Rechtssatz RS0087011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087011
Entscheidungsdatum
26.04.1989
Norm
ABGB §177 Abs2
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
Eine offenbar gesetzwidrige Außerachtlassung des Kindeswohles ist bei einer nach § 177 Abs 2 ABGB getroffenen Entscheidung dann gegeben, wenn die Erziehungsverhältnisse nur auf seiten eines Elternteiles festgestellt und geprüft wurden, die Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung, die das Kind bei Änderung der Erziehungsverhältnisse zu erwarten haben wird, unberücksichtigt blieben und daher eine nach Abwägung aller Umstände vorzunehmende Prognose, ob es durch eine Änderung der Erziehungsverhältnisse zu einer Verbesserung der Erziehungssituation kommen werde, gar nicht möglich ist.Eine offenbar gesetzwidrige Außerachtlassung des Kindeswohles ist bei einer nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB getroffenen Entscheidung dann gegeben, wenn die Erziehungsverhältnisse nur auf seiten eines Elternteiles festgestellt und geprüft wurden, die Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung, die das Kind bei Änderung der Erziehungsverhältnisse zu erwarten haben wird, unberücksichtigt blieben und daher eine nach Abwägung aller Umstände vorzunehmende Prognose, ob es durch eine Änderung der Erziehungsverhältnisse zu einer Verbesserung der Erziehungssituation kommen werde, gar nicht möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0087011
Dokumentnummer
JJR_19840314_OGH0002_0010OB00516_8400000_002