Rechtssatz RS0086670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086670
Geschäftszahl
1Ob552/77; 3Ob527/78; 1Ob662/78
Entscheidungsdatum
28.06.1978
Norm
ABGB §165b Abs2
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
Bei der Frage, ob die Zustimmung zur Namensgebung ungerechtfertigt verweigert werde oder hiefür ein triftiger Grund vorliegt, handelt es sich um eine vom Gericht nach den gegebenen Umständen zu treffende Entscheidung. Da die Gründe, die eine Verweigerung als gerechtfertigt erscheinen lassen, im Gesetz nicht näher bezeichnet werden, kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit dann nicht gesprochen werden, wenn die Vorinstanzen auf Grund der gegebenen Sachlage annahmen, daß triftige Gründe, die gegen die Verweigerung der Zustimmung sprechen, nicht vorliegen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 552/77
Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 552/77
- 3 Ob 527/78
Entscheidungstext OGH 28.02.1978 3 Ob 527/78
- 1 Ob 662/78
Entscheidungstext OGH 28.06.1978 1 Ob 662/78
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086670
Dokumentnummer
JJR_19770316_OGH0002_0010OB00552_7700000_001