Der Revisionsrekurs der Klägerin gegen den erstangefochtenen Beschluß ist nach § 528 Abs.2 Z 2 zweiter Satz ZPO zulässig (vgl. Kodek in Rechberger ZPO § 528 Rz 3); er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs der Klägerin gegen den erstangefochtenen Beschluß ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz ZPO zulässig vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 528, Rz 3); er ist auch berechtigt.
Streitanhängigkeit iSd § 232 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil beide Feststellungsbegehren gleichzeitig erhoben worden sind (vgl. Fasching III, 88 ff, Fasching LB2 Rz 1185 sowie Rechberger/Simotta4, 530).Streitanhängigkeit iSd Paragraph 232, ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil beide Feststellungsbegehren gleichzeitig erhoben worden sind vergleiche Fasching römisch drei, 88 ff, Fasching LB2 Rz 1185 sowie Rechberger/Simotta4, 530).
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß das erste (negative) Feststellungsbegehren begrifflich das Gegenteil des zweiten (positiven) Feststellungsbegehrens beinhalte, trifft im übrigen nicht zu, weil das erste negative Feststellungsbegehren auch die Möglichkeit ausgeschlossen haben will, daß die Klägerin gemeinsam mit der Beklagten erhaltungspflichtig ist bzw. ausgeschlossen haben will, daß die Klägerin gegenüber einer dritten Person erhaltungspflichtig ist. Hingegen trifft das zweite Feststellungsbegehren allein das Rechtsverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei als derzeitiger Straßenerhalterin. Die beiden Feststellungsbegehren stehen daher nach ihrem Inhalt nicht in einem Verhältnis zueinander, daß die Sachentscheidung über den ersten Teil des Klagebegehrens eine erschöpfende Lösung der gesamten Rechtsfragen, so insbesondere auch der des zweiten Begehrens zur Folge haben müßte (vgl. 7 Ob 23/78). Dem Revisionsrekurs der Klägerin war daher Folge zu geben. Da die Vorinstanzen aus einem formellen Grund das erste Feststellungsbegehren der Klägerin zurückgewiesen haben, sohin noch gar keine Sachentscheidung vorliegt, war dem Erstgericht eine solche aufzutragen.Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß das erste (negative) Feststellungsbegehren begrifflich das Gegenteil des zweiten (positiven) Feststellungsbegehrens beinhalte, trifft im übrigen nicht zu, weil das erste negative Feststellungsbegehren auch die Möglichkeit ausgeschlossen haben will, daß die Klägerin gemeinsam mit der Beklagten erhaltungspflichtig ist bzw. ausgeschlossen haben will, daß die Klägerin gegenüber einer dritten Person erhaltungspflichtig ist. Hingegen trifft das zweite Feststellungsbegehren allein das Rechtsverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei als derzeitiger Straßenerhalterin. Die beiden Feststellungsbegehren stehen daher nach ihrem Inhalt nicht in einem Verhältnis zueinander, daß die Sachentscheidung über den ersten Teil des Klagebegehrens eine erschöpfende Lösung der gesamten Rechtsfragen, so insbesondere auch der des zweiten Begehrens zur Folge haben müßte vergleiche 7 Ob 23/78). Dem Revisionsrekurs der Klägerin war daher Folge zu geben. Da die Vorinstanzen aus einem formellen Grund das erste Feststellungsbegehren der Klägerin zurückgewiesen haben, sohin noch gar keine Sachentscheidung vorliegt, war dem Erstgericht eine solche aufzutragen.
Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Unbeschadet der Frage, ob durch die bisherige Vorgangsweise ein neuerliches Aufrollen der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges überhaupt noch möglich wäre, kann darauf verwiesen werden, daß die Straßenverwaltung in das Gebiet der Wirtschaftsverwaltung fällt, weshalb Vereinbarungen über die Verpflichtung zur Erhaltung von Straßen privatwirtschaftliche Verträge sind, bezüglich derer Streitigkeiten im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen werden müssen (vgl. ZVR 1989/113). Aus § 1319a ABGB ergibt sich auch im Zusammenhang mit § 16 des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes LGBl 8500 idF des LGBl 8500-3, daß zu einem Weg bzw. wie hier vorliegend zu einer Straße auch die in seinem (ihrem) Verlauf befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen wie Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Graben und Pflanzungen gehören (vgl. Reischauer in Rummel ABGB2 § 1319a Rz 5 mwN). Wurde eine Stützmauer wie hier vom Straßenerhalter errichtet, so wird, sofern nicht eine gegenteilige Vereinbarung erwiesen werden sollte, im Zweifel davon auszugehen sein, daß diesem auch die Verfügungsgewalt über die Stützmauer zukommt und er damit auch die Kosten ihrer Erhaltung zu tragen hat (vgl. SZ 52/27). Den Beweis einer gegenteiligen Vereinbarung hat das dafür beweispflichtige Land nicht erbracht. Der Entscheidung 7 Ob 597/91 (= ZVR 1992/97) lag eine ausdrücklich festgestellte Vereinbarung zwischen dem beklagten Land und dem Anrainer zugrunde, mit der letzterer die Errichtung der Stützmauer auf seinem Grunde zusagte. Im vorliegenden Fall muß der Anordnung des damaligen Straßenerhalters in den Jahren 1941/42 zur Errichtung der gegenständlichen Stützmauer ebenfalls eine Zustimmung des damaligen Anrainers oder zumindest ein Anerkenntnis des Verlangens des