Rechtssatz RS0086620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086620
Entscheidungsdatum
25.05.1983
Norm
AußStrG §16 BIII2b
AußStrG §16 BIII2c
JWG §22
UVG §4 Z2
UVG §4 Z3
UVG §9 Abs3
Rechtssatz
Daß auch ein besonderer Sachwalter nach § 22 JWG immer zu entheben wäre, wenn ein Fall der Vorschußgewährung bloß nach § 4 Z 2 oder 3 UVG vorliegt und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag (§ 9 Abs 3, 2.Satz UVG), ist weder den Bestimmungen des JWG noch dem UVG zu entnehmen.Daß auch ein besonderer Sachwalter nach Paragraph 22, JWG immer zu entheben wäre, wenn ein Fall der Vorschußgewährung bloß nach Paragraph 4, Ziffer 2, oder 3 UVG vorliegt und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruches des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag (Paragraph 9, Absatz 3, 2 Punkt S, a, t, z, UVG), ist weder den Bestimmungen des JWG noch dem UVG zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086620
Dokumentnummer
JJR_19830525_OGH0002_0030OB00539_8300000_001