Rechtssatz RS0086595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086595
Entscheidungsdatum
03.04.1990
Rechtssatz
Stünde der nach § 19 Abs 4 und Abs 6 FinStrG nF (sohin nach Strafbemessungsgrundsätzen) errechnete Wertersatzanteil zur Bedeutung der Tat oder zur dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist zwingend von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen (§ 19 Abs 5 FinStrG nF). Für den Umfang des Absehens sind abermals die Grundsätze der Strafbemessung maßgebend (§ 19 Abs 6 FinStrG nF). In diesem Fall bewirkt die Ermäßigung für einen Täter (Hehler) für die anderen keine entsprechende Erhöhung ihrer Anteile.Stünde der nach Paragraph 19, Absatz 4 und Absatz 6, FinStrG nF (sohin nach Strafbemessungsgrundsätzen) errechnete Wertersatzanteil zur Bedeutung der Tat oder zur dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist zwingend von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen (Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG nF). Für den Umfang des Absehens sind abermals die Grundsätze der Strafbemessung maßgebend (Paragraph 19, Absatz 6, FinStrG nF). In diesem Fall bewirkt die Ermäßigung für einen Täter (Hehler) für die anderen keine entsprechende Erhöhung ihrer Anteile.
Entscheidungstexte
- 14 Os 114/89
Entscheidungstext OGH 06.02.1990 14 Os 114/89
Veröff: EvBl 1990/108 S 480 = RZ 1990/79 S 178 (Harbich)
- 15 Os 6/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 15 Os 6/90
Veröff: JBl 1991,55
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086595
Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_0140OS00114_8900000_010