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Entscheidung 14 Os 136/92×

Entscheidung 14 Os 136/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os136/92

Entscheidungsdatum

24.11.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof.Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchs als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heribert M***** und andere wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 46 Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Adolf H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 1992, GZ 6 b römisch fünf r 13362/91-30, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Deitzer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben weiteren Angeklagten - Adolf H***** der Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 46 Absatz eins, Litera a, FinStrG, jeweils als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG (Punkte B/II a und b sowie D/II des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Enzersdorf an der Fischa vorsätzlich zur Ausführung der von dem Mitangeklagten Heribert M***** hinsichtlich 2,300.000 Stück Zigaretten der Marke Milde Sorte begangenen Finanzvergehen der Abgaben- und Monopolhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 46 Absatz eins, Litera a, FinStrG - mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von 3,224.692 S und einer Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Litera b, FinStrG von 2,990.000 S (Punkte A/I a-c und C/I) - in Ansehung von 800.000 Stück dieser Zigaretten, sohin von Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, dadurch beigetragen, daß er

a) am 4. Februar 1991 Heribert M***** beim Verladen der (800.000 Stück) Zigaretten in einen LKW behilflich war und

b) am 5. Februar 1991 1.200 Stück dieser Zigaretten geschenkweise an sich brachte;

strafbestimmender Wertbetrag: 1,121.632 S, Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Litera b, FinStrG: 1,040.000 S (Punkte B/II a und b, D/II).

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Nicht berechtigt ist zunächst die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,). Der Strafausschließungsgrund nach Paragraph 42, StGB, der gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FinStrG für Finanzvergehen, die vom Gericht zu ahnden sind, gilt - hier aber wohl auf jene Finanzstrafsachen mit Bagatellcharakter gemünzt ist, die nur zufolge sachlicher Konnexität (Paragraph 53, Absatz 4, FinStrG) in die Zuständigkeit des Gerichts fallen (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch FinStrG Paragraph 25, Anmerkung 5) - liegt nur dann vor, wenn alle in der genannten Bestimmung angeführten Voraussetzungen erfüllt sind; fehlt auch nur eine von ihnen, ist die Tat strafbar. Vorliegend sind schon im Hinblick auf den strafbestimmenden Wertbetrag, der die hier (in Ansehung der Abgabenhehlerei) für die Gerichtszuständigkeit maßgebliche Wertgrenze von 500.000 S (Paragraph 53, Absatz 2, Litera b, FinStrG) um mehr als das Doppelte übersteigt, die Folgen der Tat jedenfalls nicht mehr als unbedeutend anzusehen. Wenngleich es sich vorliegend nicht um ein Vermögensdelikt, sondern um Angriffe gegen die Finanzhoheit des Staates handelt (SSt 45/22), kann sich angesichts der Verweisung des Finanzstrafgesetzes auf Paragraph 42, StGB die Beurteilung, was unter unbedeutenden Folgen zu verstehen ist, auch im Finanzstrafrecht nicht wesentlich von den für Vermögensdelikte entwickelten Kriterien entfernen vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO E 6; Leukauf-Steininger Komm.**n Paragraph 42, RN 27). Bei Berücksichtigung dieser Kriterien kann sohin vorliegend von geringen Folgen der Tat nicht ernstlich die Rede sein. Hinzu kommt, daß abgesehen von hier gleichfalls zu beachtenden generalpräventiven Erwägungen, angesichts des Umfangs der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Verladen der Zigarettenmenge (800.000 Stück = 4.000 Stangen zu 10 Paketen), womit zwangsläufig ein nicht unbedeutender Aufwand an Zeit und Mühe verbunden war, auch von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Angeklagten hinter dem durch die hier maßgebliche Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt vergleiche Leukauf-Steininger aaO RN 14) nicht mehr gesprochen werden könnte.

Mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwieder strebt der Beschwerdeführer die Beurteilung seines Verhaltens als Abgaben- und Monopolhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera b,, 47 (gemeint: 46) Absatz eins, Litera b, FinStrG an; er ist auch damit nicht im Recht.

