Verfehlt ist der sachlich auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Beschwerdeeinwand des Angeklagten Herbert D, das Erstgericht habe rechtsirrtümlich Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und dem Finanzvergehen des Schmuggels angenommen; da es sich in Wahrheit um einen Fall der Konsumtion handle, hätte ihm ein Schmuggel nicht gesondert angelastet werden dürfen.Verfehlt ist der sachlich auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Beschwerdeeinwand des Angeklagten Herbert D, das Erstgericht habe rechtsirrtümlich Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG und dem Finanzvergehen des Schmuggels angenommen; da es sich in Wahrheit um einen Fall der Konsumtion handle, hätte ihm ein Schmuggel nicht gesondert angelastet werden dürfen.
Zutreffend ist das Erstgericht jedoch im Sinne der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes davon ausgegangen, daß (echte) Idealkonkurrenz zwischen den beiden genannten Tatbeständen rechtlich möglich ist. Denn im Finanzstrafgesetz wird die Verletzung oder Beeinträchtigung fiskalischer Interessen mit Strafe bedroht, während beim Suchtgiftgesetz der Schutz der Gesundheit und des Lebens im Vordergrund steht; es scheidet demnach die Möglichkeit einer bloßen Gesetzeskonkurrenz wegen der Verschiedenheit der durch die betreffenden Strafdrohungen geschützten Rechtsgüter aus (vgl Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, Nr 60 und 61 zu § 6 SuchtgiftG aF) und kann mithin auch nicht die Rede davon sein, daß der deliktische Unwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits durch die Unterstellung unter den einen Tatbestand abgegolten sowie folglich eine tateinheitliche Begehung der beiden Delikte aus dem Grunde der Konsumtion ausgeschlossen sei.Zutreffend ist das Erstgericht jedoch im Sinne der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes davon ausgegangen, daß (echte) Idealkonkurrenz zwischen den beiden genannten Tatbeständen rechtlich möglich ist. Denn im Finanzstrafgesetz wird die Verletzung oder Beeinträchtigung fiskalischer Interessen mit Strafe bedroht, während beim Suchtgiftgesetz der Schutz der Gesundheit und des Lebens im Vordergrund steht; es scheidet demnach die Möglichkeit einer bloßen Gesetzeskonkurrenz wegen der Verschiedenheit der durch die betreffenden Strafdrohungen geschützten Rechtsgüter aus vergleiche Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, Nr 60 und 61 zu Paragraph 6, SuchtgiftG aF) und kann mithin auch nicht die Rede davon sein, daß der deliktische Unwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits durch die Unterstellung unter den einen Tatbestand abgegolten sowie folglich eine tateinheitliche Begehung der beiden Delikte aus dem Grunde der Konsumtion ausgeschlossen sei.
Begründet sind hingegen die Beschwerden der Angeklagten Ernst B und Herbert D in jenen Teilen, die sich gegen den Ausspruch des Schöffengerichtes über die Gewerbsmäßigkeit des Schmuggels richten. Auf eine bei den Angeklagten B, C und D bestehende Absicht, sich durch den Schmuggel von Cannabis-Harz (das sie nicht der Einfuhrverzollung stellen wollten) eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen, hatte das Erstgericht lediglich aus der Wiederholung der Schmuggelfahrten während eines langen Deliktszeitraumes geschlossen (vgl Band II, S 237). Zu Recht erachten sich die Angeklagten B und D durch diese Begründung, die auf die Verantwortung des Angeklagten B /es sei bei den Schmuggelfahrten jeweils an eine Wiederholung nicht gedacht worden (Bd II, S 202, 204 f)/ und auf die Tatsache, daß sich D nur an zwei Schmuggelfahrten im Jahre 1978 beteiligte und dann den Kontakt zu B und Ilse C verlor - die ihrerseits an der ersten Schmuggelfahrt im Jänner 1978 nicht teilgenommen und aus ihrer Mitwirkung an den Taten (ihren Angaben zufolge) keinen Nutzen gezogen hatte - überhaupt nicht Bezug nimmt, im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO beschwert. Denn es ist aus der vom Gericht festgestellten fallweisen Begehung des Schmuggels allein ein Wahrscheinlichkeitsschluß nur auf eine auf gelegentliche Gewinnerzielung gerichtete (und daher den Erfordernissen gewerbsmäßiger Tatbegehung noch nicht entsprechende) Absicht der Täter möglich und bedarf