Rechtssatz RS0086381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086381
Geschäftszahl
7Ob593/95 (7Ob525/96); 3Ob213/14s
Entscheidungsdatum
18.12.2014
Rechtssatz
Zu einem Weg beziehungsweise zu einer Straße gehören auch die in seinem (ihrem) Verlauf befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen wie Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Graben und Pflanzungen. Wurde eine Stützmauer vom Straßenhalter errichtet, so wird, sofern nicht eine gegenteilige Vereinbarung erwiesen werden sollte, im Zweifel davon auszugehen sein, daß diesem auch die Verfügungsgewalt über die Stützmauer zukommt und er damit auch die Kosten ihrer Erhaltung zu tragen hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 593/95
Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 593/95
- 3 Ob 213/14s
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 213/14s
Auch; Beisatz: Hier: Präparierte Skipiste. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0086381
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19960221_OGH0002_0070OB00593_9500000_002