Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der nunmehr 24-jährige Raimund B***** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 (erster Fall) SGG und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG sowie des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der nunmehr 24-jährige Raimund B***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, (erster Fall) SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG sowie des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er in Innsbruck
den bestehenden Vorschriften zuwider Suchgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt 6.000 Gramm Cannabisharz, gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er von August/September 1989 bis zum 9. März 1990 mehrmals verschieden große Mengen des bezeichneten Suchtgifts an Hannes Alfred SCH***** verkaufte (Punkt I/A des Urteilssatzes);
im März 1990 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich ca. 145 Gramm Cannabisharz, erworben und besessen; undim März 1990 außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich ca. 145 Gramm Cannabisharz, erworben und besessen; und
durch die oben (zu Punkt I/A) angeführte Tathandlung vorsätzlich und gewerbsmäßig Sachen, hinsichtlich welcher von bislang unbekannten Personen ein Schmuggel begangen wurde, nämlich ca. 6.000 Gramm Cannabisharz ausländischer Herkunft im Wert von 336.000 S und einem Verkürzungsbetrag an Eingangsabgaben in der Höhe von 140.208 S, durch Ankauf von unbekannten Personen an sich gebracht und durch Weiterverkauf an Hannes Alfred SCH***** verhandelt (Punkt VI).durch die oben (zu Punkt I/A) angeführte Tathandlung vorsätzlich und gewerbsmäßig Sachen, hinsichtlich welcher von bislang unbekannten Personen ein Schmuggel begangen wurde, nämlich ca. 6.000 Gramm Cannabisharz ausländischer Herkunft im Wert von 336.000 S und einem Verkürzungsbetrag an Eingangsabgaben in der Höhe von 140.208 S, durch Ankauf von unbekannten Personen an sich gebracht und durch Weiterverkauf an Hannes Alfred SCH***** verhandelt (Punkt römisch sechs).
Der Angeklagte wurde hiefür nach § 28 StGB, § 12 Abs. 2 SGG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von 50.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Außerdem wurde das sichergestellte Suchtgift gemäß §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 3 SGG eingezogen und nach § 13 Abs. 2 SGG anstelle des nicht mehr vorhandenen Suchtgifts auf eine Geldstrafe (Wertersatzstrafe) in der Höhe von 50.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit einen Monat Ersatzfreiheitsstrafe, erkannt.Der Angeklagte wurde hiefür nach Paragraph 28, StGB, Paragraph 12, Absatz 2, SGG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und gemäß Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe von 50.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Außerdem wurde das sichergestellte Suchtgift gemäß Paragraphen 13, Absatz eins, 16, Absatz 3, SGG eingezogen und nach Paragraph 13, Absatz 2, SGG anstelle des nicht mehr vorhandenen Suchtgifts auf eine Geldstrafe (Wertersatzstrafe) in der Höhe von 50.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit einen Monat Ersatzfreiheitsstrafe, erkannt.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise, nämlich soweit sie sich gegen den Schuldspruch nach dem Finanzstrafgesetz wendet, Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (nominell) auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise, nämlich soweit sie sich gegen den Schuldspruch nach dem Finanzstrafgesetz wendet, Berechtigung zukommt.
Unbegründet ist die Beschwerde zunächst, soweit sie sich hinsichtlich der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung beim Verbrechen nach § 12 Abs. 2 erster Fall SGG das Vorliegen widersprüchlicher Feststellungen mit dem Hinweis einwendet, die Urteilsfeststellungen ließen nicht erkennen, ob das Erstgericht "davon ausgeht, der Angeklagte habe über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, auf Grund derer eine Notwendigkeit bestand, Suchtgift zu verkaufen oder ob der Angeklagte mittellos war, weil er keiner geregelten Beschäftigung seit 1987 mehr nachging". Sie übergeht nämlich dabei, daß das Schöffengericht im Rahmen der Feststellung, wonach (auch) der Angeklagte B***** die ihm zur Last liegenden "Suchtgiftverfehlungen" in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen (US 13), unter ausdrücklicher Zitierung der darauf bezughabenden Verfahrensergebnisse (ON 15, 46 und 47) lediglich zum Ausdruck brachte, daß der Angeklagte seit 1987 keiner geregelten "weil nicht gemeldeten" Beschäftigung nachgegangen ist (vgl. insbesondere US 14). Der Verantwortung des Angeklagten aber, er habe beim Verkauf des Suchtgifts pro Kilogramm Cannabisharz lediglich 3.000 S verdient, hat der Schöffensenat unter Hinweis auf die Gerichtsnotorietät