es daher - soll die Begründung nicht mangelhaft nach der oben bezeichneten Gesetzesstelle sein - einer entsprechenden Auseinandersetzung im Urteil mit der Gewerbsmäßigkeit (implicite) bestreitenden Verantwortung des Ernst B und den Angaben der sonstigen Tatbeteiligten, soweit diese über die für die Beurteilung ihres Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit maßgeblichen Umstände vernommen wurden. Diese Begründungsmängel machen eine Urteilsaufhebung nicht nur in den von den Angeklagten B und D bekämpften Aussprüchen erforderlich, sondern gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen auch in jenen, denen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit des Schmuggels der Angeklagten Ilse C zugrundeliegt. Denn es kommen dieser Angeklagten, die sich allerdings nicht in der aufgezeigten Richtung für beschwert erachtete - anders als dem Angeklagten A, dem ein jahrelang kontinuierlich ausgeübter Suchtgifthandel angelastet wird - dieselben Gründe wie den Angeklagten B und D zustatten. Aus des Letzteren (des Angeklagten A) Verhalten läßt sich nämlich - den diesbezüglichen Ausführungen der Generalprokuratur zuwider - sehr wohl ein (lebensnaher) Schluß auf die Absicht ziehen, sich durch das den Tatbestand der Abgabenhehlerei begründende Verhandeln von geschmuggeltem Suchtgift eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen.Begründet sind hingegen die Beschwerden der Angeklagten Ernst B und Herbert D in jenen Teilen, die sich gegen den Ausspruch des Schöffengerichtes über die Gewerbsmäßigkeit des Schmuggels richten. Auf eine bei den Angeklagten B, C und D bestehende Absicht, sich durch den Schmuggel von Cannabis-Harz (das sie nicht der Einfuhrverzollung stellen wollten) eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen, hatte das Erstgericht lediglich aus der Wiederholung der Schmuggelfahrten während eines langen Deliktszeitraumes geschlossen vergleiche Band römisch zwei, S 237). Zu Recht erachten sich die Angeklagten B und D durch diese Begründung, die auf die Verantwortung des Angeklagten B /es sei bei den Schmuggelfahrten jeweils an eine Wiederholung nicht gedacht worden (Bd römisch zwei, S 202, 204 f)/ und auf die Tatsache, daß sich D nur an zwei Schmuggelfahrten im Jahre 1978 beteiligte und dann den Kontakt zu B und Ilse C verlor - die ihrerseits an der ersten Schmuggelfahrt im Jänner 1978 nicht teilgenommen und aus ihrer Mitwirkung an den Taten (ihren Angaben zufolge) keinen Nutzen gezogen hatte - überhaupt nicht Bezug nimmt, im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beschwert. Denn es ist aus der vom Gericht festgestellten fallweisen Begehung des Schmuggels allein ein Wahrscheinlichkeitsschluß nur auf eine auf gelegentliche Gewinnerzielung gerichtete (und daher den Erfordernissen gewerbsmäßiger Tatbegehung noch nicht entsprechende) Absicht der Täter möglich und bedarf es daher - soll die Begründung nicht mangelhaft nach der oben bezeichneten Gesetzesstelle sein - einer entsprechenden Auseinandersetzung im Urteil mit der Gewerbsmäßigkeit (implicite) bestreitenden Verantwortung des Ernst B und den Angaben der sonstigen Tatbeteiligten, soweit diese über die für die Beurteilung ihres Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit maßgeblichen Umstände vernommen wurden. Diese Begründungsmängel machen eine Urteilsaufhebung nicht nur in den von den Angeklagten B und D bekämpften Aussprüchen erforderlich, sondern gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen auch in jenen, denen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit des Schmuggels der Angeklagten Ilse C zugrundeliegt. Denn es kommen dieser Angeklagten, die sich allerdings nicht in der aufgezeigten Richtung für beschwert erachtete - anders als dem Angeklagten A, dem ein jahrelang kontinuierlich ausgeübter Suchtgifthandel angelastet wird - dieselben Gründe wie den Angeklagten B und D zustatten. Aus des Letzteren (des Angeklagten A) Verhalten läßt sich nämlich - den diesbezüglichen Ausführungen der Generalprokuratur zuwider - sehr wohl ein (lebensnaher) Schluß auf die Absicht ziehen, sich durch das den Tatbestand der Abgabenhehlerei begründende Verhandeln von geschmuggeltem Suchtgift eine fortlaufende Einkommensquelle zu verschaffen.
