a) Der Einwand der List ist nicht stichhältig. Wer von dem anderen Teile durch List zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden (§ 870 ABGB). Diese Gesetzesbestimmung ermöglicht dem Getäuschten die Anfechtung des Vertrags, also seine Aufhebung wegen des unterlaufenen Willensmangels, ohne zwischen Geschäfts- und Motivirrtum oder zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum zu unterscheiden (Gschnitzer in Klang2 IV/1 109 f, 113). List ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (WBl 1987, 345 ua; Rummel in Rummel2, § 870 ABGB Rz 2), indem entweder der Erklärende absichtlich mittels Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verschweigung wahrer Tatsachen oder durch zumindest bewußte Ausnützung eines bereits vorhandenen Irrtums zur Willensäußerung bewogen wird (JBl 1990, 175; SZ 55/51; 6 Ob 521/94 uva; Koziol-Welser, Grundriß10 I 135). Listige Irreführung beim Vertragsabschluß setzt daher in tatsächlicher Hinsicht stets Irreführungsabsicht voraus (6 Ob 521/94); der Täuschende muß positive Kenntnis haben, daß der andere Teil irrt und dieser Irrtum einen Einfluß auf den Willensentschluß hat, somit kausal war (JBl 1990, 175; SZ 41/33; 8 Ob 202/83 ua; Apathy in Schwimann, § 870 ABGB Rz 2); grobe Fahrlässigkeit reicht insoweit nicht aus (MietSlg 41.038; 7 Ob 579/94; 3 Ob 577/92 = ecolex 1992, 452; 5 Ob 1084/92 ua; Rummel aaO § 870 ABGB Rz 2; Apathy aaO § 870 ABGB Rz 2; Gschnitzer aaO). Der Anfechtende muß nicht nur das Vorliegen von List nach allgemeinen Regeln behaupten und beweisen (MietSlg 41.039; NZ 1987, 317; SZ 53/108 = MietSlg 32/28 ua), ohne daß es insofern eine Erleichterung durch den Anscheinsbeweis gäbe (SZ 51/52; Rummel aaO § 870 Rz 2), sondern auch die Ursächlichkeit des durch die Täuschung verursachten Irrtums. Den Beweis listigen Verhaltens ist dem Beklagten nicht gelungen. Ob der Irreführende absichtlich oder doch bewußt vorgegangen ist, ob er Unrichtiges vorgetäuscht hat oder ob der Irregeführte dadurch zur Einwilligung gebracht wurde, ist als eine der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Frage der Beweiswürdigung eine solche tatsächlicher Natur (SZ 41/33; 5 Ob 1084/92; 8 Ob 202/83 uva).a) Der Einwand der List ist nicht stichhältig. Wer von dem anderen Teile durch List zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden (Paragraph 870, ABGB). Diese Gesetzesbestimmung ermöglicht dem Getäuschten die Anfechtung des Vertrags, also seine Aufhebung wegen des unterlaufenen Willensmangels, ohne zwischen Geschäfts- und Motivirrtum oder zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum zu unterscheiden (Gschnitzer in Klang2 IV/1 109 f, 113). List ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (WBl 1987, 345 ua; Rummel in Rummel2, Paragraph 870, ABGB Rz 2), indem entweder der Erklärende absichtlich mittels Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verschweigung wahrer Tatsachen oder durch zumindest bewußte Ausnützung eines bereits vorhandenen Irrtums zur Willensäußerung bewogen wird (JBl 1990, 175; SZ 55/51; 6 Ob 521/94 uva; Koziol-Welser, Grundriß10 römisch eins 135). Listige Irreführung beim Vertragsabschluß setzt daher in tatsächlicher Hinsicht stets Irreführungsabsicht voraus (6 Ob 521/94); der Täuschende muß positive Kenntnis haben, daß der andere Teil irrt und dieser Irrtum einen Einfluß auf den Willensentschluß hat, somit kausal war (JBl 1990, 175; SZ 41/33; 8 Ob 202/83 ua; Apathy in Schwimann, Paragraph 870, ABGB Rz 2); grobe Fahrlässigkeit reicht insoweit nicht aus (MietSlg 41.038; 7 Ob 579/94; 3 Ob 577/92 = ecolex 1992, 452; 5 Ob 1084/92 ua; Rummel aaO Paragraph 870, ABGB Rz 2; Apathy aaO Paragraph 870, ABGB Rz 2; Gschnitzer aaO). Der Anfechtende muß nicht nur das Vorliegen von List nach allgemeinen Regeln behaupten und beweisen (MietSlg 41.039; NZ 1987, 317; SZ 53/108 = MietSlg 32/28 ua), ohne daß es insofern eine Erleichterung durch den Anscheinsbeweis gäbe (SZ 51/52; Rummel aaO Paragraph 870, Rz 2), sondern auch die Ursächlichkeit des durch die Täuschung verursachten Irrtums. Den Beweis listigen Verhaltens ist dem Beklagten nicht gelungen. Ob der Irreführende absichtlich oder doch bewußt vorgegangen ist, ob er Unrichtiges vorgetäuscht hat oder ob der Irregeführte dadurch zur Einwilligung gebracht wurde, ist als eine der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogene Frage der Beweiswürdigung eine solche tatsächlicher Natur (SZ 41/33; 5 Ob 1084/92; 8 Ob 202/83 uva).
