Rechtssatz RS0087085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087085
Entscheidungsdatum
23.10.1973
Norm
ABGB §614
AußStrG §16 BIII2c
AußStrG §77
Rechtssatz
Die Rechtsmeinung, ein Kurator sei auch dann gemäß § 77 AußStrG zu bestellen, falls die Regel des § 614 ABGB grundsätzlich für eine gemeine Substitution spricht, eine fideikommissarische Substitution aber nicht von vornherein auszuschließen sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Die Rechtsmeinung, ein Kurator sei auch dann gemäß Paragraph 77, AußStrG zu bestellen, falls die Regel des Paragraph 614, ABGB grundsätzlich für eine gemeine Substitution spricht, eine fideikommissarische Substitution aber nicht von vornherein auszuschließen sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087085
Dokumentnummer
JJR_19731023_OGH0002_0030OB00183_7300000_002