Rechtssatz RS0086791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086791
Entscheidungsdatum
01.12.1977
Norm
ABGB §233 A
AußStrG §16 BIII2b
JWG §22
Rechtssatz
Da das Gesetz bei der Beurteilung, ob eine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegt, in seinem Zusammenhang betrachtet werden muß, kann hier (§§ 18, 22 JWG) kein Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers aufkommen, welche dahin geht, daß dann, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde als Kurator oder Sachwalter eines Minderjährigen einen Vergleich über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen abschließt, die Mitwirkungen des Vormundschaftsgerichtes bzw Pflegschaftsgerichtes erforderlich ist.Da das Gesetz bei der Beurteilung, ob eine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegt, in seinem Zusammenhang betrachtet werden muß, kann hier (Paragraphen 18, 22, JWG) kein Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers aufkommen, welche dahin geht, daß dann, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde als Kurator oder Sachwalter eines Minderjährigen einen Vergleich über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen abschließt, die Mitwirkungen des Vormundschaftsgerichtes bzw Pflegschaftsgerichtes erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086791
Dokumentnummer
JJR_19771201_OGH0002_0060OB00787_7700000_001