Rechtssatz RS0086545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086545
Entscheidungsdatum
06.05.1987
Norm
FinStrG §19 Abs4
SGG aF §12 Abs4 F
StGB §66
Rechtssatz
Zwar sind entsprechend dem Grundsatz, wonach der Verfall und demnach auch der ihn (ganz oder teilweise) substituierende Wertersatz nur einmal vollzogen werden darf, bei der Ermittlung des Wertersatzes alle im Ausland gegen den Täter und dessen Komplizen ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen, die sich sachlich als vollzogener Verfall oder realisierter Wertersatz im Sinn des § 12 SGG darstellen. Vom Fall des im Ausland bereits zur Gänze vollzogenen Verfalles abgesehen, ist jedoch bei einer neuerlichen Verurteilung eines von mehreren Tätern im Inland (wegen derselben Tat) über diesen in analoger Anwendung der Grundsätze des § 19 Abs 4 FinStrG eine anteilige Wertersatzstrafe zu verhängen und die über ihn im Ausland verhängte Wertersatzstrafe - soweit sie tatsächlich realisiert wurde - gemäß § 66 StGB auf die Geldstrafe anzurechnen.Zwar sind entsprechend dem Grundsatz, wonach der Verfall und demnach auch der ihn (ganz oder teilweise) substituierende Wertersatz nur einmal vollzogen werden darf, bei der Ermittlung des Wertersatzes alle im Ausland gegen den Täter und dessen Komplizen ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen, die sich sachlich als vollzogener Verfall oder realisierter Wertersatz im Sinn des Paragraph 12, SGG darstellen. Vom Fall des im Ausland bereits zur Gänze vollzogenen Verfalles abgesehen, ist jedoch bei einer neuerlichen Verurteilung eines von mehreren Tätern im Inland (wegen derselben Tat) über diesen in analoger Anwendung der Grundsätze des Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG eine anteilige Wertersatzstrafe zu verhängen und die über ihn im Ausland verhängte Wertersatzstrafe - soweit sie tatsächlich realisiert wurde - gemäß Paragraph 66, StGB auf die Geldstrafe anzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086545
Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_0090OS00043_8700000_001