Rechtssatz RS0086787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086787
Entscheidungsdatum
09.11.1977
Norm
AußStrG 316 BIII2b
JWG §17
Rechtssatz
§ 17 JWG muß auch berichtigend, und zwar ausdehnend ausgelegt werden. Die Ansicht, daß die Bezirksverwaltungsbehörde auch dann Amtsvormund eines unehelichen Kindes ist, wenn dieses im Zeitpunkt der Geburt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, diese aber in der Folge erwirbt, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Paragraph 17, JWG muß auch berichtigend, und zwar ausdehnend ausgelegt werden. Die Ansicht, daß die Bezirksverwaltungsbehörde auch dann Amtsvormund eines unehelichen Kindes ist, wenn dieses im Zeitpunkt der Geburt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, diese aber in der Folge erwirbt, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086787
Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0010OB00714_7700000_001