und allgemeine Lebenserfahrung den Glauben versagt (vgl. abermals US 14). Das bezügliche Vorbringen erweist sich vielmehr als - im Rahmen des solcherart der Sache nach angezogenen formellen NichtigkeitsgrundesUnbegründet ist die Beschwerde zunächst, soweit sie sich hinsichtlich der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung beim Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz 2, erster Fall SGG das Vorliegen widersprüchlicher Feststellungen mit dem Hinweis einwendet, die Urteilsfeststellungen ließen nicht erkennen, ob das Erstgericht "davon ausgeht, der Angeklagte habe über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, auf Grund derer eine Notwendigkeit bestand, Suchtgift zu verkaufen oder ob der Angeklagte mittellos war, weil er keiner geregelten Beschäftigung seit 1987 mehr nachging". Sie übergeht nämlich dabei, daß das Schöffengericht im Rahmen der Feststellung, wonach (auch) der Angeklagte B***** die ihm zur Last liegenden "Suchtgiftverfehlungen" in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen (US 13), unter ausdrücklicher Zitierung der darauf bezughabenden Verfahrensergebnisse (ON 15, 46 und 47) lediglich zum Ausdruck brachte, daß der Angeklagte seit 1987 keiner geregelten "weil nicht gemeldeten" Beschäftigung nachgegangen ist vergleiche insbesondere US 14). Der Verantwortung des Angeklagten aber, er habe beim Verkauf des Suchtgifts pro Kilogramm Cannabisharz lediglich 3.000 S verdient, hat der Schöffensenat unter Hinweis auf die Gerichtsnotorietät und allgemeine Lebenserfahrung den Glauben versagt vergleiche abermals US 14). Das bezügliche Vorbringen erweist sich vielmehr als - im Rahmen des solcherart der Sache nach angezogenen formellen Nichtigkeitsgrundes
(Z 5) - unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung mit dem Ziel, durch Wegfall der (strafsatzerhöhenden) gewerbsmäßigen Tatbegehung die Privilegierung nach § 12 Abs. 2 zweiter Satz SGG zu erreichen, die voraussetzt, daß die bezügliche Tat ausschließlich deshalb begangen worden ist, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, wogegen die Tat dann nicht privilegiert ist, wenn sie auch aus anderen Gründen verübt wird. Insoweit übergeht die Beschwerde jedoch, daß das Schöffengericht - ersichtlich dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. PROKOP folgend (S 105, 123 f) - gemäß § 258 Abs. 2 StPO zur Überzeugung gelangte, daß der Beschwerdeführer zwar dem Mißbrauch des Suchtgiftes ergeben war, das wiederholte Inverkehrsetzen von Cannabisharz jedoch keinesfalls ausschließlich deshalb erfolgte, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (vgl. US 15 f).(Ziffer 5,) - unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung mit dem Ziel, durch Wegfall der (strafsatzerhöhenden) gewerbsmäßigen Tatbegehung die Privilegierung nach Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz SGG zu erreichen, die voraussetzt, daß die bezügliche Tat ausschließlich deshalb begangen worden ist, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, wogegen die Tat dann nicht privilegiert ist, wenn sie auch aus anderen Gründen verübt wird. Insoweit übergeht die Beschwerde jedoch, daß das Schöffengericht - ersichtlich dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. PROKOP folgend (S 105, 123 f) - gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO zur Überzeugung gelangte, daß der Beschwerdeführer zwar dem Mißbrauch des Suchtgiftes ergeben war, das wiederholte Inverkehrsetzen von Cannabisharz jedoch keinesfalls ausschließlich deshalb erfolgte, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen vergleiche US 15 f).
Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer Feststellungsmängel im Zusammenhang mit dem Ausspruch rügt, er habe die ihm angelastete vorsätzliche Abgabenhehlerei gewerbsmäßig begangen. Da die gerichtliche Strafbarkeit des in Rede stehenden Finanzvergehens angesichts des strafbestimmenden Wertbetrages von 140.208 S nur im Fall des Vorliegens der Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG gegeben ist (§ 53 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. b FinStrG), macht die Beschwerde insoweit zutreffend eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO geltend.Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer Feststellungsmängel im Zusammenhang mit dem Ausspruch rügt, er habe die ihm angelastete vorsätzliche Abgabenhehlerei gewerbsmäßig begangen. Da die gerichtliche Strafbarkeit des in Rede stehenden Finanzvergehens angesichts des strafbestimmenden Wertbetrages von 140.208 S nur im Fall des Vorliegens der Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG gegeben ist (Paragraph 53, Absatz eins, Litera a,, Absatz 2, Litera b, FinStrG), macht die Beschwerde insoweit zutreffend eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend.