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Entscheidung 13 Os 115/89×

Entscheidung 13 Os 115/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os115/89

Entscheidungsdatum

28.09.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger (Berichterstatter), Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef P*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraphen 127, ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels vom 2. Mai 1989, GZ. 15 E römisch fünf r 218/89-54, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Kreisgerichts Wels vom 2. Mai 1989, GZ. 15 E römisch fünf r 218/89-54, verletzt den Paragraph 43, a Absatz 3, StGB. in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 9, JGG 1988.

Text

Gründe:

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichts Wels vom 2. Mai 1989, GZ. 15 E römisch fünf r 218/89-54, wurde der am 8. Jänner 1970 geborene (zu den jeweiligen Tatzeiten noch jugendliche) Hilfsarbeiter Josef P*** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 und 15 StGB. sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB., des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB. und des Eingriffs in fremdes Jagd- und Fischereirecht nach Paragraph 137, StGB. schuldig erkannt. Er wurde nach Paragraph 129, StGB. unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB. und des Paragraph 5, (Ziffer 4,) JGG. 1988 unter gleichzeitiger Straffestsetzung zum Urteil des Kreisgerichts Wels vom 5. Mai 1986, AZ. 15 römisch fünf r 413/86 (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO.), zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, a (Absatz 3,) StGB. wurde ein Teil der Strafe im Ausmaß von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Vom Widerruf der bedingten Nachsicht einer weiteren Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten (AZ. 15 römisch fünf r 532/87 des Kreisgerichts Wels) wurde gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO. abgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB. ist beim Ausspruch einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren, wenn weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen, noch nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle vorgegangen werden kann, unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB. ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen; der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. Durch die für jugendliche Rechtsbrecher geltenden Sonderbestimmungen ist diese Vorschrift insofern modifiziert, als nach Paragraph 5, Ziffer 9, JGG. 1988 die Paragraphen 43 und 43 a StGB. bei Ahndung von Jugendstraftaten auch angewendet werden können, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.

Durch Paragraph 5, Ziffer 9, JGG. 1988 werden demnach nur die Obergrenzen des zu verhängenden oder verhängten Strafmaßes ausgeschaltet, wogegen die im Paragraph 43, a Absatz 2 und 3 StGB. festgesetzte Mindestfreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, welche der Angeklagte verwirkt haben muß, unverändert beibehalten wird. Ebenso muß bei Straftaten Jugendlicher die im Paragraph 43, a Absatz 3,, letzter Satz, StGB. vorgesehene Relation zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingt ausgesprochenen Strafteil gewahrt sein.

Die im Schrifttum vertretene Ansicht, die Einrichtungen der bedingten und der teilbedingten Strafnachsicht könnten bei Jugendstraftaten ohne Beschränkung angewendet werden (Reissig, JGG. 1988, Anmerkung römisch sieben zu Paragraph 5,), und es seien Einschränkungen der Paragraphen 43, 43, a StGB. in Jugendstrafsachen (Paragraph eins, Ziffer 4, JGG. 1988) nur im Rahmen der spezial- und generalpräventiven Normen der Paragraphen 5, Ziffer eins, 14, JGG. 1988 beachtlich (Jesionek-Held, JGG. 1988 S. 45 unten, 46 oben) ist ersichtlich auf den Wortlaut der Regierungsvorlage des Jugendgerichtsgesetzes (Paragraph 5, Ziffer 5,) abgestellt, wonach Geld- und Freiheitsstrafen "ohne Rücksicht auf die Strafdrohung und das Ausmaß der zu verhängenden Strafe unter den übrigen Voraussetzungen und Bedingungen der Paragraphen 43 und 43 a ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen werden" sollten. Die beiden Literaturmeinungen sind daher auf die vom Justizausschuß neu formulierte, nämlich auf die geltende Fassung des Paragraph 5, Ziffer 9, JGG. 1988 nicht anwendbar. Eine gegenteilige Ansicht läßt sich auch nicht aus Paragraph 5, Ziffer 4, JGG 1988 gewinnen. Wohl greifen die darin normierte Herabsetzung des Höchstmaßes aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte und der Entfall eines Mindestmaßes bei der Anwendung der einschlägigen d.h. der auf Strafdrohungen abhebenden Vorschriften des Allgemeinen Teils (Paragraphen eins bis 74) des Strafgesetzbuchs (mit Ausnahme der Paragraphen 17 und 42 StGB.: siehe Paragraph 5, Ziffer 7, JGG. 1988) ein (JAB. zum JGG. 1988 S. 5). Indes stellen die im Paragraph 5, Ziffer 9, JGG. 1988 mit Beziehung auf Paragraphen 43 und 43 a StGB. angeführten Freiheitsstrafen von mehr als zwei bzw. drei Jahren, auf die "erkannt wird oder zu erkennen wäre", keine Strafandrohungen in der Bedeutung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG. 1988 dar. Die im Paragraph 5, Ziffer 9, JGG. 1988 bezogenen Strafmaße von mehr als zwei bzw. drei Jahren sind vielmehr Positionen der individuellen Strafbemessung (auf die "erkannt wird oder zu erkennen wäre"). Daraus folgt, daß zwischen Paragraph 5, Ziffer 4, JGG. 1988 (Strafandrohungen) und Paragraph 5, Ziffer 9, JGG. 1988 (Positionen der Strafverhängung im Einzelfall) eine gedankliche Verbindung gar nicht hergestellt werden kann. Mit anderen Worten: Die Regelungsinhalte der Ziffer 4 und 9 des Paragraph 5, JGG. 1988 gehören verschiedenen Begriffskategorien an und lassen darum wechselseitige porismatische Aussagen nicht zu. Folgerichtig kann auch nicht etwa davon gesprochen werden, Ziffer 9, normiere eine "Ausnahme" von Ziffer 4, des Paragraph 5, JGG. 1988. Der abstrakte Strafrahmen und die konkrete Strafzumessung sind inkommensurable Größen. - Das Ergebnis dieser Auslegung steht auch mit den Intentionen des Gesetzgebers im Einklang; sollte doch mittels Paragraph 43, a Absatz 3, StGB. - in Fortführung des aus Paragraph 37, StGB. hervorleuchtenden Gedankens - gerade die Verhängung kurzfristiger "Schockstrafen" in jenen Fällen vermieden werden, in denen sonst eine Geldstrafe oder eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt worden wäre (JAB. zum StRÄG. 1987, 359 BlgStenProtNR. römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode S. 10). Dem liefe es zuwider, bei einem sechs Monate nicht übersteigenden Strafausmaß teilbedingte Freiheitsstrafen zu gestatten. Die Nachsicht eines Teils der über Josef P*** verhängten Freiheitsstrafe von viereinhalb Monaten beruht sonach auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes (Paragraph 33, Absatz 2, StPO.). Da das Kreisgericht Wels mittels Verletzung des Paragraph 43, a StGB. seine Strafbefugnis zum Vorteil des Angeklagten überschritten hat, konnte es bei der im Paragraph 292, StPO. vorgesehenen Feststellung bleiben.

Anmerkung

E19157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00115.89.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19890928_OGH0002_0130OS00115_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung