Die inländische Gerichtsbarkeit zur Ahndung der urteilsgegenständlichen Straftaten des Angeklagten nach dem Suchtgiftgesetz erachtete das Erstgericht auf Grund der Vorschrift des § 64 Abs. 1 Z 4 StGB für gegeben (S 172 d.A).Die inländische Gerichtsbarkeit zur Ahndung der urteilsgegenständlichen Straftaten des Angeklagten nach dem Suchtgiftgesetz erachtete das Erstgericht auf Grund der Vorschrift des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB für gegeben (S 172 d.A).
Die formell auf die Z 5 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit welcher der Sache nach aber nur der zuletzt genannte Nichtigkeitsgrund ausgeführt wird, richtet sich gegen die auf §§ 31, 40 StGB gestützte Abstandnahme von der Verhängung einer Zusatzstrafe über den Angeklagten; weiters rügt die Staatsanwaltschaft, daß entgegen der zwingenden Vorschrift des § 12 Abs. 4 SGG (aF) über den Angeklagten keine Wertersatzstrafe für die (in der Schweiz) nicht sichergestellten Suchtgiftmengen ausgesprochen wurde. Die Beschwerde ist begründet.Die formell auf die Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit welcher der Sache nach aber nur der zuletzt genannte Nichtigkeitsgrund ausgeführt wird, richtet sich gegen die auf Paragraphen 31, 40, StGB gestützte Abstandnahme von der Verhängung einer Zusatzstrafe über den Angeklagten; weiters rügt die Staatsanwaltschaft, daß entgegen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 4, SGG (aF) über den Angeklagten keine Wertersatzstrafe für die (in der Schweiz) nicht sichergestellten Suchtgiftmengen ausgesprochen wurde. Die Beschwerde ist begründet.
Vorweg ist - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - klarzustellen, daß im gegebenen Fall im Hinblick auf die vom Angeklagten zu verantwortende, im Sinne des § 12 Abs. 3 Z 3 SGG (nF) übergroße Suchtgiftmenge das Suchtgiftgesetz in der bis zur Novelle 1985 geltenden Fassung als für den Angeklagten günstigere Norm anzuwenden ist und daß die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur Ahndung der vom Angeklagten in der Schweiz begangenen strafbaren Handlungen, selbst wenn man annimmt, daß die Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 4 StGB seit dem Inkrafttreten der Suchtgiftgesetz-Novelle 1985 nicht mehr anwendbar istVorweg ist - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - klarzustellen, daß im gegebenen Fall im Hinblick auf die vom Angeklagten zu verantwortende, im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG (nF) übergroße Suchtgiftmenge das Suchtgiftgesetz in der bis zur Novelle 1985 geltenden Fassung als für den Angeklagten günstigere Norm anzuwenden ist und daß die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes zur Ahndung der vom Angeklagten in der Schweiz begangenen strafbaren Handlungen, selbst wenn man annimmt, daß die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB seit dem Inkrafttreten der Suchtgiftgesetz-Novelle 1985 nicht mehr anwendbar ist
(vgl 12 Os 145/85 = JBl 1986, 466; 10 Os 7,61/86, 13 Os 45/86,vergleiche 12 Os 145/85 = JBl 1986, 466; 10 Os 7,61/86, 13 Os 45/86,
verstärkter Senat = RZ 1986/77, 9 Os 54/86, 13 Os 162/86) und auch
auf die Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 6 StGB nicht zurückgegriffen werden kann, weil der Angeklagte vom Tatortgericht in der Schweiz wegen der hier in Rede stehenden Straftaten nach dem Suchtgiftgesetz bereits verfolgt und verurteilt wurde (vgl Art 36 Abs. 2 lit a Z IV der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961) - jedenfalls auf der Basis des § 65 Abs. 1 Z 1 StGB gegeben ist (vgl 10 Os 7,61/86, 13 Os 162/86), wobei der Ausschlußgrund des § 65 Abs. 4 Z 3 StGB nicht vorliegt, weil die in der Schweiz über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren noch nicht zur Gänze vollstreckt, sondern der Angeklagte - siehe oben - nach teilweiser Verbüßung der Unrechtsfolge bedingt entlassen und der Strafrest im maßgebenden Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils in der Schweiz noch nicht erlassen (endgültig nachgesehen) wurde.auf die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6, StGB nicht zurückgegriffen werden kann, weil der Angeklagte vom Tatortgericht in der Schweiz wegen der hier in Rede stehenden Straftaten nach dem Suchtgiftgesetz bereits verfolgt und verurteilt wurde vergleiche Artikel 36, Absatz 2, Litera a, Z römisch vier der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961) - jedenfalls auf der Basis des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gegeben ist vergleiche 10 Os 7,61/86, 13 Os 162/86), wobei der Ausschlußgrund des Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer 3, StGB nicht vorliegt, weil die in der Schweiz über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren noch nicht zur Gänze vollstreckt, sondern der Angeklagte - siehe oben - nach teilweiser Verbüßung der Unrechtsfolge bedingt entlassen und der Strafrest im maßgebenden Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils in der Schweiz noch nicht erlassen (endgültig nachgesehen) wurde.
