Rechtssatz RS0086481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086481
Entscheidungsdatum
26.09.1972
Norm
ABGB §165b Abs1
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
Eine Regelung dahin, daß die Zustimmung der Ehefrau nur bei einer Auflösung der häuslichen Gemeinschaft aus bestimmten Gründen entfallen soll, bei anderen aber nicht, kann dem zweiten Satz des § 165 b Abs 1 ABGB nicht entnommen werden; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte diese Meinung vertreten haben.Eine Regelung dahin, daß die Zustimmung der Ehefrau nur bei einer Auflösung der häuslichen Gemeinschaft aus bestimmten Gründen entfallen soll, bei anderen aber nicht, kann dem zweiten Satz des Paragraph 165, b Absatz eins, ABGB nicht entnommen werden; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte diese Meinung vertreten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086481
Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0050OB00167_7200000_001