b) Nach herrschender Auffassung schließt die Geltendmachung von Arglist die Anfechtung wegen Irrtums (SZ 58/153, SZ 46/84, SZ 36/22 ua) jedenfalls dann in sich, wenn das Tatsachenvorbringen des Anfechtenden auch die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung trägt; dies gilt in der Regel bei einem vom anderen Teil veranlaßten Irrtum (SZ 60/288). Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte, wenn sich somit die Fehlvorstellung auf einen Hauptpunkt desselben bezieht, und unwesentlich, wenn der Irrtum sich auf einen Nebenpunkt bezieht, wenn also ohne ihn das Geschäft anders geschlossen worden wäre. Die Parteien hätten zwar auch bei Kenntnis der wahren Sachlage kontrahiert, jedoch unter anderen Bedingungen. Die Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit des Irrtums muß zunächst durch Feststellung des hypothetischen Willens der konkreten Parteien versucht werden. Ist dies unmöglich, so ist zu fragen, wie normale Personen redlicherweise gehandelt hätten. (Rummel aaO § 872 ABGB Rz 1; Apathy aaO § 872 ABGB Rz 1 und Rz 10, je mwN). Hätte die Kenntnis der wahren Sachlage den Abschluß des Rechtsgeschäfts nicht beeinflußt, so ist der Irrtum unerheblich (Koziol-Welser aaO 126). Ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offenstand und leicht möglich war, werden in der Rechtsprechung (WBl 1988, 341) nicht als zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen. Hat sie der Erklärungsempfänger dennoch als wahr hingenommen, ist ein Irrtum nicht durch den anderen Teil veranlaßt.b) Nach herrschender Auffassung schließt die Geltendmachung von Arglist die Anfechtung wegen Irrtums (SZ 58/153, SZ 46/84, SZ 36/22 ua) jedenfalls dann in sich, wenn das Tatsachenvorbringen des Anfechtenden auch die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung trägt; dies gilt in der Regel bei einem vom anderen Teil veranlaßten Irrtum (SZ 60/288). Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte, wenn sich somit die Fehlvorstellung auf einen Hauptpunkt desselben bezieht, und unwesentlich, wenn der Irrtum sich auf einen Nebenpunkt bezieht, wenn also ohne ihn das Geschäft anders geschlossen worden wäre. Die Parteien hätten zwar auch bei Kenntnis der wahren Sachlage kontrahiert, jedoch unter anderen Bedingungen. Die Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit des Irrtums muß zunächst durch Feststellung des hypothetischen Willens der konkreten Parteien versucht werden. Ist dies unmöglich, so ist zu fragen, wie normale Personen redlicherweise gehandelt hätten. (Rummel aaO Paragraph 872, ABGB Rz 1; Apathy aaO Paragraph 872, ABGB Rz 1 und Rz 10, je mwN). Hätte die Kenntnis der wahren Sachlage den Abschluß des Rechtsgeschäfts nicht beeinflußt, so ist der Irrtum unerheblich (Koziol-Welser aaO 126). Ganz offensichtlich unrichtige Angaben eines Vertragspartners, deren Überprüfung dem anderen Teil offenstand und leicht möglich war, werden in der Rechtsprechung (WBl 1988, 341) nicht als zur Täuschung geeignete Irreführungshandlungen angesehen. Hat sie der Erklärungsempfänger dennoch als wahr hingenommen, ist ein Irrtum nicht durch den anderen Teil veranlaßt.
