Rechtssatz RS0087960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087960
Geschäftszahl
8Os386/60; 10Os161/86 (10Os164/86)
Entscheidungsdatum
15.12.1987
Norm
FinStrG §17 Abs2 litc Z4
Rechtssatz
Ein zur Begehung des Finanzvergehens benütztes Beförderungsmittel, das dem Täter gehört, muß für verfallen erklärt werden. Dem Verfall unterliegt jedoch ein Beförderungsmittel nur dann, wenn es zur Ausführung der Tat selbst benützt wurde, nicht aber auch, wenn es erst nach Vollendung des strafbaren Tatbestandes verwendet wurde, um das Schmuggelgut der Verwertung zuzuführen.
Entscheidungstexte
- 8 Os 386/60
Entscheidungstext OGH 05.05.1961 8 Os 386/60
Veröff: EvBl 1961/541 S 666 = RZ 1961,136 = SSt XXXII/41
- 10 Os 161/86
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 10 Os 161/86
Vgl aber; nur: Dem Verfall unterliegt jedoch ein Beförderungsmittel nur dann, wenn es zur Ausführung der Tat selbst benützt wurde, nicht aber auch, wenn es erst nach Vollendung des strafbaren Tatbestandes verwendet wurde, um das Schmuggelgut der Verwertung zuzuführen. (T1) Veröff: SSt 58/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0087960
Dokumentnummer
JJR_19610505_OGH0002_0080OS00386_6000000_001