Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt bei Entscheidungen, die das Sorgerecht über Kinder oder die Gestaltung des Besuchsrechts betreffen, ungeachtet des bestehenden Ermessensspielraums eine offenbare Gesetzwidrigkeit dann vor, wenn das Kindeswohl völlig außer Acht gelassen und nicht in den Kreis der Erwägungen gezogen wurde (EFSlg 42.333, 42.334, 42.340, 39.824, 39.832, 37.392 uva). Eine solche Außerachtlassung des Kindeswohles ist bei einer nach § 177 Abs 2 ABGB getroffenen Entscheidung dann gegeben, wenn die Erziehungsverhältnisse nur auf Seiten eines Elternteils festgestellt und geprüft wurden die Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung, die das Kind bei Änderung der Erziehungsverhältnisse zu erwarten haben wird, unberücksichtigt blieben und daher eine nach Abwägung aller Umstände vorzunehmende Prognose, ob es durch eine Änderung der Erziehungsverhältnisse zu einer Verbesserung der Erziehungssituation kommen werde, gar nicht möglich ist (vgl EFSlg 24.139; EvBl 1972/72). Die Entscheidungen der Vorinstanzen lassen Feststellungen, die eine solche Abwägung ermöglichen, vermissen. Es wurde zwar festgestellt, dass der psychisch völlig gesunde Vater eine sozial geordnete und charakterlich intakte Persönlichkeit sei, es wurde aber jede Prüfung unterlassen, auf welche Weise die Pflege und Erziehung des Kindes tatsächlich durchgeführt werden würde und ob sich dadurch gegenüber den Erziehungsverhältnissen bei der Mutter eine günstigere Prognose für die Entwicklung des Kindes ergeben könnte. Der Vater ist berufstätig und muss, wie er im Scheidungsakt angab (S 249 des Aktes 17 Cg 31/81 des LG für ZRS Wien), zahlreiche Geschäftsreisen ins Ausland unternehmen. Die von ihm dem Sachverständigen Dr. Erwin S***** angegebene Möglichkeit, das Kind die Büroräumlichkeiten mitzunehmen, um es dort von drei bei ihm beschäftigten Damen, allenfalls von seiner Mutter, betreuen zu lassen (S 420 des Aktes), scheidet als nicht im Erziehungsinteresse des Kindes gelegen von vornherein aus. Es bliebe nach der Aktenlage nur die Unterbringung des Kindes bei seiner 58jährigen, nach den Angaben des Vaters bei der Wiener Jugendgerichtshilfe (S 207 dA) berufstätigen väterlichen Großmutter. Welche Pflege- und Erziehungsverhältnisse das Kind dort erwarten, ja ob die väterliche Großmutter zur Übernahme der Pflege und Erziehung des Kindes überhaupt bereit ist, ist unbekannt; dazu fehlen jegliche Beweisaufnahmen und Feststellungen. Es mangelt somit an einer Entscheidungsgrundlage, ob die zu erwartenden Erziehungsverhältnisse überhaupt denjenigen bei der Mutter vorzuziehen wären; grundsätzlich ist zu bedenken, dass der Betreuung durch einen Elternteil in der Regel der Vorzug gegenüber der Betreuung durch dritte Personen zu geben ist. Diese den Vorinstanzen unterlaufene offenbare Gesetzwidrigkeit führt zur Aufhebung ihrer Entscheidungen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt bei Entscheidungen, die das Sorgerecht über Kinder oder die Gestaltung des Besuchsrechts betreffen, ungeachtet des bestehenden Ermessensspielraums eine offenbare Gesetzwidrigkeit dann vor, wenn das Kindeswohl völlig außer Acht gelassen und nicht in den Kreis der Erwägungen gezogen wurde (EFSlg 42.333, 42.334, 42.340, 39.824, 39.832, 37.392 uva). Eine solche Außerachtlassung des Kindeswohles ist bei einer nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB getroffenen Entscheidung dann gegeben, wenn die Erziehungsverhältnisse nur auf Seiten eines Elternteils festgestellt und geprüft wurden die Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung, die das Kind bei Änderung der Erziehungsverhältnisse zu erwarten haben wird, unberücksichtigt blieben und daher eine nach Abwägung aller Umstände vorzunehmende Prognose, ob es durch eine Änderung der Erziehungsverhältnisse zu einer Verbesserung der Erziehungssituation kommen werde, gar nicht möglich ist vergleiche EFSlg 24.139; EvBl 1972/72). Die Entscheidungen der Vorinstanzen lassen Feststellungen, die eine solche Abwägung ermöglichen, vermissen. Es wurde zwar festgestellt, dass der psychisch völlig gesunde Vater eine sozial geordnete und charakterlich intakte Persönlichkeit sei, es wurde aber jede Prüfung unterlassen, auf welche Weise die Pflege und Erziehung des Kindes tatsächlich durchgeführt werden würde und ob sich dadurch gegenüber den Erziehungsverhältnissen bei der Mutter eine günstigere Prognose für die Entwicklung des Kindes ergeben könnte. Der Vater ist berufstätig und muss, wie er im Scheidungsakt angab (S 249 des Aktes 17 Cg 31/81 des LG für ZRS Wien), zahlreiche Geschäftsreisen ins Ausland unternehmen. Die von ihm dem Sachverständigen Dr. Erwin S***** angegebene Möglichkeit, das Kind die Büroräumlichkeiten mitzunehmen, um es dort von drei bei ihm beschäftigten Damen, allenfalls von seiner Mutter, betreuen zu lassen (S 420 des Aktes), scheidet als nicht im Erziehungsinteresse des Kindes gelegen von vornherein aus. Es bliebe nach der Aktenlage nur die Unterbringung des Kindes bei seiner 58jährigen, nach den Angaben des Vaters bei der Wiener Jugendgerichtshilfe (S 207 dA) berufstätigen väterlichen Großmutter. Welche Pflege- und Erziehungsverhältnisse das Kind dort erwarten, ja ob die väterliche Großmutter zur Übernahme der Pflege und Erziehung des Kindes überhaupt bereit ist, ist unbekannt; dazu fehlen jegliche Beweisaufnahmen und Feststellungen. Es mangelt somit an einer Entscheidungsgrundlage, ob die zu erwartenden Erziehungsverhältnisse überhaupt denjenigen bei der Mutter vorzuziehen wären; grundsätzlich ist zu bedenken, dass der Betreuung durch einen Elternteil in der Regel der Vorzug gegenüber der Betreuung durch dritte Personen zu geben ist. Diese den Vorinstanzen unterlaufene offenbare Gesetzwidrigkeit führt zur Aufhebung ihrer Entscheidungen.