Erwirbt ein Grundpfandgläubiger in der Zwangsversteigerung zur Rettung seines Rechtes das mit dem Pfandrecht belastete Grundstück, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn die - näher umschriebenen - Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9 Abs 1 des - zwischenzeitig durch das GrEStG 1987 derogierten - GrEStG 1955). Die Steuer ist zu erheben, wenn der Erwerber das Grundstück innerhalb von fünf Jahren seit dem Erwerbsvorgang zu einem Entgelt weiterveräußerte, das die beim Erwerbsvorgang angesetzte Gegenleistung (§ 11 Abs 1 Z 4 und 5) übersteigt (§ 9 Abs 2 erster Satz GrEStG 1955). Zweck dieser Nachversteuerung ist es, die Grunderwerbssteuerbefreiung nicht auch jenem Grundpfandgläubiger zukommen zu lassen, für den der Erwerb des Grundstücks ein gutes Geschäft darstellt. Die Nachversteuerung erfolgt deshalb, weil die Weiteräußerung zu einem höheren Preis nachträglich aufdeckt, daß die Steuerbefreiung nicht nötig war, um den Grundpfandgläubiger vor Schaden zu bewahren oder einen eingetretenen Schaden zu verringern (Czurda, Kommentar zum Grunderwerbssteuergesetz, § 9 TZ 48 mwN). Die Nachversteuerung nach § 9 Abs 2 GrEStG 1955 ist zwar materiell eine Nacherhebung der Steuer, formell aber ein besonderer Steuerfall; als Steuerschuldner der Nachsteuer kann daher nur der Veräußerer angesehen werden (Czurda aaO § 9 TZ 50). Die Steuer ist zu erheben, wenn das Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab dem Erwerbsvorgang zu einem Entgelt weiterveräußert wurde, das die beim Erwerbsvorgang angesetzte Gegenleistung übersteigt. Gegenleistung im Sinn des § 11 Abs 1 Z 4 GrEStG 1955 ist beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der Beträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot erhöht. Die klagende Partei erwarb die Liegenschaft am 2.Oktober 1986 durch Zuschlag um ein Meistbot von 2,826.250 S und verkaufte die Liegenschaft im Dezember 1987, somit innerhalb der Fünfjahresfrist des § 9 Abs 2 erster Satz GrEStG 1955, um 3,590.200 S (2,749 Mio S für die Liegenschaft und 841.200 S für das Inventar einschließlich USt), sodaß materiell die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung vorlagen. Hätten nun die Streitteile nicht - für wen immer „steuerschonend“ - zwei Kaufverträge abgeschlossen, sondern nur einen über die gesamte Kaufsumme von 3,590.200 S (allenfalls abzüglich der USt für das Inventar), oder zwar zwei Kaufverträge, aber den über das Inventar nur mit einem Kaufpreis von 154.500 S (zuzüglich USt), wäre die Nachversteuerung nicht zu vermeiden gewesen.Erwirbt ein Grundpfandgläubiger in der Zwangsversteigerung zur Rettung seines Rechtes das mit dem Pfandrecht belastete Grundstück, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn die - näher umschriebenen - Voraussetzungen erfüllt sind (Paragraph 9, Absatz eins, des - zwischenzeitig durch das GrEStG 1987 derogierten - GrEStG 1955). Die Steuer ist zu erheben, wenn der Erwerber das Grundstück innerhalb von fünf Jahren seit dem Erwerbsvorgang zu einem Entgelt weiterveräußerte, das die beim Erwerbsvorgang angesetzte Gegenleistung (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) übersteigt (Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz GrEStG 1955). Zweck dieser Nachversteuerung ist es, die Grunderwerbssteuerbefreiung nicht auch jenem Grundpfandgläubiger zukommen zu lassen, für den der Erwerb des Grundstücks ein gutes Geschäft darstellt. Die Nachversteuerung erfolgt deshalb, weil die Weiteräußerung zu einem höheren Preis nachträglich aufdeckt, daß die Steuerbefreiung nicht nötig war, um den Grundpfandgläubiger vor Schaden zu bewahren oder einen eingetretenen Schaden zu verringern (Czurda, Kommentar zum Grunderwerbssteuergesetz, Paragraph 9, TZ 48 mwN). Die Nachversteuerung nach Paragraph 9, Absatz 2, GrEStG 1955 ist zwar materiell eine Nacherhebung der Steuer, formell aber ein besonderer Steuerfall; als Steuerschuldner der Nachsteuer kann daher nur der Veräußerer angesehen werden (Czurda aaO Paragraph 9, TZ 50). Die Steuer ist zu erheben, wenn das Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab dem Erwerbsvorgang zu einem Entgelt weiterveräußert wurde, das die beim Erwerbsvorgang angesetzte Gegenleistung übersteigt. Gegenleistung im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, GrEStG 1955 ist beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der Beträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot erhöht. Die klagende Partei erwarb die Liegenschaft am 2.Oktober 1986 durch Zuschlag um ein Meistbot von 2,826.250 S und verkaufte die Liegenschaft im Dezember 1987, somit innerhalb der Fünfjahresfrist des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz GrEStG 1955, um 3,590.200 S (2,749 Mio S für die Liegenschaft und 841.200 S für das Inventar einschließlich USt), sodaß materiell die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung vorlagen. Hätten nun die Streitteile nicht - für wen immer „steuerschonend“ - zwei Kaufverträge abgeschlossen, sondern nur einen über die gesamte Kaufsumme von 3,590.200 S (allenfalls abzüglich der USt für das Inventar), oder zwar zwei Kaufverträge, aber den über das Inventar nur mit einem Kaufpreis von 154.500 S (zuzüglich USt), wäre die Nachversteuerung nicht zu vermeiden gewesen.
