Zur Beschwerde der Angeklagten H***:
Als Verfahrensmangel (Z. 4) rügt diese Angeklagte die Abweisung des von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung (S. 280 und S. 281) gestellten Antrags auf Ausschluß der Öffentlichkeit. Das Erstgericht hat diesen Antrag mit Recht abgewiesen, weil anläßlich der Antragstellung nicht dargetan wurde, aus welchen Gründen ein Ausschluß der Öffentlichkeit im Sinn des § 42 JGG im Interesse der Jugendlichen geboten gewesen wäre. Zur Bekanntgabe solcher besonderer Gründe war der Verteidiger schon deshalb verpflichtet, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit, den das Jugendgerichtsgesetz aus rechtsstaatlichen Erwägungen grundsätzlich beibehalten hat, einem Verfassungsgebot (Art. 90 B-VG) entspricht und unter Nichtigkeitssanktion steht (§ 281 Abs 1 Z. 3 StPO) und weil Umstände, die einen solchen Ausschluß zum Zeitpunkt der Antragstellung gerechtfertigt hätten, nicht offenkundig waren. Die nunmehr in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Überlegungen können keine Berücksichtigung finden; denn bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und von den damals vorgebrachten Gründen auszugehen (SSt 41/71 u.a.). Die Mängelrüge (Z. 5) wirft dem Urteil vor, daß es für die Annahme der Täterschaft der Angeklagten keine zureichenden Gründe gebe; keiner der etwa 20 vernommenen Zeugen habe die Angeklagte als Täterin bezichtigt, die im Urteil angeführten Aussagen der Zeugen Manfred K*** und Susanne S*** reichten dafür nicht hin. Damit übergeht die Rüge jene oben wiedergegebene Begründung für die Annahme der Mittäterschaft, insbesondere aber, daß auf Grund der Aussage des Zeugen Manfred K*** als erwiesen angenommen wurde, daß die Nichtigkeitswerberin mit den anderen Angeklagten einverständlich zusammengewirkt hat. Dies findet entgegen dem Beschwerdevorbringen in der Aussage des genannten Zeugen in der Hauptverhandlung Deckung (vgl. S. 255 f. und 296 f.). Die Rechtsrüge (Z. 9 lit b und c, Z. 10) behauptet, daß die im Urteil angenommene bloße Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Kreis der von ihr als Skin-Heads erkannten anderen Angeklagten für "eine Einbeziehung in den Tatvorsatz anderer Personen" nicht ausreiche. Damit geht die Beschwerde aber nicht von den Urteilsfeststellungen über das bewußte und gewollte Zusammenwirken der Angeklagten und das Handeln in verabredeter Verbindung in Faktum 3 des Urteilssatzes und den sich damit ergebenden rechtlichen Konsequenzen - jeder Mittäter hat den eingetretenen Erfolg zu verantworten - aus. Sie entbehrt daher einer gesetzmäßigen Darstellung.Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt diese Angeklagte die Abweisung des von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung (S. 280 und S. 281) gestellten Antrags auf Ausschluß der Öffentlichkeit. Das Erstgericht hat diesen Antrag mit Recht abgewiesen, weil anläßlich der Antragstellung nicht dargetan wurde, aus welchen Gründen ein Ausschluß der Öffentlichkeit im Sinn des Paragraph 42, JGG im Interesse der Jugendlichen geboten gewesen wäre. Zur Bekanntgabe solcher besonderer Gründe war der Verteidiger schon deshalb verpflichtet, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit, den das Jugendgerichtsgesetz aus rechtsstaatlichen Erwägungen grundsätzlich beibehalten hat, einem Verfassungsgebot (Artikel 90, B-VG) entspricht und unter Nichtigkeitssanktion steht (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) und weil Umstände, die einen solchen Ausschluß zum Zeitpunkt der Antragstellung gerechtfertigt hätten, nicht offenkundig waren. Die nunmehr in der Rechtsmittelschrift vorgebrachten Überlegungen können keine Berücksichtigung finden; denn bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und von den damals vorgebrachten Gründen auszugehen (SSt 41/71 u.a.). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wirft dem Urteil vor, daß es für die Annahme der Täterschaft der Angeklagten keine zureichenden Gründe gebe; keiner der etwa 20 vernommenen Zeugen habe die Angeklagte als Täterin bezichtigt, die im Urteil angeführten Aussagen der Zeugen Manfred K*** und Susanne S*** reichten dafür nicht hin. Damit übergeht die Rüge jene oben wiedergegebene Begründung für die Annahme der Mittäterschaft, insbesondere aber, daß auf Grund der Aussage des Zeugen Manfred K*** als erwiesen angenommen wurde, daß die Nichtigkeitswerberin mit den anderen Angeklagten einverständlich zusammengewirkt hat. Dies findet entgegen dem Beschwerdevorbringen in der Aussage des genannten Zeugen in der Hauptverhandlung Deckung vergleiche S. 255 f. und 296 f.). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b und c, Ziffer 10,) behauptet, daß die im Urteil angenommene bloße Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Kreis der von ihr als Skin-Heads erkannten anderen Angeklagten für "eine Einbeziehung in den Tatvorsatz anderer Personen" nicht ausreiche. Damit geht die Beschwerde aber nicht von den Urteilsfeststellungen über das bewußte und gewollte Zusammenwirken der Angeklagten und das Handeln in verabredeter Verbindung in Faktum 3 des Urteilssatzes und den sich damit ergebenden rechtlichen Konsequenzen - jeder Mittäter hat den eingetretenen Erfolg zu verantworten - aus. Sie entbehrt daher einer gesetzmäßigen Darstellung.