Demzufolge erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die weiteren Beschwerdepunkte, die sich gegen die von der Aufhebung betroffenen Teile des Urteils richten. Im zweiten Rechtsgang wird allerdings zu beachten sein, daß ein Verfall der zur Begehung eines Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel, die - wie hier - zwar nicht mit besonderen Einrichtungen versehen waren, welche die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben, in denen jedoch Gegenstände des Finanzvergehens an Stellen verborgen waren, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sind, nur unter den erschwerenden Umständen des § 38 FinStrG zulässig ist (vgl §§ 17 Abs. 2 lit. b und lit. c Z 4, 19 Abs. 1, 38Demzufolge erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die weiteren Beschwerdepunkte, die sich gegen die von der Aufhebung betroffenen Teile des Urteils richten. Im zweiten Rechtsgang wird allerdings zu beachten sein, daß ein Verfall der zur Begehung eines Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel, die - wie hier - zwar nicht mit besonderen Einrichtungen versehen waren, welche die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben, in denen jedoch Gegenstände des Finanzvergehens an Stellen verborgen waren, die für die Verwahrung üblicherweise nicht bestimmt sind, nur unter den erschwerenden Umständen des Paragraph 38, FinStrG zulässig ist vergleiche Paragraphen 17, Absatz 2, Litera b und Litera c, Ziffer 4, 19, Absatz eins, 38
Abs. 1 FinStrG idF der FinStrGNov 1975, BGBl Nr 335). Die Angeklagte Ilse C muß jedoch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, daß sich die Staatsanwaltschaft keineswegs eines Verfolgungsrechtes verschwiegen hat, wenn sie die Verhängung einer Wertersatzstrafe gemäß § 19 Abs. 1 FinStrG erst in der Hauptverhandlung (und nicht schon in der Anklage) begehrte (vgl Band II, S 217 d.A);Absatz eins, FinStrG in der Fassung der FinStrGNov 1975, Bundesgesetzblatt Nr 335). Die Angeklagte Ilse C muß jedoch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen werden, daß sich die Staatsanwaltschaft keineswegs eines Verfolgungsrechtes verschwiegen hat, wenn sie die Verhängung einer Wertersatzstrafe gemäß Paragraph 19, Absatz eins, FinStrG erst in der Hauptverhandlung (und nicht schon in der Anklage) begehrte vergleiche Band römisch zwei, S 217 d.A);
ist doch das Gericht gemäß § 267 StPO an Anträge des Anklägers nur insoweit gebunden, als es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erkennen darf, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet gewesen, noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt worden ist; eine Bindung an Anträge des Anklägers betreffend die Verhängung von Strafen also auch der im § 19 FinStrG (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend) vorgesehenen Wertersatzstrafen besteht hingegen nicht. Solche sind vielmehr auch ohne einen darauf gerichteten Antrag auszusprechen. Zutreffend macht der Angeklagte Herbert D schließlich eine Nichtigkeit gemäß der Z 11 des § 281 Abs. 1ist doch das Gericht gemäß Paragraph 267, StPO an Anträge des Anklägers nur insoweit gebunden, als es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erkennen darf, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet gewesen, noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt worden ist; eine