Das war auch für den im übrigen schon damals rechtsfreundlich vertretenen Beklagten offenkundig, waren ihm doch die maßgeblichen Tatsachen (Daten des Zuschlags und der Kaufverträge, Höhe des Meistbots und des Kaufpreises) bekannt und war er nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen mit einem das Meistbot übersteigenden Kaufpreis einverstanden. Damit war aber von allem Anfang an offenkundig, daß die klagende Partei innerhalb der Spekulationsfrist nur mit einem Aufschlag weiterverkauft und die Verpflichtung des Beklagten nach Punkt XI. des Liegenschaftskaufvertrags jederzeit wirksam werden konnte, sollte vom Finanzamt die „steuerschonende“ Teilung des Gesamtkaufpreises nicht akzeptiert werden. Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht nicht; grundsätzlich muß jeder Teil seine eigenen Interessen selbst wahrnehmen (JBl 1992, 711 = ÖBA 1993, 408 mit Anm von Koch ua). Eine Aufklärungspflicht ist nur dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners. Angesichts der für eine Steuernachforderung offenkundigen Tatsachen konnten hier von der klagenden Verkäuferin keine weitergehende Aufklärung verlangt werden.Das war auch für den im übrigen schon damals rechtsfreundlich vertretenen Beklagten offenkundig, waren ihm doch die maßgeblichen Tatsachen (Daten des Zuschlags und der Kaufverträge, Höhe des Meistbots und des Kaufpreises) bekannt und war er nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen mit einem das Meistbot übersteigenden Kaufpreis einverstanden. Damit war aber von allem Anfang an offenkundig, daß die klagende Partei innerhalb der Spekulationsfrist nur mit einem Aufschlag weiterverkauft und die Verpflichtung des Beklagten nach Punkt römisch elf. des Liegenschaftskaufvertrags jederzeit wirksam werden konnte, sollte vom Finanzamt die „steuerschonende“ Teilung des Gesamtkaufpreises nicht akzeptiert werden. Eine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht nicht; grundsätzlich muß jeder Teil seine eigenen Interessen selbst wahrnehmen (JBl 1992, 711 = ÖBA 1993, 408 mit Anmerkung von Koch ua). Eine Aufklärungspflicht ist nur dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners. Angesichts der für eine Steuernachforderung offenkundigen Tatsachen konnten hier von der klagenden Verkäuferin keine weitergehende Aufklärung verlangt werden.
Ein von der klagenden Partei veranlaßter Irrtum (§ 871 Abs 1 ABGB) des Beklagten liegt demnach nicht vor. Die klagende Partei mußte den aus den genannten Erwägungen dem Grunde und der Höhe (Steuersatz gemäß § 14 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG 1955 bei einem Wert der Gegenleistung [des Grundstücks] über 100.000 S 8 v.H) nach richtigen Bescheid des Finanzamts deshalb auch nicht bekämpfen.Ein von der klagenden Partei veranlaßter Irrtum (Paragraph 871, Absatz eins, ABGB) des Beklagten liegt demnach nicht vor. Die klagende Partei mußte den aus den genannten Erwägungen dem Grunde und der Höhe (Steuersatz gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GrEStG 1955 bei einem Wert der Gegenleistung [des Grundstücks] über 100.000 S 8 v.H) nach richtigen Bescheid des Finanzamts deshalb auch nicht bekämpfen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.