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten ist folgendes auszuführen:
Dem Rechtsmittel ist zunächst insoweit beizutreten, als es sich (grundsätzlich) gegen die vom Erstgericht gemäß §§ 31, 40 StGB ausgesprochene Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22.November 1982 und die daraus abgeleitete Abstandnahme vom Ausspruch einer Strafe ausspricht. Denn die Anwendung des § 31 StGB setzt nach dessen klarem Wortlaut voraus, daß der Täter wegen einer anderen Tat verurteilt wurde (die nach der Art ihrer Begehung schon in einem früheren Verfahren, in welchem er zu einer Strafe verurteilt worden ist, hätte abgeurteilt werden können). Dies trifft aber vorliegend nicht zu, weil das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich und das nunmehr angefochtene inländische Urteil dieselben Taten des Angeklagten zum Gegenstand haben. Das Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe aus dem Grunde des § 31 StGB war mithin verfehlt. Vielmehr hätte das Erstgericht für die den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Straftaten des Angeklagten nach §§ 12 Abs. 1 SGG (aF), 12, 15 StGB eine Strafe aussprechen und die in der Schweiz wegen dieser Straftaten vom Angeklagten tatsächlich verbüßte Strafe (unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz erlittenen Verwahrungs- und Untersuchungshaft) gemäß § 66 StGB und die weitere, von ihm im Inland (in der Zeit vom 24.August 1985 bis zum 29.August 1985) in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit auf die auszusprechende Strafe gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB anrechnen müssen.Dem Rechtsmittel ist zunächst insoweit beizutreten, als es sich (grundsätzlich) gegen die vom Erstgericht gemäß Paragraphen 31, 40, StGB ausgesprochene Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22.November 1982 und die daraus abgeleitete Abstandnahme vom Ausspruch einer Strafe ausspricht. Denn die Anwendung des Paragraph 31, StGB setzt nach dessen klarem Wortlaut voraus, daß der Täter wegen einer anderen Tat verurteilt wurde (die nach der Art ihrer Begehung schon in einem früheren Verfahren, in welchem er zu einer Strafe verurteilt worden ist, hätte abgeurteilt werden können). Dies trifft aber vorliegend nicht zu, weil das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich und das nunmehr angefochtene inländische Urteil dieselben Taten des Angeklagten zum Gegenstand haben. Das Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe aus dem Grunde des Paragraph 31, StGB war mithin verfehlt. Vielmehr hätte das Erstgericht für die den Gegenstand des Schuldspruchs bildenden Straftaten des Angeklagten nach Paragraphen 12, Absatz eins, SGG (aF), 12, 15 StGB eine Strafe aussprechen und die in der Schweiz wegen dieser Straftaten vom Angeklagten tatsächlich verbüßte Strafe (unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz erlittenen Verwahrungs- und Untersuchungshaft) gemäß Paragraph 66, StGB und die weitere, von ihm im Inland (in der Zeit vom 24.August 1985 bis zum 29.August 1985) in Untersuchungshaft zugebrachte Zeit auf die auszusprechende Strafe gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anrechnen müssen.
