Rechtssatz RS0087025
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087025
Entscheidungsdatum
20.06.2006
Rechtssatz
Wenn die spezielle Zuständigkeitsregelung der §§ 29 und 34 Abs 1 JGG zum Tragen kommt, ist das Zuvorkommen eines anderen Gerichtes kompetenzrechtlich bedeutungslos.Wenn die spezielle Zuständigkeitsregelung der Paragraphen 29 und 34 Absatz eins, JGG zum Tragen kommt, ist das Zuvorkommen eines anderen Gerichtes kompetenzrechtlich bedeutungslos.
Entscheidungstexte
- 15 Nds 56/95
Entscheidungstext OGH 22.06.1995 15 Nds 56/95
- 11 Os 44/06i
Entscheidungstext OGH 20.06.2006 11 Os 44/06i
Vgl aber; Beisatz: Im Fall der Verwirklichung einer Straftat durch mehrere Jugendliche mit gewöhnlichen Aufenthalten in Sprengeln verschiedener Gerichte sind gemäß § 31 JGG die allgemeinen Vorschriften für das Strafverfahren heranzuziehen und demzufolge die Konnexitätsregeln der §§55 ff StPO anzuwenden (WK² JGG§ 29 Rz9). Das Strafverfahren ist gegen alle Beschuldigten gemeinsam (§56 Abs1 StPO) vor dem zuvorgekommenen (§56 Abs 2 StPO). Das Strafverfahren ist gegen alle Beschuldigten gemeinsam (§56 Abs1 StPO) vor dem zuvorgekommenen (§56 Abs 2 StPO) Gericht durchzuführen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087025
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19950622_OGH0002_015NDS00056_9500000_001