Rechtssatz RS0086969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086969
Entscheidungsdatum
08.08.1990
Rechtssatz
Zu den - kumulativen - Voraussetzungen einer vorläufigen Verfahrenseinstellung nach dem § 9 JGG zählt auch das Fehlen von Umständen, die aus spezialpräventiver Sicht eine Bestrafung verlangen. Unter diesem Gesichtspunkt kann - nach Lage des Falles - auch der Verantwortung des Angeklagten (Beschuldigten) Bedeutung zukommen, insbesondere wenn daraus die Tendenz einer Bagatellisierung derartiger strafbarer Handlungen erkennbar wird.Zu den - kumulativen - Voraussetzungen einer vorläufigen Verfahrenseinstellung nach dem Paragraph 9, JGG zählt auch das Fehlen von Umständen, die aus spezialpräventiver Sicht eine Bestrafung verlangen. Unter diesem Gesichtspunkt kann - nach Lage des Falles - auch der Verantwortung des Angeklagten (Beschuldigten) Bedeutung zukommen, insbesondere wenn daraus die Tendenz einer Bagatellisierung derartiger strafbarer Handlungen erkennbar wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086969
Dokumentnummer
JJR_19900808_OGH0002_0110OS00074_9000000_001