Begründet erscheint die Beschwerde aber auch in Ansehung des unterbliebenen Ausspruchs einer Wertersatzstrafe. Der Generalprokuratur ist zwar insoweit beizustimmen, daß entsprechend dem Grundsatz, wonach der Verfall und demnach auch der ihn (ganz oder teilweise) substituierende Wertersatz nur einmal vollzogen werden darf, bei der Ermittlung des Wertersatzes alle im Ausland gegen den Täter und dessen Komplizen ergriffene Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die sich sachlich als vollzogener Verfall oder realisierter Wertersatz im Sinne des § 12 SGG darstellen. Entgegen der Generalprokuratur vermeint der Senat allerdings, daß - vom Fall des im Ausland bereits zur Gänze vollzogenen Verfalles abgesehen, in dem im Inlandsverfahren weder ein Verfall noch eine Wertersatzstrafe verhängt werden darf - bei einer neuerlichen Verurteilung eines von mehreren Tätern im Inland über diesen in analoger Anwendung der Grundsätze des § 19 Abs. 4 FinstrG eine anteilige Wertersatzstrafe zu verhängen und die über ihn im Ausland verhängte Wertersatzstrafe gemäß § 66 StGB auf diese Geldstrafe anzurechnen ist, soweit sie im Ausland tatsächlich realisiert wurde. Feststellungen darüber sowie über die für die Berechnung des Wertersatzes maßgeblichen Umstände [§ 12 Abs. 4 SGG (alt) sowie § 19 Abs. 4 FinStrG] sind aber im angefochtenen Urteil nicht enthalten und können vom Obersten Gerichtshof auch nicht nachgetragen werden. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher das Urteil (auch) in Ansehung des unterbliebenen Wertersatzausspruchs aufgehoben und die Sache gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO - wegen des gegebenen Konnexes (§ 289 StPO) - im Umfang der Aufhebung, vorliegend also des gesamten Strafausspruches an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Begründet erscheint die Beschwerde aber auch in Ansehung des unterbliebenen Ausspruchs einer Wertersatzstrafe. Der Generalprokuratur ist zwar insoweit beizustimmen, daß entsprechend dem Grundsatz, wonach der Verfall und demnach auch der ihn (ganz oder teilweise) substituierende Wertersatz nur einmal vollzogen werden darf, bei der Ermittlung des Wertersatzes alle im Ausland gegen den Täter und dessen Komplizen ergriffene Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die sich sachlich als vollzogener Verfall oder realisierter Wertersatz im Sinne des Paragraph 12, SGG darstellen. Entgegen der Generalprokuratur vermeint der Senat allerdings, daß - vom Fall des im Ausland bereits zur Gänze vollzogenen Verfalles abgesehen, in dem im Inlandsverfahren weder ein Verfall noch eine Wertersatzstrafe verhängt werden darf - bei einer neuerlichen Verurteilung eines von mehreren Tätern im Inland über diesen in analoger Anwendung der Grundsätze des Paragraph 19, Absatz 4, FinstrG eine anteilige Wertersatzstrafe zu verhängen und die über ihn im Ausland verhängte Wertersatzstrafe gemäß Paragraph 66, StGB auf diese Geldstrafe anzurechnen ist, soweit sie im Ausland tatsächlich realisiert wurde. Feststellungen darüber sowie über die für die Berechnung des Wertersatzes maßgeblichen Umstände [§ 12 Absatz 4, SGG (alt) sowie Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG] sind aber im angefochtenen Urteil nicht enthalten und können vom Obersten Gerichtshof auch nicht nachgetragen werden. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher das Urteil (auch) in Ansehung des unterbliebenen Wertersatzausspruchs aufgehoben und die Sache gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO - wegen des gegebenen Konnexes (Paragraph 289, StPO) - im Umfang der Aufhebung, vorliegend also des gesamten Strafausspruches an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.