Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 43 a Abs. 3 StGB. ist beim Ausspruch einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren, wenn weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen, noch nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle vorgegangen werden kann, unter den Voraussetzungen des § 43 StGB. ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen; der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. Durch die für jugendliche Rechtsbrecher geltenden Sonderbestimmungen ist diese Vorschrift insofern modifiziert, als nach § 5 Z. 9 JGG. 1988 die §§ 43 und 43 a StGB. bei Ahndung von Jugendstraftaten auch angewendet werden können, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB. ist beim Ausspruch einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren, wenn weder die ganze Strafe bedingt nachgesehen, noch nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle vorgegangen werden kann, unter den Voraussetzungen des Paragraph 43, StGB. ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen; der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe muß mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. Durch die für jugendliche Rechtsbrecher geltenden Sonderbestimmungen ist diese Vorschrift insofern modifiziert, als nach Paragraph 5, Ziffer 9, JGG. 1988 die Paragraphen 43 und 43 a StGB. bei Ahndung von Jugendstraftaten auch angewendet werden können, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw. drei Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre.
Durch § 5 Z. 9 JGG. 1988 werden demnach nur die Obergrenzen des zu verhängenden oder verhängten Strafmaßes ausgeschaltet, wogegen die im § 43 a Abs. 2 und 3 StGB. festgesetzte Mindestfreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, welche der Angeklagte verwirkt haben muß, unverändert beibehalten wird. Ebenso muß bei Straftaten Jugendlicher die im § 43 a Abs. 3, letzter Satz, StGB. vorgesehene Relation zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingt ausgesprochenen Strafteil gewahrt sein.Durch Paragraph 5, Ziffer 9, JGG. 1988 werden demnach nur die Obergrenzen des zu verhängenden oder verhängten Strafmaßes ausgeschaltet, wogegen die im Paragraph 43, a Absatz 2 und 3 StGB. festgesetzte Mindestfreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, welche der Angeklagte verwirkt haben muß, unverändert beibehalten wird. Ebenso muß bei Straftaten Jugendlicher die im Paragraph 43, a Absatz 3,, letzter Satz, StGB. vorgesehene Relation zwischen dem bedingt nachgesehenen und dem unbedingt ausgesprochenen Strafteil gewahrt sein.
Die im Schrifttum vertretene Ansicht, die Einrichtungen der bedingten und der teilbedingten Strafnachsicht könnten bei Jugendstraftaten ohne Beschränkung angewendet werden (Reissig, JGG. 1988, Anm. VII zu § 5), und es seien Einschränkungen der §§ 43, 43 a StGB. in Jugendstrafsachen (§ 1 Z. 4 JGG. 1988) nur im Rahmen der spezial- und generalpräventiven Normen der §§ 5 Z. 1, 14 JGG. 1988 beachtlich (Jesionek-Held, JGG. 1988 S. 45 unten, 46 oben) ist ersichtlich auf den Wortlaut der Regierungsvorlage des Jugendgerichtsgesetzes (§ 5 Z. 5) abgestellt, wonach Geld- und Freiheitsstrafen "ohne Rücksicht auf die Strafdrohung und das Ausmaß der zu verhängenden Strafe unter den übrigen Voraussetzungen und Bedingungen der §§ 43 und 43 a ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen werden" sollten. Die beiden Literaturmeinungen sind daher auf die vom Justizausschuß neu formulierte, nämlich auf die geltende Fassung des § 5 Z. 9 JGG. 1988 nicht anwendbar. Eine gegenteilige Ansicht läßt sich auch nicht aus § 5 Z. 4 JGG 1988 gewinnen. Wohl greifen die darin normierte Herabsetzung des Höchstmaßes aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte und der Entfall eines Mindestmaßes bei der Anwendung der einschlägigen d.h. der auf Strafdrohungen abhebenden Vorschriften des Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 74) des Strafgesetzbuchs (mit Ausnahme der §§ 17 und 42 StGB.: siehe § 5 Z. 7 JGG. 1988) ein (JAB. zum JGG. 1988 S. 5). Indes stellen die im § 5 Z. 9 JGG. 1988 mit Beziehung auf §§ 43 und 43 a StGB. angeführten Freiheitsstrafen von mehr als zwei bzw. drei Jahren, auf die "erkannt wird oder zu erkennen wäre", keine Strafandrohungen in der Bedeutung des § 5 Z. 4 JGG. 1988 dar. Die im § 5 Z. 9 JGG. 1988 bezogenen Strafmaße von mehr als zwei bzw. drei Jahren sind vielmehr Positionen der individuellen Strafbemessung (auf die "erkannt wird oder zu erkennen wäre"). Daraus folgt, daß zwischen § 5 Z. 4 JGG. 1988 (Strafandrohungen) und § 5 Z. 9 JGG. 1988 (Positionen der Strafverhängung im Einzelfall) eine gedankliche Verbindung gar nicht hergestellt werden kann. Mit anderen Worten: Die Regelungsinhalte der Z. 4 und 9 des § 5 JGG. 1988 gehören verschiedenen Begriffskategorien an und lassen darum wechselseitige porismatische Aussagen nicht zu. Folgerichtig kann auch nicht etwa davon gesprochen werden, Z. 9 normiere eine "Ausnahme" von Z. 4 des § 5 JGG. 1988. Der abstrakte Strafrahmen und die konkrete Strafzumessung sind inkommensurable Größen. - Das Ergebnis dieser Auslegung steht auch mit den Intentionen des Gesetzgebers im Einklang; sollte doch mittels § 43 a Abs. 3 StGB. - in Fortführung des aus § 37 StGB. hervorleuchtenden Gedankens - gerade die Verhängung kurzfristiger "Schockstrafen" in jenen Fällen vermieden werden, in denen sonst eine Geldstrafe oder eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt worden wäre (JAB. zum StRÄG. 