Rechtssatz RS0087268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087268
Entscheidungsdatum
14.05.1992
Rechtssatz
Die prozessuale Vorschrift des § 55 FinStrG bezieht sich nur auf den unmittelbaren Täter, der selbst Abgabenschuldner ist und im Abgabenverfahren Parteistellung genießt, nicht aber auf andere Tatbeteiligte. Deren Abgabenschuldigkeit kann mittels Haftungsbescheid (§§ 11, 77 Abs 2, 224 Abs 1 BAO) erst nach Feststellung ihrer Tatbeteiligung (§ 11 FinStrG) festgesetzt werden. Diese hat das Gericht in jeder Richtung - somit auch in Ansehung des Umfanges der Abgabenverkürzung - selbständig zu prüfen.Die prozessuale Vorschrift des Paragraph 55, FinStrG bezieht sich nur auf den unmittelbaren Täter, der selbst Abgabenschuldner ist und im Abgabenverfahren Parteistellung genießt, nicht aber auf andere Tatbeteiligte. Deren Abgabenschuldigkeit kann mittels Haftungsbescheid (Paragraphen 11, 77, Absatz 2, 224, Absatz eins, BAO) erst nach Feststellung ihrer Tatbeteiligung (Paragraph 11, FinStrG) festgesetzt werden. Diese hat das Gericht in jeder Richtung - somit auch in Ansehung des Umfanges der Abgabenverkürzung - selbständig zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 180/87
Entscheidungstext OGH 01.06.1988 14 Os 180/87
Veröff: SSt 59/37
- 14 Os 127/90
Entscheidungstext OGH 21.11.1991 14 Os 127/90
Vgl; Verstärkter Senat; Beisatz: Keine Bindungswirkung von Abgabenbescheiden. (T1) Veröff: EvBl 1992/26 S 93 = JBl 1992,656 (zustimmend Seiler) = RZ 1993/47 S 142
- 12 Os 21/92
Entscheidungstext OGH 14.05.1992 12 Os 21/92
nur: Die prozessuale Vorschrift des § 55 FinStrG bezieht sich nur auf den unmittelbaren Täter, der selbst Abgabenschuldner ist und im Abgabenverfahren Parteistellung genießt, nicht aber auf andere Tatbeteiligte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087268
Dokumentnummer
JJR_19880601_OGH0002_0140OS00180_8700000_001