Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 21/92×

Entscheidung 12 Os 21/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os21/92-8

Entscheidungsdatum

14.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Massauer, Dr. Rzeszut und Dr. Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Freilinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marek M***** und einen anderen Angeklagten wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und Litera b, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Marek M***** und Wojtek K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 1991, GZ 6 b römisch fünf r 10644/90-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Angeklagten Marek M***** und der Verteidiger Dr. Ladstätter und Dr. Waldhof, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Wojtek K*****, zu Recht erkannt:

Spruch

  1. Ziffer eins
    Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird jedoch aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem Punkt A 2 a (Schuldspruch der beiden Angeklagten wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG in Ansehung unvollständiger Umsatzsteuervoranmeldung für das Jahr 1984) sowie im Strafausspruch aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:
    Die Angeklagten werden für die verbleibenden Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und Litera b, FinStrG gemäß Paragraphen 21, Absatz eins und 2, 33 Absatz 5, FinStrG zu Geldstrafen von je 500.000 (fünfhunderttausend) S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu je 5 (fünf) Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
                  3.              Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf die Strafneubemessung verwiesen.
    4. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 4.April 1958 geborene Marek M***** und der am 11. Oktober 1956 geborene Wojtek K***** wurden der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, (Punkt A 1, bezüglich K***** auch B des Urteilssatzes) sowie Absatz 2, Litera a, (A 2) und Absatz 2, Litera b, FinStrG (A 3) schuldig erkannt.

Darnach haben sie in Wien teils als Geschäftsführer, teils "in faktischer Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der Firma A***** Handelsges.m.b.H." vorsätzlich

A./ im bewußten und gewollten Zusammenwirken

1./ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,

Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger

Steuererklärungen für das Jahr 1984 am 16.Mai 1986 eine

Verkürzung (bescheidmäßig festgesetzter) Abgaben von 276.958 S

bewirkt, und zwar

an Umsatzsteuer                               58.863 S,

an Körperschaftssteuer                        175.321 S, sowie

an Gewerbesteuer                              42.774 S;

2./ unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer von insgesamt 972.589 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, und zwar

a./ vom 11.September 1984 bis 11.Februar 1985 um 80.863 S (gemeint wohl: 58.863 S; siehe den entsprechenden Anklagevorwurf S 74),

b./ vom 11.März 1985 bis zum 11.Februar 1986 um 290.953 S,

c./ vom 11.März 1986 bis zum 11.Februar 1987 um 622.773 S;

3./ unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer um insgesamt 1,083.901 S und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen um insgesamt 88.623 S bewirkt und dies ebenfalls nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, nämlich

a./ vom 11.August 1984 bis zum 11.Jänner 1985 Lohnsteuer um 82.921 S und Dienstgeberbeiträge um 11.587 S,

b./ vom 11.Februar 1985 bis zum 11.Jänner 1986 Lohnsteuer um 849.890 S und Dienstgeberbeiträge um 64.674 S,

c./ vom 11.Februar 1986 bis 11.Jänner 1987 Lohnsteuer um 151.090 S und Dienstgeberbeiträge um 12.362 S;

B./ Wojtek K***** allein unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen Abgabenverkürzungen von insgesamt 1,568.206 S bewirkt, und zwar

1./ für das Jahr 1985 am 1.April 1987

an Umsatzsteuer                               290.953 S,

an Körperschaftssteuer                        448.500 S und

an Gewerbesteuer                              153.022 S;

2./ für das Jahr 1986 am 8.Juli 1987

an Umsatzsteuer                               622.773 S,

an Körperschaftssteuer                         33.946 S und

an Gewerbesteuer                               19.012 S.

Die von den beiden Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 9, Litera b, (M*****) bzw Ziffer 4 und Ziffer 5, a (K*****) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Zur Beschwerde des Marek M*****:

Mit seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich dieser Angeklagte zunächst gegen die Ablehnung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf seine persönliche Einvernahme. (Infolge der Voraussetzungen des Paragraph 427, Absatz eins, StPO war die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt worden.) Die Rüge geht jedoch schon deshalb fehl, weil bei Stellung des Antrages (S 123) kein konkretes Beweisthema genannt bzw nicht dargetan wurde, welche Umstände durch die Vernehmung des Angeklagten hätten aufgeklärt werden sollen (Paragraph 427, Absatz 2, StPO). Da auch aus dem gegebenen Sachzusammenhang die Zielrichtung des Beweisbegehrens nicht erschlossen werden kann, gebricht es schon an der formellen Voraussetzung für eine erfolgreiche Geltendmachung des relevierten Nichtigkeitsgrundes vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 16 und 18 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,). Die in der Beschwerde nachgetragene Begründung muß auf sich beruhen, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist.

