Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (zu A) Antonia S*** und (zu B) Karl G*** - dieser jeweils als Beitragstäter nach § 11 dritter Fall FinStrG - der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a (hier verfehlt: "und b"), 13 FinStrG (A/I bzw. B/I) sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a (hier zu ergänzen: und Abs. 3 lit. b) FinStrG (A/II bzw. B/II) schuldig erkannt. Darnach hat Antonia S*** vorsätzlich eine Verkürzung (zu A/I/1) von Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer sowie von Alkoholabgabe durch Unterlassung von Steuererklärungen für die Jahre 1973 und 1976 bis 1980 sowie durch unrichtige Steuererklärungen für die Jahre 1974 und 1975 bewirkt, (zu A/I/2) von Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer sowie von Alkoholabgabe durch Unterlassung der Steuererklärungen für das Jahr 1981 zu bewirken versucht, sowieMit dem angefochtenen Urteil wurden (zu A) Antonia S*** und (zu B) Karl G*** - dieser jeweils als Beitragstäter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG - der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und Absatz 3, Litera a, (hier verfehlt: "und b"), 13 FinStrG (A/I bzw. B/I) sowie der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, (hier zu ergänzen: und Absatz 3, Litera b,) FinStrG (A/II bzw. B/II) schuldig erkannt. Darnach hat Antonia S*** vorsätzlich eine Verkürzung (zu A/I/1) von Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer sowie von Alkoholabgabe durch Unterlassung von Steuererklärungen für die Jahre 1973 und 1976 bis 1980 sowie durch unrichtige Steuererklärungen für die Jahre 1974 und 1975 bewirkt, (zu A/I/2) von Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer sowie von Alkoholabgabe durch Unterlassung der Steuererklärungen für das Jahr 1981 zu bewirken versucht, sowie
(zu A/II) von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 1982 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden (richtigen) Voranmeldungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten. Dem Karl G*** liegt dabei zur Last, daß er durch Verfertigung unrichtiger Abrechnungsbelege über die Nettoerlöse aus den im Espresso der Antonia S*** betriebenen Spielautomaten zu einem Teil der eben beschriebenen Finanzvergehen der genannten vorsätzlich beigetragen hat, und zwar(zu A/II) von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 1982 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1972 entsprechenden (richtigen) Voranmeldungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten. Dem Karl G*** liegt dabei zur Last, daß er durch Verfertigung unrichtiger Abrechnungsbelege über die Nettoerlöse aus den im Espresso der Antonia S*** betriebenen Spielautomaten zu einem Teil der eben beschriebenen Finanzvergehen der genannten vorsätzlich beigetragen hat, und zwar
(zu B/I/1) zur Verkürzung von Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer für die Jahre 1979 und 1980 im Ausmaß von 147.616,02 S bzw. 408.374 S bzw. 117.235 S,
(zu B/I/2) zur versuchten Verkürzung von Umsatz-,
Einkommens- und Gewerbesteuer für das Jahr 1981 im Ausmaß von
137.991,42 S, bzw. 388.368 S bzw. 112.643 S sowie
(zu B/II) zur Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für das Jahr 1982 im Ausmaß von 199.246,32 S, wobei auch er diesfalls die Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten hat. Dieses Urteil wird lediglich von Karl G*** mit einer auf die Gründe der Z 4, 5, 9 lit. a und b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.(zu B/II) zur Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für das Jahr 1982 im Ausmaß von 199.246,32 S, wobei auch er diesfalls die Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten hat. Dieses Urteil wird lediglich von Karl G*** mit einer auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.
Aus deren Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof zunächst davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil an einem vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten Feststellungsmangel (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) leidet, der ihm zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs. 1 StPO). Nach den Urteilskonstatierungen bezog sich der Tatbeitrag (§ 11 dritter Fall FinStrG) des Angeklagten G*** auf solche Finanzvergehen der Antonia S***, die diese entweder durch Unterlassung von Steuererklärungen für 1979 bis 1981 (A/I/1 und 2) oder durch Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 1982 (A/II) begangen hat. Eine Feststellung darüber, daß die vom Angeklagten G*** verfertigten unrichtigen Abrechnungsbelege von Antonia S*** zur Bewirkung der Abgabenverkürzung vor dem dafür jeweils in Betracht kommenden Zeitpunkt (§ 33 Abs. 3 lit. a bzw. lit. b FinStrG) dem Finanzamt überhaupt vorgelegt, also von der unmittelbaren Täterin tatsächlich zur Ausführung der Tat benützt worden sind oder (in Ansehung der versuchten Abgabenhinterziehung für 1981) nach ihrem Vorsatz dazu benützt werden sollten, ist im Urteil nicht enthalten. Demnach reichen aber die Feststellungen zur Annahme eines physischen Tatbeitrages des Angeklagten G*** zu den Finanzvergehen der Antonia S*** nicht aus.Aus deren Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof zunächst davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil an einem vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten Feststellungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) leidet, der ihm zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Nach den Urteilskonstatierungen bezog sich der Tatbeitrag (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) des Angeklagten G*** auf solche Finanzvergehen der Antonia S***, die diese entweder durch Unterlassung von Steuererklärungen für 1979 bis 1981 (A/I/1 und 2) oder durch Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen für Jänner bis Dezember 1982 (A/II) begangen hat. Eine Feststellung darüber, daß die vom Angeklagten G*** verfertigten unrichtigen Abrechnungsbelege von Antonia S*** zur Bewirkung der Abgabenverkürzung vor dem dafür jeweils in Betracht kommenden Zeitpunkt (Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, bzw. Litera b, FinStrG) dem Finanzamt überhaupt vorgelegt, also von der unmittelbaren Täterin tatsächlich zur Ausführung der Tat benützt worden sind oder (in Ansehung der versuchten Abgabenhinterziehung für 1981) nach ihrem Vorsatz dazu benützt werden sollten, ist im Urteil nicht enthalten. Demnach reichen aber die Feststellungen zur Annahme eines physischen Tatbeitrages des Angeklagten G*** zu den Finanzvergehen der Antonia S*** nicht aus.