Rechtssatz RS0086588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086588
Entscheidungsdatum
03.04.1990
Rechtssatz
Die für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Wertersatzes oder des Wertersatzanteils maßgebende Bedeutung der Tat ist in erster Linie am strafbestimmenden Wertbetrag zu messen, die Schuld des Täters hinwieder ergibt sich namentlich aus den allgemeinen und besonderen Strafbemessungsgründen (§ 23 Abs 2 FinStrG). Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 23 Abs 3 FinStrG) sind dabei nur insofern zu berücksichtigen, als sie zugleich die Schuld des Täters beeinflussen (arg "Vorwurf").Die für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Wertersatzes oder des Wertersatzanteils maßgebende Bedeutung der Tat ist in erster Linie am strafbestimmenden Wertbetrag zu messen, die Schuld des Täters hinwieder ergibt sich namentlich aus den allgemeinen und besonderen Strafbemessungsgründen (Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG). Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG) sind dabei nur insofern zu berücksichtigen, als sie zugleich die Schuld des Täters beeinflussen (arg "Vorwurf").
Entscheidungstexte
- 14 Os 114/89
Entscheidungstext OGH 06.02.1990 14 Os 114/89
Veröff: EvBl 1990/108 S 480 = RZ 1990/79 S 178 (Harbich)
- 15 Os 6/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 15 Os 6/90
Veröff: JBl 1991,55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086588
Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_0140OS00114_8900000_009