Rechtssatz RS0086735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086735
Entscheidungsdatum
14.05.1992
Rechtssatz
Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren kommt es lediglich auf die formelle Rechtskraft eines Abgabenbescheides gegenüber dem Abgabenschuldner an. Die prozessuale Vorschrift des § 55 FinStrG bezieht sich nur auf jenen (unmittelbaren) Täter, der selbst Abgabenschuldner ist und im Abgabenverfahren Parteistellung genießt.Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren kommt es lediglich auf die formelle Rechtskraft eines Abgabenbescheides gegenüber dem Abgabenschuldner an. Die prozessuale Vorschrift des Paragraph 55, FinStrG bezieht sich nur auf jenen (unmittelbaren) Täter, der selbst Abgabenschuldner ist und im Abgabenverfahren Parteistellung genießt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086735
Dokumentnummer
JJR_19920514_OGH0002_0120OS00021_9200000_001