Rechtssatz RS0086862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086862
Entscheidungsdatum
07.06.1984
Norm
ABGB §164b
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
Mit dem Vorwurf, die Vorinstanzen hätten die auch von der Mutter zugestandene Unrichtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses als Vorfrage unabhängig von der Feststellungswirkung des Vaterschaftsanerkenntnisses bei der Entscheidung über das Unterhaltsbegehren des Kindes beachten müssen, kann nach der klaren Regelung des § 164 b Abs 2 ABGB keine offenbare Gesetzwidrigkeit aufzeigt werden.Mit dem Vorwurf, die Vorinstanzen hätten die auch von der Mutter zugestandene Unrichtigkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses als Vorfrage unabhängig von der Feststellungswirkung des Vaterschaftsanerkenntnisses bei der Entscheidung über das Unterhaltsbegehren des Kindes beachten müssen, kann nach der klaren Regelung des Paragraph 164, b Absatz 2, ABGB keine offenbare Gesetzwidrigkeit aufzeigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086862
Dokumentnummer
JJR_19840607_OGH0002_0060OB00595_8400000_001