Rechtssatz RS0086946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086946
Entscheidungsdatum
28.09.1989
Rechtssatz
Die im § 5 Z 9 JGG 1988 mit Beziehung auf §§ 43 und 43 a StGB angeführten Freiheitsstrafen von mehr als zwei bzw drei Jahren sind keine Strafandrohungen in der Bedeutung des § 5 Z 4 JGG 1988, sondern Positionen der individuellen Strafbemessung (auf die "erkannt wird oder zu erkennen wäre"). Die Regelungsinhalte der Z 4 und 9 des § 5 JGG 1988 gehören somit verschiedenen Begriffskategorien an; eine gedankliche Verbindung zwischen ihnen kann folglich gar nicht hergestellt werden. Folgerichtig kann auch nicht etwa davon gesprochen werden, Z 9 normiere eine "Ausnahme" von Z 4 des § 5 JGG 1988.Die im Paragraph 5, Ziffer 9, JGG 1988 mit Beziehung auf Paragraphen 43 und 43 a StGB angeführten Freiheitsstrafen von mehr als zwei bzw drei Jahren sind keine Strafandrohungen in der Bedeutung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG 1988, sondern Positionen der individuellen Strafbemessung (auf die "erkannt wird oder zu erkennen wäre"). Die Regelungsinhalte der Ziffer 4 und 9 des Paragraph 5, JGG 1988 gehören somit verschiedenen Begriffskategorien an; eine gedankliche Verbindung zwischen ihnen kann folglich gar nicht hergestellt werden. Folgerichtig kann auch nicht etwa davon gesprochen werden, Ziffer 9, normiere eine "Ausnahme" von Ziffer 4, des Paragraph 5, JGG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086946
Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0130OS00115_8900000_001