wertersatzstrafe von 6,722.799,85 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe).

Bei der Strafbemessung waren die einschlägigen Vorstrafen und der hohe Schaden erschwerend; mildernd hingegen das Geständnis und die finanzielle Notlage.

Der Berufungswerber strebt eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe sowie eine Herabsetzung der Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) und der Wertersatzstrafe an. Sein Begehren ist teilweise berechtigt.

Angesichts der zwischenzeitigen Tilgung früherer finanzbehördlicher Vorstrafen, seines Wohlverhaltens seit den längere Zeit zurückliegenden Finanzvergehen, insbesondere aber wegen der nicht unerheblichen Dauer der erlittenen Untersuchungshaft (mehr als drei Monate) kann in Verbindung mit den anderen über ihn verhängten Strafen angenommen werden, daß die bloße Androhung der Vollziehung der (restlichen) Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und es bedarf nach Lage des Falles auch nicht der Vollstreckung, um der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken.

Eine Ermäßigung der Freiheitsstrafe sowie der übrigen Strafen kam jedoch nicht in Betracht, weil auch diesem Angeklagten die zweifache Qualifikation nach Paragraph 38, Absatz eins, (Litera a und b) FinStrG zur Last fällt und von seiner bloß untergeordneten Beteiligung an den Finanzvergehen keine Rede sein kann. Die durch die - freilich nicht gesondert anzulastenden - hohen Wertbeträge bestimmte Geldstrafe ist zwar absolut gesehen gewiß sehr hoch, hält sich aber mit etwa 30 % der gegebenen Höchststrafe durchaus im Rahmen spezifisch finanzstrafgesetzlicher Strafanwendung. Auch der Anteil am Wertersatz (Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG) entspricht dem Ausmaß der Tatbeteiligung und der persönlichen Schuld des Berufungswerbers durchaus (Paragraph 23, FinStrG).

Zu den Berufungen der Angeklagten Marc S***

und Alexander K*** sowie der Staatsanwaltschaft

und des Zollamtes hinsichtlich der Genannten:

Das Erstgericht verurteilte die beiden Angeklagten gemäß Paragraphen 21, Absatz eins und Absatz 2, 38, Absatz eins, 44, Absatz 2, FinStrG zu je 25 Millionen S Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu sechs Monaten Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Absatz 4, (Paragraphen 17, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und c Ziffer 4, 35, Absatz 4, 38, Absatz eins, 44, Absatz 3,) FinStrG zur Strafe des Wertersatzes von je 2,168.319,40 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu zweieinhalb Monaten Ersatzfreiheitsstrafe).

Als erschwerend wertete es - wie bereits mehrfach erwähnt zu Unrecht - den hohen Schaden; hingegen als mildernd das Geständnis, die Einwirkung eines Dritten (insbesondere des Martin S***) und bei Marc S*** auch dessen Unbescholtenheit.

Beide Angeklagten streben eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Geldstrafen sowie eine Herabsetzung der Wertersatzstrafen und der Ersatzfreiheitsstrafen an. Angesichts der gewerbs- und bandenmäßigen Begehungsweise des Finanzvergehens stehen einer bedingten Nachsicht der Geldstrafe allerdings Erfordernisse der Spezial- und Generalprävention entgegen. Es besteht auch kein Anlaß, die mit je 20 % der möglichen Höchststrafe festgesetzten Geldstrafen zu ermäßigen und auch die mit knapp über 10 % zugemessenen Anteile an dem Teil des Wertersatzes, der den im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Tätern auferlegt worden ist, entsprechen durchaus der verhältnismäßigen Minderbeteiligung der beiden Angeklagten. Auch das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen ist relativ ausgewogen.

Die Berufungen der beiden Angeklagten sind daher unbegründet. Es bedarf aber auch im Hinblick darauf, daß die beiden Angeklagten ersichtlich unter der Einwirkung des inzwischen verstorbenen Martin S*** gehandelt haben, beide jedenfalls zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz gerichtlich und finanzbehördlich unbescholten waren und seit der Tatzeit mehrere Jahre verstrichen sind, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr der Verhängung von Freiheitsstrafen über sie, um sie von weiteren Finanzvergehen abzuhalten oder der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken (Paragraph 15, Absatz 2, FinStrG), zumal sich diese Freiheitsstrafen zur Wahrung einer angemessenen Relation zur Bestrafung der Mitangeklagten nur in engen Grenzen halten könnten und die Angeklagten das Haftübel durch die mehrwöchige Anhaltung in Untersuchungshaft ohnedies bereits verspürt haben.