Da Beweisanträge des einen Angeklagten auch dann nicht für den anderen gelten, wenn das Beweisthema für den einen wie den anderen in gleicher Weise von entscheidender Bedeutung ist (Mayerhofer-Rieder aaO Nr 35) und der Verteidiger des Angeklagten M***** sich nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles dem Antrag des Verteidigers des Angeklagten K*****, bei der Wiener Gebietskrankenkasse über die Höhe angeblich nachträglich eingeforderter Sozialversicherungsabgaben anzufragen, nicht angeschlossen hatte, steht ihm in Ansehung der Ablehnung dieses Beweisbegehrens mangels eigener Antragstellung kein Beschwerderecht zu.

Ebenso unbegründet wie die Verfahrensrüge ist aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) des Angeklagten M*****, in der er behauptet, die finanzbehördlichen Abgabenbescheide seien mangels seiner Mitwirkung am verfahrensgegenständlichen Betriebsprüfungsverfahren ihm gegenüber nicht in "materieller Rechtskraft" erwachsen.

Denn bei diesem Vorwurf übersieht er, daß es im gerichtlichen Finanzstrafverfahren lediglich auf die (nach den erstrichterlichen Urteilsannahmen gegebene) formelle Rechtskraft eines Abgabenbescheides gegenüber dem Abgabenschuldner - hier:

der abgabenpflichtigen Kapitalgesellschaft - ankommt (siehe FinStrG MGA E 20 ff zu Paragraph 55,). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einleitung des Betriebsprüfungsverfahrens keine Funktionen im abgabenpflichtigen Unternehmen mehr innehatte, ist auch seine Beteiligung am

Betriebsprüfungsverfahren - einschließlich seiner Ladung zur Schlußbesprechung - nach den einschlägigen Bestimmungen der BAO vergleiche insbesondere Paragraphen 147, ff in Verbindung mit Paragraphen 77, ff) mit Recht unterblieben. Die prozessuale Vorschrift des Paragraph 55, FinStrG bezieht sich der Auffassung des Angeklagten M***** zuwider nämlich nur auf jenen (unmittelbaren) Täter, der selbst Abgabenschuldner ist und im Abgabenverfahren Parteistellung genießt (FinStrG MGA aaO E 34).

Die in diesem Zusammenhang (inhaltlich gestützt auf die Ziffer 9, Litera a,) weiters aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am Zustandekommen der Steuererklärungen nicht mitgewirkt, findet hingegen in den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen keine Deckung. Denn diesen zufolge werden dem Angeklagten konkrete tatbestandsspezifische Handlungen (von Hinterziehungsvorsatz getragene Unterlassung der buchhalterischen Aufnahme von Umsätzen und Erlösen) während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit für die Abgabenschuldnerin, also von der Firmengründung im Sommer 1984 bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer am 20.März 1987, angelastet (S 133 f, 136 ff). Insofern entbehrt die Rechtsrüge daher einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht von den hiefür maßgeblichen Urteilsfeststellungen ausgeht.

Mit seiner Anregung auf Veranlassung der Überprüfung der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG auf ihre Verfassungsmäßigkeit schließlich genügt es, den Beschwerdeführer auf die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG hinzuweisen, welche ausdrücklich die vermißte Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bei Bemessung der Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz normiert.

Zur Beschwerde des Wojtek K*****:

Eine Nichtigkeit bewirkende Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) erblickt dieser Angeklagte in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Anfrage an die Gebietskrankenkasse über die Höhe der für die gegenständlichen Wirtschaftsjahre nachträglich festgesetzten Sozialversicherungsabgaben, weil die Berücksichtigung dieser Beträge eine Verringerung der "Ertragssteuer" bewirkt hätte (S 124).

Angesichts dessen, daß der Beweisantrag sowohl in Ansehung des Zeitpunktes der angeblichen nachträglichen Vorschreibung als auch deren Zusammenhanges mit den von der Betriebsprüfung durch das Finanzamt erfaßten Lohnauszahlungen jegliche Konkretisierung vermissen läßt und im übrigen weder aus der Verantwortung der beiden Angeklagten noch aus einem sonstigen Verfahrensergebnis Hinweise auf eine nachträgliche Festsetzung von Sozialversicherungsabgaben - von denen auch nur die Dienstgeberanteile ertragsmindernd sein könnten - ersehen werden können, stellt sich das Beweisbegehren der Sache nach insgesamt als unzulässiger Erkundungsbeweis dar, der mithin zu Recht der Ablehnung verfiel. Abgesehen davon ist mangels einer gegenteiligen Behauptung und eines gegenteiligen Verfahrensergebnisses davon auszugehen, daß im Betriebsprüfungsverfahren die auf die aufgedeckten Lohnzahlungen entfallenden Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung vom Finanzamt (pflichtgemäß) berücksichtigt wurden. Deshalb könnte es sich bei den angeblich nachträglich vorgeschriebenen Beiträgen nur um solche handeln, die auf von der Betriebsprüfung (noch) nicht erfaßten Lohnzahlungen beruhten und solcherart auf die den Angeklagten zur Last liegenden Verkürzungen von Körperschafts- und Gewerbesteuer, die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG mit der zu niedrigen bescheidmäßigen Festsetzung bewirkt, das heißt vollendet waren, keinen Einfluß hätten.