Zur Beschwerde des Angeklagten W***:
Soweit der Beschwereführer in seiner Mängelrüge (Z. 5) die Urteilsfeststellung, daß sämtliche Angeklagten (und damit auch er selbst) das Aufbrechen der versperrten Eingangstür zu verantworten haben, als unzureichend begründet bezeichnet, übergeht auch er die für die Annahme der Mittäterschaft gegebene, oben dargestellte Begründung. Die Beschwerde ist daher auf diese Urteilsausführungen zu verweisen.Soweit der Beschwereführer in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) die Urteilsfeststellung, daß sämtliche Angeklagten (und damit auch er selbst) das Aufbrechen der versperrten Eingangstür zu verantworten haben, als unzureichend begründet bezeichnet, übergeht auch er die für die Annahme der Mittäterschaft gegebene, oben dargestellte Begründung. Die Beschwerde ist daher auf diese Urteilsausführungen zu verweisen.
Die Urteilsfeststellungen, daß sich der Angriff des Beschwerdeführers vor allem gegen den Zeugen Josef K*** richtete, finden in den Verfahrensergebnissen ihre durchaus zureichende Begründung. Nach der Aussage des K*** hatte der Angeklagte mit dem Zeugen G*** Streit, worauf ersterer sich zwischen die beiden stellte und den Nichtigkeitswerber abdrängte (S. 248). Der Zeuge Sascha W*** sagte in diesem Zusammenhang aus, daß der Beschwerdeführer "etwas" mit K*** bei der Tür hatte (S. 243); aus der Aussage des Zeugen K*** läßt sich entnehmen, daß bei der Tür ein Schlagabtausch stattfand und K*** dabei geschlagen wurde (S. 257). Daraus ist die oben angeführte Konstatierung logisch ableitbar.
Offenbar unbegründet sind auch jene Ausführungen der Mängelrüge, welche die Feststellungen eines Handelns in verabredeter Verbindung im Sinn des § 84 Abs 2 Z. 2 StGB anfechten. Das Gericht ging davon aus, daß zwar nicht eine ausdrückliche Besprechung zwischen den Angeklagten stattgefunden hat, daß aber das Einvernehmen an Ort und Stelle spontan hergestellt wurde; dies begründete es damit, daß eine Vorgangsweise in der von den Angeklagten gewählten Art - gemeinsames Auftreten in der Gruppe und Provozieren anderer Personen, was zwangsweise zur körperlichen Konfrontation führe -, eine solche verabredete Verbindung schlüssig nahelege (S. 303 f.). Diese Urteilsüberlegungen vernachlässigt die Beschwerde gänzlich, wenn sie die bekämpfte Urteilsannahme als logisch nicht nachvollziehbar bezeichnet.Offenbar unbegründet sind auch jene Ausführungen der Mängelrüge, welche die Feststellungen eines Handelns in verabredeter Verbindung im Sinn des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB anfechten. Das Gericht ging davon aus, daß zwar nicht eine ausdrückliche Besprechung zwischen den Angeklagten stattgefunden hat, daß aber das Einvernehmen an Ort und Stelle spontan hergestellt wurde; dies begründete es damit, daß eine Vorgangsweise in der von den Angeklagten gewählten Art - gemeinsames Auftreten in der Gruppe und Provozieren anderer Personen, was zwangsweise zur körperlichen Konfrontation führe -, eine solche verabredete Verbindung schlüssig nahelege (S. 303 f.). Diese Urteilsüberlegungen vernachlässigt die Beschwerde gänzlich, wenn sie die bekämpfte Urteilsannahme als logisch nicht nachvollziehbar bezeichnet.