Abgesehen davon, daß die in Litera a und b des Paragraph 37, Absatz eins, FinStrG - gleiches gilt für den Tatbestand der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a und Litera b, FinStrG, der dem Tatbestand der Abgabenhehlerei entspricht - umschriebenen Begehungsweisen der Abgabenhehlerei ebenso wie jene der vergleichbaren Deliktsfälle der Ziffer eins und 2 des Paragraph 164, Absatz eins, StGB rechtlich vertauschbar sind, sodaß die vorliegende, bloß auf die Annahme der anderen Begehungsweise zielende Beschwerde insoweit auch nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt ist vergleiche 9 Os 16/86; ÖJZ-LSK 1982/176 zu Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB), verkennt der Beschwerdeführer die wesentlichen Kriterien der fremdnützigen und eigennützigen Abgabenhehlerei. Der Deliktsfall der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG pönalisiert die Unterstützung des Vortäters - etwa des Schmugglers - beim Verheimlichen oder Verhandeln der durch die Vortat erlangten Sache. Von der eigennützigen Abgabenhehlerei (Absatz eins, Litera a,) unterscheidet er sich dadurch, daß der Vortäter selbst die Sache verheimlicht oder verhandelt, während sich die Tätigkeit des Abgabenhehlers darauf beschränkt, ihn - den Schmuggler - dabei zu unterstützen. Erfolgt das Verheimlichen oder Verhandeln jedoch durch den Abgabenhehler, so haftet dieser nicht nach Absatz eins, Litera b,, sondern nach Absatz eins, Litera a, FinStrG. Während also bei der fremdnützigen Abgabenhehlerei der Vortäter im Mittelpunkt des Geschehens steht und sich die Tätigkeit des Hehlers auf die Unterstützung des Vortäters beschränkt (sachliche Begünstigung des Vortäters), trifft dies bei der eigennützigen Abgabenhehlerei auf den Hehler zu. Der Unterschied zur Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG besteht sohin darin, daß dort das Verheimlichen oder Verhandeln im Interesse des Hehlers erfolgt, also Ausfluß der selbständigen Verfügung über die Sache ist, während gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Litera b, FinStrG das Verheimlichen oder Verhandeln durch den Hehler im Interesse des Vortäters erfolgt, um ihm den Erfolg der Vortat zu sichern oder ihn der Strafverfolgung zu entziehen vergleiche Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar S 274 f, 312; Leukauf-Steininger aaO Paragraph 164, RN 15, 20, 31).

Da der Beschwerdeführer die eingangs wiedergegebenen Verhehlungshandlungen im eigenen Interesse und im Interesse des (gleichfalls) der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannten Heribert M***** begangen hat und nicht in Unterstützung der Vortäter (hier also der Schmuggler), mit denen er offensichtlich gar keinen Kontakt hatte, ist dem Schöffengericht der von der Beschwerde behauptete Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Die unzutreffende Beurteilung eines mängelfrei festgestellten Verhaltens aber bloß in bezug auf die Täterschaftsform - sonstiger Tatbeitrag anstelle unmittelbarer (Mit-)Täterschaft - ist angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des Paragraph 11, FinStrG und des Paragraph 12, StGB ohne Bedeutung (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO Paragraph 11, E 20, 21; Mayerhofer-Rieder aaO ENr 55, 56 zu Paragraph 281, Ziffer 10,).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 21, 37, Absatz 2, 46, Absatz 2, FinStrG zu einer Geldstrafe von 80.000 S; gemäß Paragraph 20, FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit acht Wochen festgesetzt. Von der Verhängung einer Wertersatzstrafe wurde abgesehen.

Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis, die finanzbehördliche Unbescholtenheit und die äußerst untergeordnete Tatbeteiligung als mildernd.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafherabsetzung an; ihr kommt keine Berechtigung zu.

Wenngleich das Erstgericht den Umstand, daß der Angeklagte die ihm zur Last liegenden Finanzvergehen vorwiegend unter der Einwirkung eines Dritten, nämlich des Mitangeklagten M***** begangen hat, nicht ausdrücklich als besonderen Milderungsgrund angeführt hat, so lassen die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit jedenfalls erkennen, daß diese spezifische Situation ohnedies mitberücksichtigt wurde. Die Strafzumessungsgründe bedürfen allerdings insofern einer Korrektur, als das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen hier nicht erschwerend ist, weil dieser Umstand bereits die (größere) Höhe der Geldstrafdrohung bestimmt (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO Paragraph 21, E 12).

Selbst auf der Basis der solcherart korrigierten Strafzumessungsgründe zeigt sich jedoch angesichts der vom Erstgericht bei einer Strafobergrenze von 3,283.264 S mit 80.000 S ausgemessenen Geldstrafe, daß die von der Berufung hervorgekehrte besondere Lage des Falles ohnedies berücksichtigt wurde.