Im fortgesetzten Verfahren werden die Vorinstanzen auch die Vorschrift des § 2 Z 5 AußStrG zu beachten haben. Danach hat das Gericht alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluss haben, von Amts wegen zu untersuchen, es gilt also der Untersuchungsgrundsatz (SZ 53/54; SZ 45/22 ua; Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil 75 ff, 111, 121; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 154; Rintelen, Grundriß 26; Gögl, Der Beweis im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 1956, 346). Das Gericht hat alle entscheidungsrelevanten Umstände von Amts wegen zu untersuchen, selbst von den Parteien nicht vorgetragene, ihm aber auf andere Weise bekanntgewordene Umstände zu berücksichtigen, und den entscheidungserheblichen Sachverhalt ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien festzustellen (Dolinar aaO 75). Solange nicht alle Tatumstände geklärt sind, aus denen sich ergeben könnte, dass das Wohl des Kindes nicht gewahrt wird, darf eine Entscheidung über die Pflege und Erziehung des Kindes nicht ergehen (Dolinar aaO 76). Das bedeutet aber auch, dass im Verfahren außer Streitsachen verspätet vorgebrachte, für die Entscheidung aber relevante Tatsachen oder neue Beweisquellen nicht präkludiert sein können und daher nicht aus diesem Grund zurückgewiesen werden dürfen (Ott aaO 156 f). Eine Zurückweisung von relevanten Anträgen wegen Verschleppungsabsicht in analoger Anwendung des § 275 Abs 2 ZPO ist als dem Wesen des Außerstreitverfahrens widersprechend unzulässig. Im Übrigen hatte die Mutter schon in einem früheren Verfahrensstadium (S 30 ff) vorgebracht, dass nicht nur der Vater für die Erziehung nicht geeignet sei, sondern auch die väterliche Großmutter, zu der das Kind keine persönliche Beziehung habe. Diese sei aufgrund ihres psychisch labilen Verhaltens und ihrer bereits unternommenen Selbstmordversuche zur Erziehung des Kindes nicht in der Lage.Im fortgesetzten Verfahren werden die Vorinstanzen auch die Vorschrift des Paragraph 2, Ziffer 5, AußStrG zu beachten haben. Danach hat das Gericht alle Umstände und Verhältnisse, welche auf die richterliche Verfügung Einfluss haben, von Amts wegen zu untersuchen, es gilt also der Untersuchungsgrundsatz (SZ 53/54; SZ 45/22 ua; Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil 75 ff, 111, 121; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 154; Rintelen, Grundriß 26; Gögl, Der Beweis im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 1956, 346). Das Gericht hat alle entscheidungsrelevanten Umstände von Amts wegen zu untersuchen, selbst von den Parteien nicht vorgetragene, ihm aber auf andere Weise bekanntgewordene Umstände zu berücksichtigen, und den entscheidungserheblichen Sachverhalt ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien festzustellen (Dolinar aaO 75). Solange nicht alle Tatumstände geklärt sind, aus denen sich ergeben könnte, dass das Wohl des Kindes nicht gewahrt wird, darf eine Entscheidung über die Pflege und Erziehung des Kindes nicht ergehen (Dolinar aaO 76). Das bedeutet aber auch, dass im Verfahren außer Streitsachen verspätet vorgebrachte, für die Entscheidung aber relevante Tatsachen oder neue Beweisquellen nicht präkludiert sein können und daher nicht aus diesem Grund zurückgewiesen werden dürfen (Ott aaO 156 f). Eine Zurückweisung von relevanten Anträgen wegen Verschleppungsabsicht in analoger Anwendung des Paragraph 275, Absatz 2, ZPO ist als dem Wesen des Außerstreitverfahrens widersprechend unzulässig. Im Übrigen hatte die Mutter schon in einem früheren Verfahrensstadium (S 30 ff) vorgebracht, dass nicht nur der Vater für die Erziehung nicht geeignet sei, sondern auch die väterliche Großmutter, zu der das Kind keine persönliche Beziehung habe. Diese sei aufgrund ihres psychisch labilen Verhaltens und ihrer bereits unternommenen Selbstmordversuche zur Erziehung des Kindes nicht in der Lage.
Erst wenn das Erstgericht ausreichende Feststellungen getroffen haben wird, wird eine verlässliche Prognose der Entwicklung und der Erziehung des Kindes eine abschließende Entscheidung nach § 177 Abs 2 ABGB ermöglichen. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.Erst wenn das Erstgericht ausreichende Feststellungen getroffen haben wird, wird eine verlässliche Prognose der Entwicklung und der Erziehung des Kindes eine abschließende Entscheidung nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB ermöglichen. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.