Ob diese Tür von allen Angeklagten mit einer Bank aufgebrochen wurde ober ob - wie dies der Aussage des Zeugen Maximilian F*** (S. 250 f.) zu entnehmen ist - an diesem Aufbrechen nur zwei der Angeklagten maßgebend beteiligt waren, ist im Hinblick auf das vom Gericht als erwiesen angenommene bewußte und gewollte Zusammenwirken der Angeklagten und den Umstand, daß sie alle nach den Urteilskonstatierungen gemeinsam mit Gewalt in das Klublokal eingedrungen sind, im Ergebnis nicht entscheidungswesentlich. Sonach hat das Übergehen der oben angeführten Zeugenaussage keine Unvollständigkeit der Entscheidung im Sinn der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO bewirkt.Ob diese Tür von allen Angeklagten mit einer Bank aufgebrochen wurde ober ob - wie dies der Aussage des Zeugen Maximilian F*** (S. 250 f.) zu entnehmen ist - an diesem Aufbrechen nur zwei der Angeklagten maßgebend beteiligt waren, ist im Hinblick auf das vom Gericht als erwiesen angenommene bewußte und gewollte Zusammenwirken der Angeklagten und den Umstand, daß sie alle nach den Urteilskonstatierungen gemeinsam mit Gewalt in das Klublokal eingedrungen sind, im Ergebnis nicht entscheidungswesentlich. Sonach hat das Übergehen der oben angeführten Zeugenaussage keine Unvollständigkeit der Entscheidung im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkt.
Die Tatsachenrüge (Z. 5 a) zeigt nicht auf, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des den beiden Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten (13 Os 68/88, 13 Os 5/89 u.a.).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zeigt nicht auf, inwiefern der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des den beiden Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten (13 Os 68/88, 13 Os 5/89 u.a.).
Die Rechtsrüge (Z. 10) bekämpft die Beurteilung des Faktums 3 als verabredete Verbindung nach § 84 Abs 2 Z. 2 StGB, stellt dabei aber nur auf die aus dem Zusammenhang gerissene Urteilsfeststellung ab, daß die Angeklagten das Einvernehmen zumindest an Ort und Stelle spontan hergestellt haben, übergeht dabei aber alle anderen Konstatierungen zu der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Willenseinigung der Täter vor der Tatausführung. So hat das Gericht in diesem Zusammenhang konstatiert, daß die Angeklagten beschlossen, gegen die noch im Lokal anwesenden Mitglieder des Vereins gewaltsam vorzugehen (S. 303 c und verso) und daß schon nach der Art des Vorgehens der Angeklagten - gemeinsames Auftreten in der Gruppe, das zur körperlichen Konfrontation führende Provozieren anderer - eine solche Verabredung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle schlüssig unmittelbar vor der Tatverübung zustandekam, was für die Annahme der Qualifikation durchaus hinreicht (vgl. SSt 50/10).Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) bekämpft die Beurteilung des Faktums 3 als verabredete Verbindung nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB, stellt dabei aber nur auf die aus dem Zusammenhang gerissene Urteilsfeststellung ab, daß die Angeklagten das Einvernehmen zumindest an Ort und Stelle spontan hergestellt haben, übergeht dabei aber alle anderen Konstatierungen zu der vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Willenseinigung der Täter vor der Tatausführung. So hat das Gericht in diesem Zusammenhang konstatiert, daß die Angeklagten beschlossen, gegen die noch im Lokal anwesenden Mitglieder des Vereins gewaltsam vorzugehen (S. 303 c und verso) und daß schon nach der Art des Vorgehens der Angeklagten - gemeinsames Auftreten in der Gruppe, das zur körperlichen Konfrontation führende Provozieren anderer - eine solche Verabredung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle schlüssig unmittelbar vor der Tatverübung zustandekam, was für die Annahme der Qualifikation durchaus hinreicht vergleiche SSt 50/10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO im Zusammenhalt mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO im Zusammenhalt mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.