Bindung an Anträge des Anklägers betreffend die Verhängung von Strafen also auch der im Paragraph 19, FinStrG (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend) vorgesehenen Wertersatzstrafen besteht hingegen nicht. Solche sind vielmehr auch ohne einen darauf gerichteten Antrag auszusprechen. Zutreffend macht der Angeklagte Herbert D schließlich eine Nichtigkeit gemäß der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO mit der Behauptung geltend, vom Erstgericht sei unzulässigerweise jedem Angeklagten eine dem Gesamtwert der unter seiner Beteiligung eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge entsprechende Geldstrafe gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG auferlegt worden, sodaß die Summe dieser Geldstrafen den aus dem Verkauf des Suchtgiftes erzielten Gesamterlös überschreite: Indem das Schöffengericht die Verfallsersatzstrafen unter Zugrundelegung eines tatsächlich erzielten (Mindest-)Erlöses von 40 S je Gramm Cannabis-Harz bei Ernst B mit S 300.000,--StPO mit der Behauptung geltend, vom Erstgericht sei unzulässigerweise jedem Angeklagten eine dem Gesamtwert der unter seiner Beteiligung eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge entsprechende Geldstrafe gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG auferlegt worden, sodaß die Summe dieser Geldstrafen den aus dem Verkauf des Suchtgiftes erzielten Gesamterlös überschreite: Indem das Schöffengericht die Verfallsersatzstrafen unter Zugrundelegung eines tatsächlich erzielten (Mindest-)Erlöses von 40 S je Gramm Cannabis-Harz bei Ernst B mit S 300.000,--
(für 7.500 Gramm), bei Ilse C und Herbert D mit je S 200.000,-- (für je 5.000 Gramm), also nicht anteilsmäßig, sondern für jeden einzelnen Angeklagten in voller Höhe des Wertes der gesamten, ihm zuzurechnenden Suchtgiftmenge bemessen hat, ließ es unberücksichtigt, daß bei einer Mehrheit von (an ein und derselben Straftat) Beteiligten - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Weitergabe von Suchtgift im Rahmen einer 'Deliktskette' selbständiger Tathandlungen abgesehen - solche den Verfall substituierende Geldstrafen insgesamt nur einmal bis zur Höhe des Wertes der verfallsbedrohten Sachen oder - wie im vorliegenden Fall - des wirklich erzielten Erlöses auferlegt werden dürfen und daher bei Aufteilung auf mehrere Beteiligte die Gesamtsumme der Verfallsersatzstrafen diesen Betrag nicht übersteigen darf (vgl SSt 49/59 - ÖJZ-LSK 1979/28; ÖJZ-LSK 1977/106 ua).(für 7.500 Gramm), bei Ilse C und Herbert D mit je S 200.000,-- (für je 5.000 Gramm), also nicht anteilsmäßig, sondern für jeden einzelnen Angeklagten in voller Höhe des Wertes der gesamten, ihm zuzurechnenden Suchtgiftmenge bemessen hat, ließ es unberücksichtigt, daß bei einer Mehrheit von (an ein und derselben Straftat) Beteiligten - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Weitergabe von Suchtgift im Rahmen einer 'Deliktskette' selbständiger Tathandlungen abgesehen - solche den Verfall substituierende Geldstrafen insgesamt nur einmal bis zur Höhe des Wertes der verfallsbedrohten Sachen oder - wie im vorliegenden Fall - des wirklich erzielten Erlöses auferlegt werden dürfen und daher bei Aufteilung auf mehrere Beteiligte die Gesamtsumme der Verfallsersatzstrafen diesen Betrag nicht übersteigen darf vergleiche SSt 49/59 - ÖJZ-LSK 1979/28; ÖJZ-LSK 1977/106 ua).
