Rechtssatz RS0039386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039386
Geschäftszahl
7Ob23/78; 7Ob593/95 (7Ob525/96)
Entscheidungsdatum
21.02.1996
Rechtssatz
Selbst bei Verschiedenheit der Begehren liegt Streitanhängigkeit dann vor, wenn diese nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, daß die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der gesamten Rechtsfragen des bereits anhängigen Rechtsstreites zwingend zur Folge haben muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039386
Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0070OB00023_7800000_001