Deshalb konnte auch den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes kein Erfolg beschieden sein.

Zur Berufung der Angeklagten Silvia C***:

Diese Angeklagte schließlich wurde vom Erstgericht gemäß Paragraphen 21, Absatz eins und Absatz 2, 38, Absatz 2, (richtig: Absatz eins,), 46 Absatz 2, (Litera b,) FinStrG zu 10 Millionen S Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und Absatz 4, (Paragraphen 17, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und c Ziffer 4, 37, Absatz 2, 38, Absatz eins, 46, Absatz 2,) FinStrG zur Strafe des Wertersatzes von 792.974,70 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Erschwerend war der hohe Schaden; mildernd hingegen das Geständnis, ihre Unbescholtenheit und die untergeordnete Beteiligung. Sie strebt eine Herabsetzung der Geld-, Wertersatz- und Ersatzfreiheitsstrafen an und ist damit zum Teil im Recht. Einerseits hat der schon unmittelbar die Strafhöhe bestimmende "hohe Schaden" als besonderer Erschwerungsgrund zu entfallen, andererseits rechtfertigt die Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als nicht berufstätige, für drei minderjährige Kinder sorgepflichtige Hausfrau (Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG) und der Umstand, daß sie gewiß unter der Einwirkung ihres Ehemannes Kurt Friedrich C*** jun sowie ihres Schwiegervaters Kurt C*** sen gehandelt hat, eine Reduktion der Geld- und bezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe, wie sie aus dem Spruch ersichtlich ist. Ihr Anteil am Wertersatz wurde allerdings schon vom Erstgericht mit nur 6 % angenommen, sodaß insoweit eine weitere Ermäßigung nicht mehr möglich war.

