Rechtssatz RS0086436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086436
Entscheidungsdatum
13.03.2017
Norm
FinStrG §31 Abs1
FinStrG §33 Abs3 lita
Rechtssatz
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Im Fall einer auf einer falschen Erklärung des Steuerpflichtigen beruhenden zu niedrigen Abgabenfestsetzung ist der zum Tatbestand gehörige Erfolg (erst) mit der Rechtskraft des sachlich unrichtigen Steuerbescheides bewirkt. Wird die Abgabenerklärung überhaupt unterlassen, gilt infolge der daraus resultierenden Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG mit dem Ablauf eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist, Anmeldefrist oder Anzeigefrist als bewirkt.Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zutrifft, beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Im Fall einer auf einer falschen Erklärung des Steuerpflichtigen beruhenden zu niedrigen Abgabenfestsetzung ist der zum Tatbestand gehörige Erfolg (erst) mit der Rechtskraft des sachlich unrichtigen Steuerbescheides bewirkt. Wird die Abgabenerklärung überhaupt unterlassen, gilt infolge der daraus resultierenden Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs die Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, zweiter Fall FinStrG mit dem Ablauf eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist, Anmeldefrist oder Anzeigefrist als bewirkt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 83/92
Entscheidungstext OGH 25.03.1993 12 Os 83/92
- 11 Os 92/97
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 11 Os 92/97
- 13 Os 88/99
Entscheidungstext OGH 03.11.1999 13 Os 88/99
Vgl; Beisatz: Auf die Rechtskraft der Abgabenbescheide kommt es für die Subsumtion unter § 33 FinStrG nicht an. (T1)
Beisatz: Hier: Versuch, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtoffenlegung von Umsätzen und Erlösen eine Verkürzung an Umsatzsteuer zu bewirken und unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1972 entsprechenden Voranmeldungen Bewirkung einer Verkürzung an Umsatzsteuer. (T2)
- 15 Os 32/06d
Entscheidungstext OGH 05.10.2006 15 Os 32/06d
Vgl auch
- 13 Os 38/11d
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 38/11d
Vgl; Beisatz: Zu veranlagende Abgaben sind (erst) mit Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids (zu niedrig) festgesetzt. (T3)
Beisatz: Hier: Da das Erstgericht zwar feststellte, dass auf der Basis der unrichtigen Jahressteuererklärungen des Beschwerdeführers Abgabenbescheide erlassen worden waren, aber keine Konstatierungen zur allfälligen Rechtskraft dieser Bescheide traf, lässt sich somit nicht beurteilen, ob die Taten vollendet wurden. (T4)
- 13 Os 41/11w
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 41/11w
Auch
- 13 Os 68/14w
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 13 Os 68/14w
Auch; Beisatz: Zur Rechtskraft der Abgabenbescheide ist (für das hier zur Anwendung gelangende Tatzeitrecht) als für die Abgrenzung von Versuch und Vollendung, demnach (nur) unter dem Aspekt der Z 11 zweiter Fall maßgebliche Frage. (T5)
- 13 Os 115/14g
Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 115/14g
Auch
- 13 Os 76/15y
Entscheidungstext OGH 18.12.2015 13 Os 76/15y
Auch; Beis wie T5
- 13 Os 114/15m
Entscheidungstext OGH 09.03.2016 13 Os 114/15m
Auch
- 13 Os 101/16a
Entscheidungstext OGH 13.03.2017 13 Os 101/16a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086436
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Dokumentnummer
JJR_19930325_OGH0002_0120OS00083_9200000_001