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Rechtssatz RS0086381

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086381

Geschäftszahl

7Ob593/95 (7Ob525/96); 3Ob213/14s

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Rechtssatz

Zu einem Weg beziehungsweise zu einer Straße gehören auch die in seinem (ihrem) Verlauf befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen wie Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Graben und Pflanzungen. Wurde eine Stützmauer vom Straßenhalter errichtet, so wird, sofern nicht eine gegenteilige Vereinbarung erwiesen werden sollte, im Zweifel davon auszugehen sein, daß diesem auch die Verfügungsgewalt über die Stützmauer zukommt und er damit auch die Kosten ihrer Erhaltung zu tragen hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 593/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 7 Ob 593/95
  • 3 Ob 213/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 213/14s
    Auch; Beisatz: Hier: Präparierte Skipiste. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0086381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Dokumentnummer

JJR_19960221_OGH0002_0070OB00593_9500000_002