Rechtssatz RS0086551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086551
Geschäftszahl
11Os170/72; 11Os108/73; 12Os154/79; 9Os171/81 (9Os29/82)
Entscheidungsdatum
11.05.1982
Rechtssatz
Die Aufteilungsvorschrift des § 19 Abs 3 FinStrG ist eine solche billigen Ermessens, in dessen Rahmen es zulässig ist, für den Fall der zukünftigen Verurteilung eines abgesondert verfolgten Beteiligten am Finanzvergehen einen Wertersatzanteil vorzubehalten.Die Aufteilungsvorschrift des Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG ist eine solche billigen Ermessens, in dessen Rahmen es zulässig ist, für den Fall der zukünftigen Verurteilung eines abgesondert verfolgten Beteiligten am Finanzvergehen einen Wertersatzanteil vorzubehalten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 170/72
Entscheidungstext OGH 09.03.1973 11 Os 170/72
- 11 Os 108/73
Entscheidungstext OGH 14.12.1973 11 Os 108/73
Vgl auch; Veröff: EvBl 1974/217 S 468
- 12 Os 154/79
Entscheidungstext OGH 14.02.1980 12 Os 154/79
Vgl aber; Beisatz: Seit der FinStrGNov 1975 hat der Wertersatz eindeutigen Strafcharakter; bei dessen Verhängung ist von den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung auszugehen. Daher ist gemäß § 23 Abs 1 FinStrG Strafbemessungsgrundlage die Schuld des Täters, welche nicht etwa durch den Zufall beeinflußt werden kann, ob andere Täter, Beteiligte oder Hehler vor Gericht gestellt werden können oder nicht. (T1) Veröff: EvBl 1980/184 S 525 = SSt 51/7
- 9 Os 171/81
Entscheidungstext OGH 11.05.1982 9 Os 171/81
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086551
Dokumentnummer
JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_011