Es zeigt sich sohin, daß das Gericht bei seinen Aussprüchen gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG die aus diesen Grundsätzen sich ergebende Obergrenze des gesetzlichen Strafsatzes überschritten hat. Die daraus resultierende, nicht nur dem Beschwerdeführer D sondern gleichermaßen auch den Angeklagten B und C zum Nachteil gereichende Nichtigkeit macht es notwendig, sämtliche Aussprüche über die Verhängung von Verfallsersatzstrafen - bei den Angeklagten B und C gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen - aufzuheben und eine Neubemessung dieser Strafen vorzunehmen.Es zeigt sich sohin, daß das Gericht bei seinen Aussprüchen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG die aus diesen Grundsätzen sich ergebende Obergrenze des gesetzlichen Strafsatzes überschritten hat. Die daraus resultierende, nicht nur dem Beschwerdeführer D sondern gleichermaßen auch den Angeklagten B und C zum Nachteil gereichende Nichtigkeit macht es notwendig, sämtliche Aussprüche über die Verhängung von Verfallsersatzstrafen - bei den Angeklagten B und C gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen - aufzuheben und eine Neubemessung dieser Strafen vorzunehmen.
Bei derselben war - diesbezüglich zwar abweichend von der Berechnungsregel des § 19 Abs. 3 FinStrG - von den im Urteil festgestellten Erlösen aus den Suchtgiftverkäufen der Angeklagten in der Höhe von S 40,-- pro Gramm (S 232, 234 und 235 d.A) auszugehen (§ 12 Abs. 4 SuchtgiftG), ansonsten aber der Wertersatz unter analoger Anwendung der Grundsätze des § 19 Abs. 3 FinStrG anteilsmäßig aufzuerlegen (SSt 46/28 uva) und dabei - im Sinne der Aufteilungsvorschrift des § 19 Abs. 4 FinStrG - ein entsprechender Wertanteil für den Fall der zukünftigen Verurteilung des abgesondert verfolgten Johann F vorzubehalten (EvBl 1971/82, 1973/84, 1974/217 ua). Solcherart ergaben sich unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte B am Erwerb von 7 1/2 kg Haschisch beteiligt war und sich die Angeklagten C und D jeweils am Erwerb von 5 kg und der abgesondert verfolgte Johann F am Ankauf von 2 1/2 kg Haschisch beteiligten und unter Bedachtnahme auf das daraus resultierende Ausmaß der Schuld die aus dem Spruch ersichtlichen Geld- und die ihnen entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen.Bei derselben war - diesbezüglich zwar abweichend von der Berechnungsregel des Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG - von den im Urteil festgestellten Erlösen aus den Suchtgiftverkäufen der Angeklagten in der Höhe von S 40,-- pro Gramm (S 232, 234 und 235 d.A) auszugehen (Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG), ansonsten aber der Wertersatz unter analoger Anwendung der Grundsätze des Paragraph 19, Absatz 3, FinStrG anteilsmäßig aufzuerlegen (SSt 46/28 uva) und dabei - im Sinne der Aufteilungsvorschrift des Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG - ein entsprechender Wertanteil für den Fall der zukünftigen Verurteilung des abgesondert verfolgten Johann F vorzubehalten (EvBl 1971/82, 1973/84, 1974/217 ua). Solcherart ergaben sich unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte B am Erwerb von 7 1/2 kg Haschisch beteiligt war und sich die Angeklagten C und D jeweils am Erwerb von 5 kg und der abgesondert verfolgte Johann F am Ankauf von 2 1/2 kg Haschisch beteiligten und unter Bedachtnahme auf das daraus resultierende Ausmaß der Schuld die aus dem Spruch ersichtlichen Geld- und die ihnen entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen.
