Rechtssatz RS0086524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086524
Entscheidungsdatum
24.11.1992
Norm
FinStrG §37 Abs1 lita
FinStrG §37 Abs1 litb
Rechtssatz
Der Deliktsfall der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG pönalisiert die Unterstützung des Vortäters beim Verheimlichen oder Verhandeln der durch die Vortat erlangten Sache. Von der eigennützigen Abgabenhehlerei (Abs 1 lit a) unterscheidet er sich dadurch, daß der Vortäter selbst die Sache verheimlicht oder verhandelt, während sich die Tätigkeit des Abgabenhehlers darauf beschränkt, ihn dabei zu unterstützen. Erfolgt das Verheimlichen oder Verhandeln jedoch durch den Abgabenhehler, so haftet dieser nicht nach Abs 1 lit b, sondern nach Abs 1 lit a FinStrG. Während also bei der fremdnützigen Abgabenhehlerei der Vortäter im Mittelpunkt des Geschehens steht und sich die Tätigkeit des Hehlers auf die Unterstützung des Vortäters beschränkt (sachliche Begünstigung des Vortäters), trifft dies bei der eigennützigen Abgabenhehlerei auf den Hehler zu. Der Unterschied zur Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG besteht sohin darin, daß dort das Verheimlichen oder Verhandeln im Interesse des Hehlers erfolgt, also Ausfluß der selbständigen Verfügung über die Sache ist, während gemäß § 37 Abs 1 lit b FinStrG das Verheimlichen oder Verhandeln durch den Hehler im Interesse des Vortäters erfolgt, um ihm den Erfolg der Vortat zu sichern oder ihn der Strafverfolgung zu entziehen.Der Deliktsfall der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG pönalisiert die Unterstützung des Vortäters beim Verheimlichen oder Verhandeln der durch die Vortat erlangten Sache. Von der eigennützigen Abgabenhehlerei (Absatz eins, Litera a,) unterscheidet er sich dadurch, daß der Vortäter selbst die Sache verheimlicht oder verhandelt, während sich die Tätigkeit des Abgabenhehlers darauf beschränkt, ihn dabei zu unterstützen. Erfolgt das Verheimlichen oder Verhandeln jedoch durch den Abgabenhehler, so haftet dieser nicht nach Absatz eins, Litera b,, sondern nach Absatz eins, Litera a, FinStrG. Während also bei der fremdnützigen Abgabenhehlerei der Vortäter im Mittelpunkt des Geschehens steht und sich die Tätigkeit des Hehlers auf die Unterstützung des Vortäters beschränkt (sachliche Begünstigung des Vortäters), trifft dies bei der eigennützigen Abgabenhehlerei auf den Hehler zu. Der Unterschied zur Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG besteht sohin darin, daß dort das Verheimlichen oder Verhandeln im Interesse des Hehlers erfolgt, also Ausfluß der selbständigen Verfügung über die Sache ist, während gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG das Verheimlichen oder Verhandeln durch den Hehler im Interesse des Vortäters erfolgt, um ihm den Erfolg der Vortat zu sichern oder ihn der Strafverfolgung zu entziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086524
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0140OS00136_9200000_002