Rechtssatz RS0086666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086666
Entscheidungsdatum
26.02.1991
Norm
FinStrG §38 Abs1 lita
SGG §12 Abs2
StGB §70
StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz
Die Absicht, sich durch wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, kann aus einer bloß einmaligen Tatbegehung (hier Suchtgifteinfuhr nach Österreich), auch wenn die eingeführte Suchtgiftmenge groß ist, nicht zureichend begründet abgeleitet werden, wenn für diese Absicht nicht auch noch weitere (andere) Indizien vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086666
Dokumentnummer
JJR_19890530_OGH0002_0110OS00047_8900000_001