Teilweise Berechtigung kommt den von den Angeklagten in Ansehung der nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG verhängten Freiheitsstrafen erhobenen Berufungen zu. Denn es sind die vom Erstgericht nach dieser Gesetzesstelle ausgesprochenen Strafen in der Dauer von je 3 1/2 Jahren (bei Ernst B und Herbert D) und von 2 1/2 Jahren (bei Ilse C) etwas überhöht. Zudem bedarf es in Ansehung der Strafzumessungsgründe - bezüglich deren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im erstgerichtlichen Urteil (S 241 ff d.A) verwiesen wird - noch insoweit einer Korrektur, als der vom Schöffengericht bei den Angeklagten B und D angenommene Erschwerungsgrund der Begehung von zwei strafbaren Handlungen verschiedener Art (mit Rücksicht auf die erfolgte Urteilsangleichung) zu entfallen hat, sodaß bei Ernst B - wie bei Ilse C - (nur mehr) die große Menge des in Umlauf gebrachten Suchtgiftes als erschwerend zu werten ist; zu diesem Erschwerungsumstand tritt bei Herbert D jedoch noch die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall. Außer dem Geständnis sind den Angeklagten B, D und C keine Milderungsgründe zugute zu halten. Insbesondere kann den Angeklagten D und C - ihren Ausführungen zuwider - der Milderungsumstand des § 34 Z 18Teilweise Berechtigung kommt den von den Angeklagten in Ansehung der nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG verhängten Freiheitsstrafen erhobenen Berufungen zu. Denn es sind die vom Erstgericht nach dieser Gesetzesstelle ausgesprochenen Strafen in der Dauer von je 3 1/2 Jahren (bei Ernst B und Herbert D) und von 2 1/2 Jahren (bei Ilse C) etwas überhöht. Zudem bedarf es in Ansehung der Strafzumessungsgründe - bezüglich deren zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im erstgerichtlichen Urteil (S 241 ff d.A) verwiesen wird - noch insoweit einer Korrektur, als der vom Schöffengericht bei den Angeklagten B und D angenommene Erschwerungsgrund der Begehung von zwei strafbaren Handlungen verschiedener Art (mit Rücksicht auf die erfolgte Urteilsangleichung) zu entfallen hat, sodaß bei Ernst B - wie bei Ilse C - (nur mehr) die große Menge des in Umlauf gebrachten Suchtgiftes als erschwerend zu werten ist; zu diesem Erschwerungsumstand tritt bei Herbert D jedoch noch die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall. Außer dem Geständnis sind den Angeklagten B, D und C keine Milderungsgründe zugute zu halten. Insbesondere kann den Angeklagten D und C - ihren Ausführungen zuwider - der Milderungsumstand des Paragraph 34, Ziffer 18
StGB nicht zugebilligt werden; sind doch zwischen ihren Taten und der Einleitung dieses Strafverfahrens nicht ganz zwei Jahre bzw bei C sogar nur ein Jahr verstrichen und kommt auch dem Wohlverhalten während eines anhängigen Strafverfahrens keine besondere, die Schuld erheblich mildernde Bedeutung zu. Zu Unrecht reklamiert die Angeklagte C weiters Unbesonnenheit im Zeitpunkt der Tatbegehung für sich. Nach den Urteilsannahmen hat sie an zwei gut geplanten Schmuggelfahrten teilgenommen und keineswegs aus einem plötzlichen Impuls heraus gehandelt, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch ruhiges Denken entzogen war und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre (EvBl 1981/57 ua).
Die von den Angeklagten begehrte Nachsicht der Freiheitsstrafen hat der Oberste Gerichtshof allein schon wegen der Schwere der Schuld, die sich aus der mehrmaligen Einfuhr von größeren Suchtgiftmengen ergibt, nicht in Erwägung gezogen. Gegen eine solche spricht beim Angeklagten D auch noch sein durch eine einschlägige Vorstrafe getrübtes Vorleben und der verhältnismäßig rasche Rückfall. Dazu kommt noch, daß alle Angeklagten die Tat nach ihrer eigenen Darstellung, wenn auch nur gelegentlich, so doch aus Gewinnsucht begangen haben, und die Angeklagte C sich zumindest in einem Fall als Financier und durch Beistellung des Beförderungsmittels in besonderem Ausmaß an der Tat beteiligt hat. Aus den gleichen Gründen konnte sich der Oberste Gerichtshof auch nicht zu der von der Angeklagten C bereits in der Berufung und von den übrigen Angeklagten allerdings erst im Gerichtstag in ihren Schlußvorträgen angestrebten bedingten Nachsicht der über sie verhängten (bzw neu zu bemessenden) Geldstrafen entschließen.
Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.