Die vom Schöffensenat verhängte Geldstrafe ist somit tat- und tätergerecht, weshalb auch der Berufung ein Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

E35132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00136.9201.1124.0

Dokumentnummer

JJT_19921124_OGH0002_0140OS00136_9200011_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0085962 Rechtssatz 1988 – zuletzt 19.12.2018Strafrecht
Doppelverwertungsverbot: Das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen ist nicht erschwerend, wenn dieser Umstand bereits die (größere) Höhe der Geldstrafdrohung bestimmt.
RS0086360 Rechtssatz 1983 – zuletzt 24.11.1992Strafrecht
Unbewußte Fahrlässigkeit (= geringe Schuld) und ein Verkürzungsbetrag von weniger als dreitausend Schilling (= unbedeutende Folgen der Tat) rechtfertigen mangelnde Strafwürdigkeit der Abgabenhehlerei auch bei mehrjähriger Deliquenz (kein Strafbedürfnis aus …
RS0086370 Rechtssatz 1987 – zuletzt 27.08.1998Strafrecht
Auch im Finanzstrafrecht kann sich die Beurteilung, was unter unbedeutenden Folgen zu verstehen ist, nicht wesentlich von den für Vermögensdelikten entwickelten Kriterien entfernen.
RS0086374 Rechtssatz 24.11.1992Strafrecht
Der Strafausschließungsgrund nach § 42 StGB gilt zwar gemäß § 25 Abs 3 FinStrG für Finanzvergehen, die vom Gericht zu ahnden sind, ist aber wohl auf jene Finanzstrafsachen mit Bagatellcharakter gemünzt, die nur zufolge sachlicher Konnexität (§ 53 Abs 4 FinS …
RS0086482 Rechtssatz 1976 – zuletzt 24.11.1992Strafrecht
Typisch für Z 1 des § 164 Abs 1 StGB ist, daß das Verheimlichen oder Verhandeln durch den Vortäter (für den es straflose Nachtat ist) geschieht, den der Hehler dabei (in Anlehnung an den 3 Anwendungsfall des § 12 StGB) unterstützt. Erfolgt das Verheimlichen …
RS0086485 Rechtssatz 1974 – zuletzt 18.12.2014Strafrecht
Unter dem Ansichbringen im Sinne des § 37 Abs 1 FinStrG ist die Erwerbung der tatsächlichen Verfügungsmacht über die Sache zu verstehen.
RS0086524 Rechtssatz 24.11.1992Strafrecht
Der Deliktsfall der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG pönalisiert die Unterstützung des Vortäters beim Verheimlichen oder Verhandeln der durch die Vortat erlangten Sache. Von der eigennützigen Abgabenhehlerei (Abs 1 lit a) unterscheidet er sich …
RS0086531 Rechtssatz 1983 – zuletzt 23.09.2015Strafrecht
Die in lit a und lit b des § 37 Abs 1 FinStrG umschriebenen Begehungsweisen der Abgabenhehlerei sind rechtlich vertauschbar; Wahlfeststellungen somit zulässig.
RS0087019 Rechtssatz 1975 – zuletzt 22.06.2006Strafrecht
Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; di …
RS0087422 Rechtssatz 1974 – zuletzt 24.11.1992Strafrecht
Finanzstraftäter sind nicht "eigentumsgefährlich".
RS0090648 Rechtssatz 1982 – zuletzt 04.04.2017Strafrecht
Der unzutreffenden rechtlichen Beurteilung eines mängelfrei festgestellten Verhaltens bloß in Bezug auf die Täterschaftsform (Beitragstäterschaft statt unmittelbarer Täterschaft und umgekehrt) kommt angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der in § 12 St …
RS0091573 Rechtssatz 1976 – zuletzt 24.03.2003Strafrecht
"Geringe Schuld" verlangt ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt; auch schuldmildernden Umstände die in den persönlichen Eigenschaften de …
RS0091690 Rechtssatz 1984 – zuletzt 03.09.1998Strafrecht
Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat erfordert das kumulative Vorliegen sämtlicher im § 42 StGB normierter Voraussetzungen.
RS0092060 Rechtssatz 1988 – zuletzt 28.02.2017Strafrecht
Gewerbsmäßiges Handeln setzt nicht voraus, dass die fortlaufende Einnahme, deren Erzielung durch die wiederholte Tatbegehung beabsichtigt ist, im strengen Wortsinne regelmäßig oder dauernd fließen soll; genug daran, dass die Absicht auf Gewinnung eines die …
RS0092083 Rechtssatz 1949 – zuletzt 14.12.2011Strafrecht
Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 146 StG (§ 70 StGB) genügt auch eine einzige Tat, sofern sich aus ihr die Absicht des Täters ergibt, sich eine für längere Zeit wirksame Einnahmequelle zu verschaffen.