1987, 359 BlgStenProtNR. XVII. GP. S. 10). Dem liefe es zuwider, bei einem sechs Monate nicht übersteigenden Strafausmaß teilbedingte Freiheitsstrafen zu gestatten. Die Nachsicht eines Teils der über Josef P*** verhängten Freiheitsstrafe von viereinhalb Monaten beruht sonach auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes (§ 33 Abs. 2 StPO.). Da das Kreisgericht Wels mittels Verletzung des § 43 a StGB. seine Strafbefugnis zum Vorteil des Angeklagten überschritten hat, konnte es bei der im § 292 StPO. vorgesehenen Feststellung bleiben.Die im Schrifttum vertretene Ansicht, die Einrichtungen der bedingten und der teilbedingten Strafnachsicht könnten bei Jugendstraftaten ohne Beschränkung angewendet werden (Reissig, JGG. 1988, Anmerkung römisch sieben zu Paragraph 5,), und es seien Einschränkungen der Paragraphen 43, 43, a StGB. in Jugendstrafsachen (Paragraph eins, Ziffer 4, JGG. 1988) nur im Rahmen der spezial- und generalpräventiven Normen der Paragraphen 5, Ziffer eins, 14, JGG. 1988 beachtlich (Jesionek-Held, JGG. 1988 S. 45 unten, 46 oben) ist ersichtlich auf den Wortlaut der Regierungsvorlage des Jugendgerichtsgesetzes (Paragraph 5, Ziffer 5,) abgestellt, wonach Geld- und Freiheitsstrafen "ohne Rücksicht auf die Strafdrohung und das Ausmaß der zu verhängenden Strafe unter den übrigen Voraussetzungen und Bedingungen der Paragraphen 43 und 43 a ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen werden" sollten. Die beiden Literaturmeinungen sind daher auf die vom Justizausschuß neu formulierte, nämlich auf die geltende Fassung des Paragraph 5, Ziffer 9, JGG. 1988 nicht anwendbar. Eine gegenteilige Ansicht läßt sich auch nicht aus Paragraph 5, Ziffer 4, JGG 1988 gewinnen. Wohl greifen die darin normierte Herabsetzung des Höchstmaßes aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte und der Entfall eines Mindestmaßes bei der Anwendung der einschlägigen d.h. der auf Strafdrohungen abhebenden Vorschriften des Allgemeinen Teils (Paragraphen eins bis 74) des Strafgesetzbuchs (mit Ausnahme der Paragraphen 17 und 42 StGB.: siehe Paragraph 5, Ziffer 7, JGG. 1988) ein (JAB. zum JGG. 1988 S. 5). Indes stellen die im Paragraph 5, Ziffer 9, JGG. 1988 mit Beziehung auf Paragraphen 43 und 43 a StGB. angeführten Freiheitsstrafen von mehr als zwei bzw. drei Jahren, auf die "erkannt wird oder zu erkennen wäre", keine Strafandrohungen in der Bedeutung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG. 1988 dar. Die im Paragraph 5, Ziffer 9, JGG. 1988 bezogenen Strafmaße von mehr als zwei bzw. drei Jahren sind vielmehr Positionen der individuellen Strafbemessung (auf die "erkannt wird oder zu erkennen wäre"). Daraus folgt, daß zwischen Paragraph 5, Ziffer 4, JGG. 1988 (Strafandrohungen) und Paragraph 5, Ziffer 9, JGG. 1988 (Positionen der Strafverhängung im Einzelfall) eine gedankliche Verbindung gar nicht hergestellt werden kann. Mit anderen Worten: Die Regelungsinhalte der Ziffer 4 und 9 des Paragraph 5, JGG. 1988 gehören verschiedenen Begriffskategorien an und lassen darum wechselseitige porismatische Aussagen nicht zu. Folgerichtig kann auch nicht etwa davon gesprochen werden, Ziffer 9, normiere eine "Ausnahme" von Ziffer 4, des Paragraph 5, JGG. 1988. Der abstrakte Strafrahmen und die konkrete Strafzumessung sind inkommensurable Größen. - Das Ergebnis dieser Auslegung steht auch mit den Intentionen des Gesetzgebers im Einklang; sollte doch mittels Paragraph 43, a Absatz 3, StGB. - in Fortführung des aus Paragraph 37, StGB. hervorleuchtenden Gedankens - gerade die Verhängung kurzfristiger "Schockstrafen" in jenen Fällen vermieden werden, in denen sonst eine Geldstrafe oder eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt worden wäre (JAB. zum StRÄG. 1987, 359 BlgStenProtNR. römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode S. 10). Dem liefe es zuwider, bei einem sechs Monate nicht übersteigenden Strafausmaß teilbedingte Freiheitsstrafen zu gestatten. Die Nachsicht eines Teils der über Josef P*** verhängten Freiheitsstrafe von viereinhalb Monaten beruht sonach auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes (Paragraph 33, Absatz 2, StPO.). Da das Kreisgericht Wels mittels Verletzung des Paragraph 43, a StGB. seine Strafbefugnis zum Vorteil des Angeklagten überschritten hat, konnte es bei der im Paragraph 292, StPO. vorgesehenen Feststellung bleiben.