Der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) des Angeklagten K***** schließlich genügt es, zusammenfassend zu erwidern, daß die darin ins Treffen geführten globalen und unsubstantiierten Behauptungen - aus dem Betriebsprüfungsakt hätte sich ergeben, daß das Ergebnis des Betriebsprüfungsverfahrens insofern unrichtig war, als die Summe der Ausgangsfakturen des Unternehmens weit geringer war "als vom Finanzamt für Körperschaftssteuern angenommen"; die Angeklagten hätten lediglich Arbeiter "schwarz" beschäftigt, jedoch sämtliche Erlöse des Unternehmens der Versteuerung unterzogen - nicht geeignet waren, Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Natur, gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher zu verwerfen.

Zur Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO:

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugt, daß das Urteil mit einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit behaftet ist, die sich zum Nachteil der beiden Angeklagten auswirkt. Das Schöffengericht hat nämlich - wie es der bisherigen Judikatur entsprach - die laut Punkt A 1 des Urteilssatzes für das Jahr 1984 nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG bewirkte Umsatzsteuerverkürzung von 58.863 S unter Punkt A 2 a (dort ersichtlich auf Grund eines Schreibfehlers mit 80.863 S beziffert) zusätzlich als durch entsprechend unvollständige Voranmeldungen begangenes Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG beurteilt. Nach der Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 21. November 1991 (14 Os 127/90 = EvBl 1992/26) wird das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG jedoch, wenn in der Folge mit Beziehung auf den gleichen Betrag und denselben Steuerzeitraum auch das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zumindest versucht wird, von letzterem konsumiert (scheinbare Realkonkurrenz). Wird doch die auf einen bestimmten Zeitraum bezogene Umsatzsteuer nur einmal geschuldet, sodaß die Abgabe einer wahrheitswidrigen, der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung entsprechenden Jahresumsatzsteuererklärung keine über die im Voranmeldungsstadium herbeigeführte hinausgehende Umsatzsteuerverkürzung bewirkt ("straflose" oder "nachbestrafte" Vortat).

Dieser Rechtsirrtum war im beschriebenen Umfang durch (Teil-)Ausschaltung der Schuldsprüche beider Angeklagten wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG zu korrigieren.

Zu den Unrechtsfolgen:

Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung folgte der Oberste Gerichtshof im wesentlichen den tatrichterlichen Erwägungen (S 141), und zwar auch in Ansehung des unterschiedlichen Verschuldensgrades der beiden Angeklagten. Zusätzlich wurde auch auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angeklagten Rücksicht genommen (Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG) und auf dieser Basis auch unter Berücksichtigung des Wegfalles eines (verhältnismäßig geringen) Schuldspruchteiles die Höhe der vom Erstgericht verhängten, angesichts der gegebenen Verkürzungsbeträge äußerst moderat bemessenen Geldstrafen trotz des (minimal) reduzierten Strafsatzes als tatschuldadäquat erachtet. Dies gilt auch für die Ersatzfreiheitsstrafen. Eine bedingte Nachsicht der Unrechtsfolgen kam bei der gegebenen Sachlage aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.

Anmerkung

E28835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00021.9208.0514.0

Dokumentnummer

JJT_19920514_OGH0002_0120OS00021_9200008_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053496 Rechtssatz 11.04.1975Strafrecht
Formelle Rechtskraft einer Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion als Abgabebehörde zweiter Instanz trotz Erhebung einer VwGH - Beschwerde.
RS0086719 Rechtssatz 21.11.1991Strafrecht
(Scheinbare Realkonkurrenz) Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG wird, wenn in der Folge mit Beziehung auf den gleichen Umsatzsteuerverkürzungsbetrag und denselben Steuerzeitraum auch das Finanzvergehen der Abgabenhinter …
RS0086735 Rechtssatz 14.05.1992Strafrecht
Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren kommt es lediglich auf die formelle Rechtskraft eines Abgabenbescheides gegenüber dem Abgabenschuldner an. Die prozessuale Vorschrift des § 55 FinStrG bezieht sich nur auf jenen (unmittelbaren) Täter, der selbst Abgaben …
RS0087268 Rechtssatz 01.06.1988Strafrecht
Die prozessuale Vorschrift des § 55 FinStrG bezieht sich nur auf den unmittelbaren Täter, der selbst Abgabenschuldner ist und im Abgabenverfahren Parteistellung genießt, nicht aber auf andere Tatbeteiligte. Deren Abgabenschuldigkeit kann mittels Haftungsbes …
RS0099132 Rechtssatz 21.05.1951Strafrecht
Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 345 StPO beziehungsweise der Z 4 des § 281 StPO aus.
RS0099313 Rechtssatz 08.05.1953Strafrecht
Beweisanträge des einen Angeklagten gelten nicht auch für den anderen Angeklagten.
RS0099618 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).