Rechtssatz RS0087061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087061
Entscheidungsdatum
11.04.2019
Rechtssatz
Anläßlich der Antragstellung auf Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 42 JGG muß - sofern solche Umstände zu diesem Zeitpunkt nicht offenkundig sind - dargetan werden, aus welchen Gründen ein Ausschluß der Öffentlichkeit im Sinne des § 42 JGG im Interesse des Jugendlichen geboten ist. Zur Bekanntgabe solcher besonderen Gründe ist der Antragsteller schon deshalb verpflichtet, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit, den das JGG aus rechtsstaatlichen Erwägungen grundsätzlich beibehalten hat, einem Verfassungsgebot (Art 90 B-VG) entspricht und unter Nichtigkeitssanktion steht (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO).Anläßlich der Antragstellung auf Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 42, JGG muß - sofern solche Umstände zu diesem Zeitpunkt nicht offenkundig sind - dargetan werden, aus welchen Gründen ein Ausschluß der Öffentlichkeit im Sinne des Paragraph 42, JGG im Interesse des Jugendlichen geboten ist. Zur Bekanntgabe solcher besonderen Gründe ist der Antragsteller schon deshalb verpflichtet, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit, den das JGG aus rechtsstaatlichen Erwägungen grundsätzlich beibehalten hat, einem Verfassungsgebot (Artikel 90, B-VG) entspricht und unter Nichtigkeitssanktion steht (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO).
Entscheidungstexte
- 13 Os 95/89
Entscheidungstext OGH 17.08.1989 13 Os 95/89
- 12 Os 21/19h
Entscheidungstext OGH 11.04.2019 12 Os 21/19h
Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf die Grundrechtsgarantie einer öffentlichen Verhandlung nach Art 90 Abs 1 B-VG und Art 6 Abs 1 MRK ist der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 42 Abs 1 JGG tunlichst auf Teile der Hauptverhandlung zu beschränken. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087061
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19890817_OGH0002_0130OS00095_8900000_001