Rechtssatz RS0086682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086682
Entscheidungsdatum
23.10.1995
Rechtssatz
Gegenleistung im Sinn des § 11 Abs 1 Z 4 GrEStG 1955 ist beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der Beträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot erhöht.Gegenleistung im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, GrEStG 1955 ist beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der Beträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot erhöht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086682
Dokumentnummer
JJR_19951023_OGH0002_0010OB00617_9500000_003