Anmerkung

E13070

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00161.86.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19871215_OGH0002_0100OS00161_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086070 Rechtssatz 23.06.1980Strafrecht
Das Zusammentreffen eines Finanzvergehens mit einem anderen Delikt ist aufgrund der Strafenkumulierung nach § 22 Abs 1 FinStrG nicht erschwerend.
RS0086277 Rechtssatz 09.03.1973Strafrecht
Der gemeine Wert (vgl § 10 Abs 2 BewG) entspricht dem Preis, der im Geltungsgebiet dieses Gesetzes allgemein, dh von jedermann für die betreffende Sache zu zahlen ist, das ist der inländische Detailverkaufspreis. Der Großhandelspreis und der Weltmarktpreis …
RS0086278 Rechtssatz 17.10.1985Strafrecht
Die Menge der Zigaretten, welche Gegenstand der Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei waren, bestimmt (über deren Preis) die Strafdrohung und darf darum nicht als Erschwerungsgrund herangezogen werden.
RS0086284 Rechtssatz 02.04.1987Strafrecht
Der gemäß § 19 Abs 3 FinStrG die Höhe des Wertersatzes konstituierende gemeine Wert entspricht im Sinn des § 10 Abs 2 BewG dem jeweiligen inländischen Detailverkaufspreis. Dieser besteht bei eingeführter Ware nicht nur aus dem reinen Sachwert (Importpreis), …
RS0086302 Rechtssatz 02.04.1987Strafrecht
Doppelverwertungsverbot: Da die Höhe des Wertbetrags ohnehin die Obergrenze der Geldstrafe bestimmt, darf sie - auch wenn sie die Grenze des § 53 Abs 1 lit b (bzw Abs 2) FinStrG erheblich übersteigt - nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund herangezogen werd …
RS0086320 Rechtssatz 24.05.1962Strafrecht
Bei Bestimmung des gemeinen Wertes im Sinne des § 19 Abs 2 FinStrG ist auf die Vorschriften des § 10 Abs 2 des BewG 1955 BGBl Nr 148, Bedacht zu nehmen. Die Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere an einer Straftat beteiligte Personen stellt eine mit dem Re …
RS0086345 Rechtssatz 15.12.1987Strafrecht
Der Umstand, daß das Zollverfahren hinsichtlich der die Schmuggelware verdeckenden Tarnware noch nicht beendet war, (Durchfuhr im sogenannten Begleitscheinverfahren) ändert nichts an der Vollendung des Schmuggels der nicht deklarierten Konterbande, welche b …
RS0086358 Rechtssatz 15.12.1987Strafrecht
Im Fall der Benützung eines vorsatzlos handelnden Dritten (als "Werkzeug") trifft den (Mitgewahrsamtsträger) Gewahrsamtsträger, der solcherart den Transport der eingangsabgabepflichtigen Waren über die Zollgrenze veranlaßt hat, eine Stellungspflicht (§§ 48 …
RS0086430 Rechtssatz 05.10.1978Strafrecht
Verheimlichen ist ein Verhalten, das die Entdeckung der geschmuggelten (usw) Sachen durch die Abgabenbehörden oder Finanzbehörden vereitelt oder erschwert.
RS0086508 Rechtssatz 09.11.1962Strafrecht
Bei der Aufteilung des Wertersatzes auf mehrere Täter soll nach dem Sinn des Gesetzes jeder Beteiligte nur mit dem Teil des Wertes haften, der dem Umfang seiner Beteiligung an dem Finanzvergehen entspricht. Diese Ermessensentscheidung des Gerichtes kann nur …
RS0086900 Rechtssatz 22.12.1977Strafrecht
Täter nach § 11 FinStrG erster Fall ist, wen (gemäß § 35 FinStrG) die Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft (= der Verfügungsberechtigte nach §§ 51, 52 ZollG). Sonst kann Täterschaft nach § 11 FinStrG dritter Fall an dem vor einem anderen (gleicho …
RS0086976 Rechtssatz 20.06.1979Strafrecht
"Mitglied einer Bande" ist auch, wer zu einer bereits bestehenden Bande stößt oder nur fallweise - in Kenntnis des Umstandes, daß er damit die Ziele der Bande fördert - im Rahmen derselben an einzelnen von dieser begangenen Straftat mitwirkt.
RS0087112 Rechtssatz 20.03.1975Strafrecht
Der Schmuggel ist dann vollendet, wenn die Ware der Verzollung entzogen worden ist, dh wenn der Zoll und die sonstigen Eingangsabgaben nicht erhoben werden konnten.
RS0087117 Rechtssatz 29.06.1972Strafrecht
Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung des vollendeten vom versuchten Schmuggel ist die Vereitelung der Zollbehandlung (Unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung des VwGH 24.03.1972, 2074/70, wonach der Schmuggel schon mit der Nichtstellung …
RS0087456 Rechtssatz 01.06.1964Strafrecht
Nach den Bestimmungen der §§ 17 Abs 2 lit c Z 4, 35 Abs 4, 44 Abs 3 und 206 Abs 1 FinStrG ist auf Einziehung zu erkennen, wenn die Verwendung eines Beförderungsmittels notwendig war, mag auch die Verwendung des in concreto verwendeten Beförderungsmittels ni …
RS0087904 Rechtssatz 15.12.1987Strafrecht
1. Beförderungsmittel werden auch beim Umladen von Schmuggelgut von einem ins andere zur Begehung des damit verwirklichten Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG benützt und unterliegen daher bei gewerbsmäßiger Begehung (§ 38 Abs …
RS0087960 Rechtssatz 05.05.1961Strafrecht
Ein zur Begehung des Finanzvergehens benütztes Beförderungsmittel, das dem Täter gehört, muß für verfallen erklärt werden. Dem Verfall unterliegt jedoch ein Beförderungsmittel nur dann, wenn es zur Ausführung der Tat selbst benützt wurde, nicht aber auch, w …
RS0094343 Rechtssatz 09.11.1977Strafrecht
"Als Mitglied einer Bande" besagt, daß sich der Täter der Verbindung mit ihrer Planung eingegliedert hat und die Tat in die Kette der fortgesetzten Begehung derartiger Taten gehört.