Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber stellt nicht in Abrede, daß in beiden Prozessen die Parteien und der Rechtsgrund identisch seien. Seiner Meinung nach sei jedoch der Anspruchsgegenstand (Begehren) verschieden, weil in der von der Beklagten (dort Klägerin) zur GZ 6 Cg 3548/77 des Erstgerichtes erhobenen Klage keinerlei Behauptungen über das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung enthalten seien und die Klage daher der Schlüssigkeit ermangle. Die von den Parteien vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen seien sohin in den beiden Rechtssachen nicht identisch.
Die Rekursausführungen übergehen indes völlig das Vorbringen der Beklagten in der vorerwähnten Klage, nach dem sie auch in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 12. November 1976 besonders an den Sozialversicherungsträger des schwer verletzten E* S* noch weitere Leistungen zu erbringen habe werde. Damit hat aber die Beklagte ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung behauptet. Unrichtig ist auch die Ansicht des Rekurswerbers, daß eine unschlüssige Klage das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit nicht begründen könne. Dieses beginnt nämlich mit der Zustellung der Klage an den Beklagten und endet erst mit der (rechtskräftigen) Beendigung des Rechtsstreites, mag diese durch Sachurteil, Zurückweisung der Klage oder aus einem anderen formellen Grund erfolgen (Fasching III S 88).Die Rekursausführungen übergehen indes völlig das Vorbringen der Beklagten in der vorerwähnten Klage, nach dem sie auch in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 12. November 1976 besonders an den Sozialversicherungsträger des schwer verletzten E* S* noch weitere Leistungen zu erbringen habe werde. Damit hat aber die Beklagte ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung behauptet. Unrichtig ist auch die Ansicht des Rekurswerbers, daß eine unschlüssige Klage das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit nicht begründen könne. Dieses beginnt nämlich mit der Zustellung der Klage an den Beklagten und endet erst mit der (rechtskräftigen) Beendigung des Rechtsstreites, mag diese durch Sachurteil, Zurückweisung der Klage oder aus einem anderen formellen Grund erfolgen (Fasching römisch drei S 88).
Die Tatsachenbehauptungen in beiden Rechtsstreiten müssen außerdem nicht völlig identisch sein. Für das Vorliegen der Streitanhängigkeit genügt vielmehr, daß aus ihnen dasselbe Begehren abgeleitet wird und die gestellten Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben (Fasching III S 91 f, MietSlg 17.771, JBl 1956/236, 1960/102). Aber selbst bei Verschiedenheit der Begehren liegt Streitanhängigkeit dann vor, wenn diese nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, daß die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der gesamten Rechtsfragen des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben muß (Fasching III S 93, EvBl 1975/255, MietSlg 17.771, 18.672). Dies ist jedoch hier der Fall. Sollte nämlich im Rechtsstreit 6 Cg 3548/77 des Erstgerichtes festgestellt werden, daß der Kläger der Beklagten für alle ihre künftigen auf Grund des Verkehrsunfalles vom 12. November 1976 an geschädigte Dritte noch zu erbringenden Leistungen ersatzpflichtig ist, so besagt dies nichts anderes, als daß die Beklagte aus der hinsichtlich des LKWs abgeschlossenen Haftpflichtversicherung leistungsfrei ist. Damit wäre aber auch für den Kläger zwingend festgestellt, daß die anspruchserzeugenden Tatsachen für den von ihm erhobenen Deckungsanspruch nicht gegeben sind. Sollte hingegen im Vorprozeß das Feststellungsbegehren abgewiesen werden, so ist damit auch festgestellt, daß die von der Beklagten behauptete Leistungsfreiheit nach § 25 Abs 1 VersVG nicht zu Recht besteht und die Beklagte daher dem Kläger aus der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz zu leisten hat (Neumann Komm, zur ZPO4 II S 891 f; SZ 24/263, 26/204, 39/94; EvBl 1975/255; MietSlg 17.771, 18.672).Die Tatsachenbehauptungen in beiden Rechtsstreiten müssen außerdem nicht völlig identisch sein. Für das Vorliegen der Streitanhängigkeit genügt vielmehr, daß aus ihnen dasselbe Begehren abgeleitet wird und die gestellten Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel anstreben (Fasching III S 91 f, MietSlg 17.771, JBl 1956/236, 1960/102). Aber selbst bei Verschiedenheit der Begehren liegt Streitanhängigkeit dann vor, wenn diese nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, daß die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der gesamten Rechtsfragen des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben muß (Fasching römisch drei S 93, EvBl 1975/255, MietSlg 17.771, 18.672). Dies ist jedoch hier der Fall. Sollte nämlich im Rechtsstreit 6 Cg 3548/77 des Erstgerichtes festgestellt werden, daß der Kläger der Beklagten für alle ihre künftigen auf Grund des Verkehrsunfalles vom 12. November 1976 an geschädigte Dritte noch zu erbringenden Leistungen ersatzpflichtig ist, so besagt dies nichts anderes, als daß die Beklagte aus der hinsichtlich des LKWs abgeschlossenen Haftpflichtversicherung leistungsfrei ist. Damit wäre aber auch für den Kläger zwingend festgestellt, daß die anspruchserzeugenden Tatsachen für den von ihm erhobenen Deckungsanspruch nicht gegeben sind. Sollte hingegen im Vorprozeß das Feststellungsbegehren abgewiesen werden, so ist damit auch festgestellt, daß die von der Beklagten behauptete Leistungsfreiheit nach Paragraph 25, Absatz eins, VersVG nicht zu Recht besteht und die Beklagte daher dem Kläger aus der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz zu leisten hat (Neumann Komm, zur ZPO4 römisch zwei S 891 f; SZ 24/263, 26/204, 39/94; EvBl 1975/255; MietSlg 17.771, 18.672).
Mit Recht bejahte daher das Berufungsgericht die Streitanhängigkeit hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aus der mit ihr abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.