Straßenerhalters durch den Anrainer zugrundegelegen gewesen sein, handelte es sich doch nach dem Feststellungsstand um eine Stützmauer, für deren Errichtung die Initiative vom Straßenerhalter ausging. Im Vordergrund stand - und steht auch weiterhin - sohin die Inanspruchnahme des klägerischen Grundes zur Sicherung der Straße vor dem sonst abrutschenden Gelände. Mit der Errichtung der Mauer in der beschriebenen Form übernahm daher die Beklagte als Rechtsnachfolgerin das Bauwerk ebenso wie die Straße als Halter. Vom Verursacherprinzip her beurteilt ist damit die Übernahme der mit der Erhaltung verbundenen Kosten verbunden, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung darüber bedurft hätte. Die Erhebung einer Feststellungsklage ist nur dann ausgeschlossen,wenn das mögliche Leistungsbegehren all das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird. Dies ist hier, wo es auch um die zukünftige Erhaltungspflicht geht, nicht der Fall. Überhaupt ist eine Feststellungsklage eines mehrere Teilansprüche umfassenden Anspruches auch dann zulässig, wenn ein Teilanspruch mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann (vgl MGA ZPO14 § 228/285 f). Die aus der vorliegenden Feststellungsklage sich erschließende Verpflichtung des beklagten Landes zur Erhaltung der vorliegenden Stützmauer ist auch noch nicht verjährt, weil nicht erwiesen ist, daß die Klägerin ein Verweigerungsverhalten des beklagten Landes mehrfach unwidersprochen hingenommen und selbst die Erhaltung vorgenommen hätte. Auch hier hat das beklagte Land weder seiner Behauptungs- noch seiner Beweislast entsprochen.Unbeschadet der Frage, ob durch die bisherige Vorgangsweise ein neuerliches Aufrollen der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges überhaupt noch möglich wäre, kann darauf verwiesen werden, daß die Straßenverwaltung in das Gebiet der Wirtschaftsverwaltung fällt, weshalb Vereinbarungen über die Verpflichtung zur Erhaltung von Straßen privatwirtschaftliche Verträge sind, bezüglich derer Streitigkeiten im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen werden müssen vergleiche ZVR 1989/113). Aus Paragraph 1319 a, ABGB ergibt sich auch im Zusammenhang mit Paragraph 16, des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes LGBl 8500 in der Fassung des LGBl 8500-3, daß zu einem Weg bzw. wie hier vorliegend zu einer Straße auch die in seinem (ihrem) Verlauf befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen wie Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Graben und Pflanzungen gehören vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1319 a, Rz 5 mwN). Wurde eine Stützmauer wie hier vom Straßenerhalter errichtet, so wird, sofern nicht eine gegenteilige Vereinbarung erwiesen werden sollte, im Zweifel davon auszugehen sein, daß diesem auch die Verfügungsgewalt über die Stützmauer zukommt und er damit auch die Kosten ihrer Erhaltung zu tragen hat vergleiche SZ 52/27). Den Beweis einer gegenteiligen Vereinbarung hat das dafür beweispflichtige Land nicht erbracht. Der Entscheidung 7 Ob 597/91 (= ZVR 1992/97) lag eine ausdrücklich festgestellte Vereinbarung zwischen dem beklagten Land und dem Anrainer zugrunde, mit der letzterer die Errichtung der Stützmauer auf seinem Grunde zusagte. Im vorliegenden Fall muß der Anordnung des damaligen Straßenerhalters in den Jahren 1941/42 zur Errichtung der gegenständlichen Stützmauer ebenfalls eine Zustimmung des damaligen Anrainers oder zumindest ein Anerkenntnis des Verlangens des Straßenerhalters durch den Anrainer zugrundegelegen gewesen sein, handelte es sich doch nach dem Feststellungsstand um eine Stützmauer, für deren Errichtung die Initiative vom Straßenerhalter ausging. Im Vordergrund stand - und steht auch weiterhin - sohin die Inanspruchnahme des klägerischen Grundes zur Sicherung der Straße vor dem sonst abrutschenden Gelände. Mit der Errichtung der Mauer in der beschriebenen Form übernahm daher die Beklagte als Rechtsnachfolgerin das Bauwerk ebenso wie die Straße als Halter. Vom Verursacherprinzip her beurteilt ist damit die Übernahme der mit der Erhaltung verbundenen Kosten verbunden, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung darüber bedurft hätte. Die Erhebung einer Feststellungsklage ist nur dann ausgeschlossen,wenn das mögliche Leistungsbegehren all das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird. Dies ist hier, wo es auch um die zukünftige Erhaltungspflicht geht, nicht der Fall. Überhaupt ist eine Feststellungsklage eines mehrere Teilansprüche umfassenden Anspruches auch dann zulässig, wenn ein Teilanspruch mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann vergleiche MGA ZPO14 Paragraph 228 /, 285, f). Die aus der vorliegenden Feststellungsklage sich erschließende Verpflichtung des beklagten Landes zur Erhaltung der vorliegenden Stützmauer ist auch noch nicht verjährt, weil nicht erwiesen ist, daß die Klägerin ein Verweigerungsverhalten des beklagten Landes mehrfach unwidersprochen hingenommen und selbst die Erhaltung vorgenommen hätte. Auch hier hat das beklagte Land weder seiner Behauptungs- noch seiner Beweislast entsprochen.
Der unbegründeten Revision der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.